Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
1. | deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, | ||
2. | die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und | ||
3. | die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und | ||
4. | die entweder | ||
a) | ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), | ||
b) | das 45. Lebensjahr vollendet haben, | ||
c) | erwerbsgemindert sind, | ||
d) | vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder | ||
e) | am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind, |
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
1. | einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und | ||
2. | zum Zeitpunkt der Scheidung entweder | ||
a) | ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder | ||
b) | das 45. Lebensjahr vollendet hatten und | ||
3. | entweder | ||
a) | ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), | ||
b) | erwerbsgemindert sind, | ||
c) | vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind, | ||
d) | am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder | ||
e) | das 60. Lebensjahr vollendet haben, |
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. 2Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 60 | 1 |
2013 | 2 | 60 | 2 |
2014 | 3 | 60 | 3 |
2015 | 4 | 60 | 4 |
2016 | 5 | 60 | 5 |
2017 | 6 | 60 | 6 |
2018 | 7 | 60 | 7 |
2019 | 8 | 60 | 8 |
2020 | 9 | 60 | 9 |
2021 | 10 | 60 | 10 |
2022 | 11 | 60 | 11 |
2023 | 12 | 61 | 0 |
2024 | 14 | 61 | 2 |
2025 | 16 | 61 | 4 |
2026 | 18 | 61 | 6 |
2027 | 20 | 61 | 8 |
2028 | 22 | 61 | 10 |
ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] | 20.04.2007 |
ausgleichsleistung § 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege § 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 243 SGB VI
277 Entscheidungen zu § 243 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
- LSG Bayern, 15.12.2015 - L 13 R 278/15
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - L 4 R 672/21
Kein Anspruch des unverheirateten Versicherten auf Erziehungsrente in der ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.03.2019 - L 3 R 230/15
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an vor dem 1.7.1977 ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.02.2008 - L 3 R 6/06
Keine Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2015 - L 3 R 623/12
Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13
Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren ...
- LSG Bayern, 05.05.2014 - L 6 R 34/11
Zu den Voraussetzungen einer Witwerrente an einem vor dem 01.07.1977 geschiedenen ...
- BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 243 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 243a (Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet)