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Rechtsprechung
   VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37323
VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17 (https://dejure.org/2017,37323)
VG Potsdam, Entscheidung vom 29.08.2017 - 12 L 696/17 (https://dejure.org/2017,37323)
VG Potsdam, Entscheidung vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 (https://dejure.org/2017,37323)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 915/17
    Auszug aus VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
    Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelungen in Bezug auf das Merkmal "besondere Gründe" überhaupt hinreichend bestimmt sind (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 - VG 12 L 915/17).

    Denn nach dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Willen des Gesetzgebers soll ein älteres Geschwisterkind nur dann zur bevorzugten Aufnahme auf einer Schule führen, wenn nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass den Eltern nicht zugemutet werden kann, das jüngere Geschwisterkind zu einer anderen Schule zu bringen (vgl. ausführlich: Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 - VG 12 L 915/17 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08

    Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

    Auszug aus VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
    Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe in der privaten Sphäre des Schülers bzw. seiner Familie liegen, also der Kenntnis der Schule und des Gerichts entzogen sind (vgl. zur vergleichbaren Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2005 - 8 S 66.05

    Existenz eines Anspruchs des Trägers einer Grundschule auf Genehmigung der …

    Auszug aus VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - 12 L 625/07 und vom 22. August 2014 - VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Gelsenkirchen, 23.04.2014 - 12 L 629/14

    Rechtsschutz Klage Rechtsmissbrauch Sachfremde Zwecke Justizgewährungsanspruch

    Auszug aus VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - 12 L 625/07 und vom 22. August 2014 - VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Potsdam, 21.08.2007 - 12 L 625/07
    Auszug aus VG Potsdam, 29.08.2017 - 12 L 696/17
    Auch wenn die VV-Unterrichtsorganisation das Gericht nicht bindet, so stellt sie doch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 - 12 L 625/07 und vom 22. August 2014 - VG 12 L 629/14; s.a. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. Juli 2005 - OVG 8 S 66.05 -, juris Rn. 15) eine sachgerechte Auslegung des geordneten Schulbetriebs im Sinne von § 103 BbgSchulG dar, der unter anderem durch Mindest- und Höchstfrequenzen von Klassen sichergestellt werden soll.
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2021 - 1 L 298/21
    Dieses Abgrenzungskriterium wäre mangels Bestimmbarkeit untauglich und findet sich, soweit ersichtlich, zudem nur in Entscheidungen, denen eine Schulwegzeit von entweder weniger oder eben deutlich mehr als 60 Minuten zugrunde lag (zum Beispiel den nicht veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 20. August 2021 - VG 1 L 285/21 [49 Minuten] sowie die über juris abrufbaren Beschlüsse des VG Potsdam vom 30. August 2017 - 12 L 878/17 - [80 bzw. 97 Minuten], vom 29. August 2017 - 12 L 696/17 - [zwischen 45 und 49 Minuten] und vom 1. August 2013 - 12 L 355/13 - [mindestens 73 Minuten]).
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