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| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.10.1989 - 12 M 107/89 |
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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.10.1989 - 12 M 107/89 (https://dejure.org/1989,5820)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 12 M 107/89 (https://dejure.org/1989,5820)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1685
- NVwZ 1990, 780 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Auslosung eines Studienplatzes
Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie der Antragsteller nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters des Senats nunmehr selbst einräumt, kommt einem Verwaltungsgericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung, und zwar insbesondere bei der Ausgestaltung der von dem Gericht für notwendig erachteten vorläufigen Regelung nach § 123 VwGO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (…Jank, in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 249; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1989 - 12 M 107/89 -, NJW 1990, 1685). - VG Köln, 09.11.1999 - 1 L 1213/99
Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der …
Rn. 12 vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.1989 - 12 M 107/89 -, NVwZ 1990, 780. - VG Köln, 21.04.1999 - 1 L 366/99 Rn. 15 vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluß vom 18. Oktober 1989 - 12 M 107/89, NVwZ 1990, 780.
- VG Saarlouis, 30.09.2011 - 1 L 1029/11
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausnahme im Feiertagsrecht
Rn. 2 so für die entsprechenden Landesrechte: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1987 - 4 A 1527/86 -, GewArch 1987, 349; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.1989 - 12 M 107/89 -, GewArch 1990, 38. - VG Köln, 03.08.2001 - 1 L 1259/01
Verpflichtung der DTAG Inkasso und Fakturierung von Mehrwertdiensten
Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung der Fakturierung und des Inkasso für die streitigen "Content-Dienste" offensichtlich und ohne weitere Prüfungen zusteht, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.1989 - 12 M 107/89, NVwZ 1990, 780.
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