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| BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65 |
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Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungen - Zahlungszeitraum
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BSG, 27.10.1964 - 4 RJ 383/61
Zu einem Anspruch auf Hintebliebenenrente der geschiedenen Ehefrau - Bestehen …
Auszug aus BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65
1955 "Unterhalt" im Sinne des 5 1265 RVG geleistet hat (BSG 22, 44 : SozR Nr° 26 zu 5 1265 EVO;… SozR Nr° 41 zu 5 1265 EVO), fehlt es - entgegen der Ansicht der Revision - an der Erfüllung der Voraussetzung, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat° Diese Voraussetzung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nur dann erfüllt, wenn der Versicherte tatsächlichen Unterhalt an die geschiedene Frau etwa bis zu seinem Tode wirklich geleistet hat° Hat der Versicherte wie in dem gegenwärtigen Fall die Unterhaltsleistungen bereits etwa 7 Monate vor seinem Tode eingestellt, so ist die- sem Erfordernis nicht genügt°. - BSG, 28.06.1966 - 11 RA 288/64
Hinterbliebenenrente - Ansprüche der früheren Ehefrau - Zeitraum der …
Auszug aus BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65
Der ll° Senat des BSG hat in seinem.Urteil vom 280 Juni 1966 (BSG 25, 86 = SozR Nro 54 zu EUR 1265 EVO) bereits klargestellt, daß die Hinterbliebenenrente nach 5'1265 EVO Unterhaltsersatzfunktion hat und im Hinblick darauf gewährt wird, daß die frühere Ehefrau durch den Tod des Versicherten Rechtsansprüche auf Unterhalt (@ 1265 RVG l° und 2° Fall) oder gewährte Unterhaltsleistungen verliert" Für die ersten beiden Fälle wird im Gesetz auf die Zeit des Todes des Versicherten, für den letzten Fall auf die Verhältnisse "im letzten vor seinem Tode" abgestellt°. - BSG, 16.06.1961 - 4 RJ 25/59
Auszug aus BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65
lbsicht gehabt hat, auch weiterhin Unterhalt zu zahlen° Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des ll° Senats an° Ob, wie in dem angeführten Urteil des ll° Senats unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des BSG weiter ausgeführt ist, in besonderen Ausnahmefällen auch Unterhaltsleistungen während eines Zeitraums von weniger als einem Jahr vor dem Tode des Versicherten den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente begründen können, erscheint zweifelhafto Die Auffassung liegt nahe, daß dieser Jahreszeitraum vom Gesetz als Mindestzeit für die objektive Rechtfertigung der Annahme gedacht ist, daß der Versicherte die Untérhaltsleistungen fortgesetzt hätte, wenn er nicht ge-, astorben wäre, und daß die geschiedene Frau sich für ihre / / Zukunft auf diese Zuwendung zu den Kosten ihrer chensheltung einrichten durfte" Jedoch braucht der Senat zu dieser Rechtsfrage nicht abschließend Stellung zu nehmen" Ein besonderer Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, den Rentenanspruch der Klägerin auf Grund von Unterhaltsleistungen während eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr vor dem Tode des Ver; sicherten für begründet zu erachten, liegt in dem gegenwärtigen Fall selbst dann nicht vor, wenn der Beurteilung die bisherige Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt wird" Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung des BSG in dem - hier nicht gegebenen - Falle gesehen, daß der Tod des Versicherten vor Ablauf eines Jahres seit der Scheidung eingetreten war (BSG 14, 255; 20, 252), Einen weiteren äusnahmefall hat sie in dem Falle angenommen, daß "außergevöhnliche Umstände, die der Versicherte weder beeinflussen noch konnte" sowjetigar beheben - nämlich sein Aufenthalt in der 'schen Besatzungszone in den ersten 15 Monaten nach der Scheidung -" ibn 599195333939. hatten., die Unterhaltszahs933299195"5. - BSG, 17.03.1964 - 1 RA 274/61
Auszug aus BSG, 23.01.1969 - 12 RJ 244/65
nem Tode nichts anderes als "im letzten Jahr vor seinem Tode"c In 592 RVG sei demnach nur eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden, ohne am Sinn oder Inhalt der Vorschrift etwas zu ändern" Die Revision beruft sich auf die Ente weh dung des Bundes sozialgeri.c"1 5 (BSG) in BSG 20, 252, nach er die Voraussetzungen des 5 1265 RVO - letzter Fall - selbst dann erfüllt seien, wenn sich die Unterhaltsleistungen nicht auf den Zeitraum eines ganzen Jahres erstreckt aaben, Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 17" April 1963 zurückzuweiseno Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen° Sie schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung an, Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Revision zurückzu- weiseno.
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2007 - L 5 R 2813/06 Zwar steht im Weiteren der Annahme einer regelmäßigen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten nicht entgegen, wenn der Versicherte trotz Willens zur Zahlung hierzu wegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht in der Lage war und nach Wegfall des Hindernisses die Zahlung wieder aufgenommen hat (BSGE 12, 279), dies gilt jedoch nicht, soweit der Versicherte durch Krankheit an der Unterhaltszahlung gehindert war (BSG Urteil vom 23. Januar 1969 - 12 RJ 244/65 - siehe Gürtner in Kasseler Kommentar § 243 SGB VI Rdnrn. 14 und 19).
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