Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1. | Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, | |
2. | Ersatzzeiten, |
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
1. | bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und | ||
a) | am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder | ||
b) | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist, | ||
2. | bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder | ||
3. | vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, |
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September- Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September- Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September- Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 2Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
1. | die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, | |
2. | deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, | |
3. | deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, | |
4. | die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder | |
5. | die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, |
nicht angehoben. 2Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2008 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
31.12.2005 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2005 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] | 20.04.2007 |
ausgleichsleistung § 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege § 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 237 SGB VI
621 Entscheidungen zu § 237 SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 3/03 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ...
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ...
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 50/03 R
Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ...
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 64/02 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ...
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 7/03 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - L 9 RA 2133/03
Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2002 - L 1 RA 239/01
Verfassungsmäßigkeit des RuStFöG - Gleitegesetz
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RA 31/02
Rentenversicherung
- BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 3/03 R
- BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 280/09
Schadensersatz - Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 237 SGB VI
16.12.2008 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sowie § 237 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 2792 |
Querverweise
Auf § 237 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)