Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 236
Altersrente für langjährig Versicherte

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März - Dezember 3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2. entweder
a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar - Februar 6211
März - April 6210
Mai - Juni 629
Juli - August 628
September - Oktober 627
November - Dezember 626
1949
Januar - Februar 625
März - April 624
Mai - Juni 623
Juli - August 622
September - Oktober 621
November - Dezember 620
1950 - 1963 620.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz]20.04.2007BGBl. I S. 554
§ 235Regelaltersrente § 236Altersrente für langjährig Versicherte § 236aAltersrente für schwerbehinderte Menschen § 236bAltersrente für besonders langjährig Versicherte § 237Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237aAltersrente für Frauen § 238Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 239Knappschafts-
ausgleichsleistung
§ 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege
§ 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
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