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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2187
LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 (https://dejure.org/2009,2187)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 (https://dejure.org/2009,2187)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 12 Sa 425/09 (https://dejure.org/2009,2187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund?

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB
    Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund?

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 626 BGB
    Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund?

  • RA Kotz

    Arbeitsunterbrechung nicht dokumentiert - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; BMT-G § 52 Abs. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsbummelei und falscher Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung wegen heimlicher Pause

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigenmächtig Pause gemacht - außerordentliche Kündigung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Kaffeepause

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Pausen eines Arbeitnehmers und Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Eigenmächtige Pausen sind kein Grund für außerordentliche Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Arbeitsbummelei und falscher Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (33)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist schließlich zu prüfen, ob anstelle der außerordentlichen Kündigung eine mildere Maßnahme angemessen und ausreichend gewesen wäre, z.B. eine Ermahnung, Abmahnung, eine Änderungs- oder ordentliche Beendigungskündigung (vgl. BAG 18.10.2000 - 2 AZR 131/00 - Juris Rn. 27, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris Rn. 45).

    Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, es sei denn, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris Rn. 47, BAG 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - Juris Rn. 24).

    Soweit dem Arbeitgeber die mit dem Ergreifen der "milderen Maßnahme" verbundene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt, dass die nach dem "Prognoseprinzip" erforderliche Wiederholungsgefahr (noch) nicht bestehe, zugemutet werden soll, bleibt freilich festzuhalten, dass bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen auch ohne konkrete Wiederholungsgefahr und vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berechtigt sein kann (vgl. BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris Rn. 45, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00 - Juris Rn. 64 ff., 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - Juris Rn. 26, Kammer 21.07.2004 -12 Sa 620/04 - Juris Rn. 26 ff.;… vgl. aber auch BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - Juris Rn. 38).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Juris Rn. 19).

    c) In Entscheidungen zur privaten Internetnutzung (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - Juris Rn. 27 ff., 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Juris Rn. 25 ff.) hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während der Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt, grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit verletze, wobei eine gravierende zeitliche Vernachlässigung der Arbeitspflicht vorliege, wenn der Arbeitnehmer sich z.B. über längeren Zeitraum ca. 10 % der Arbeitszeit (…BAG 27.04.2006, Juris Rn. 26) oder innerhalb eines 2-Wochenzeitraums an zwei Arbeitstagen jeweils ca. 1 1/2 Stunden (…BAG 07.07.2005 Juris Rn. 28) privaten Dingen während der Arbeitszeit widme.

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung, es sei denn, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder dass es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris Rn. 47, BAG 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - Juris Rn. 24).

    Soweit dem Arbeitgeber die mit dem Ergreifen der "milderen Maßnahme" verbundene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt, dass die nach dem "Prognoseprinzip" erforderliche Wiederholungsgefahr (noch) nicht bestehe, zugemutet werden soll, bleibt freilich festzuhalten, dass bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen auch ohne konkrete Wiederholungsgefahr und vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berechtigt sein kann (vgl. BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - Juris Rn. 45, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00 - Juris Rn. 64 ff., 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - Juris Rn. 26, Kammer 21.07.2004 -12 Sa 620/04 - Juris Rn. 26 ff.;… vgl. aber auch BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - Juris Rn. 38).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 ABR 7/04

    Zustimmungsersetzungsverfahren zur außerordentlichen Kündigung eines …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Die Unterhaltspflichten und der Familienstand haben bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eher marginale Bedeutung, sind jedoch von der Einbeziehung in die Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen, weil sie das Gewicht des Arbeitnehmerinteresses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes mit prägen (BAG 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - Juris Rn. 30).

    Hingegen ist eine vom Arbeitgeber intendierte Generalprävention gegenüber anderen Mitarbeitern als kündigungsrechtlicher Belastungsfaktor ein nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt (BAG 16.12.2004 - 2 ABR 7/04 - Juris Rn. 31).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Denn allein die Verkennung des Inhalts, Umfangs oder der Intensität der vertraglichen Arbeitspflicht impliziert nicht bereits den Versuch, sich auf Kosten des Arbeitgebers Vorteile zu verschaffen oder dem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - Juris Rn. 26).
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2003 - 12 Sa 693/01

    Verhaltensbedingte Kündigung eines leitenden Angestellten wegen Entgegennahme von …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Ein Betrug liegt indessen nicht schon darin, dass der Arbeitnehmer nicht durcharbeitet, sondern die Arbeit unterbricht und während der Unterbrechung entweder untätig ist, z.B. döst oder einschläft, oder sich nicht-dienstlichen Betätigungen widmet, z.B. Gespräche privater Natur, Telefonate führt, Kaffee trinkt, eine Zigarettenpause einlegt, Zeitung liest oder sich vom Arbeitsplatz entfernt, um - ohne dass ein Bedürfnis bestanden hätte - etwa den Sozialraum, die Kantine oder die Toilette aufzusuchen (vgl. Kammer 29.01.2003 - 12 Sa 693/01 - Juris Rn. 74, LAG Berlin 18.01.1988, 9 Sa 118/87, LAGE Nr. 31 zu § 626 BGB, ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 100, 69 f., mutig: Brune, AR-Blattei SD, 1420 "Schlechtleistung", Rn. 33, 173, 190).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2007 - 5 Sa 66/07

    Arbeitszeitbetrug, Kündigung, Stundenkonto, verhaltensbedingte Kündigung, …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Ebenso wenig wie ein Mitarbeiter, der im Betrieb die Arbeit für eine Ruhephase, Kaffeepause oder eine Gespräch mit Arbeitskollegen über nichtdienstliche Themen unterbricht, durch diese von ihm nicht offenbarte Pause einen an sich wichtigen Kündigungsgrund setzt, ist dies der Fall bei dem Arbeitsbericht des im Außendienst tätigen Arbeitnehmers, der z.B. die Kaffepause auf dem Weg zum Kunden oder beim Kunden als Arbeitszeit deklariert (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.10.2007 - 5 Sa 66/07 - Juris Rn. 63).
  • LAG Berlin, 18.01.1988 - 9 Sa 118/87

    Kartenspielen während der Arbeitszeit als Kündigungsgrund

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Ein Betrug liegt indessen nicht schon darin, dass der Arbeitnehmer nicht durcharbeitet, sondern die Arbeit unterbricht und während der Unterbrechung entweder untätig ist, z.B. döst oder einschläft, oder sich nicht-dienstlichen Betätigungen widmet, z.B. Gespräche privater Natur, Telefonate führt, Kaffee trinkt, eine Zigarettenpause einlegt, Zeitung liest oder sich vom Arbeitsplatz entfernt, um - ohne dass ein Bedürfnis bestanden hätte - etwa den Sozialraum, die Kantine oder die Toilette aufzusuchen (vgl. Kammer 29.01.2003 - 12 Sa 693/01 - Juris Rn. 74, LAG Berlin 18.01.1988, 9 Sa 118/87, LAGE Nr. 31 zu § 626 BGB, ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 100, 69 f., mutig: Brune, AR-Blattei SD, 1420 "Schlechtleistung", Rn. 33, 173, 190).
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    c) In Entscheidungen zur privaten Internetnutzung (BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 - Juris Rn. 27 ff., 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Juris Rn. 25 ff.) hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während der Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt, grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit verletze, wobei eine gravierende zeitliche Vernachlässigung der Arbeitspflicht vorliege, wenn der Arbeitnehmer sich z.B. über längeren Zeitraum ca. 10 % der Arbeitszeit (…BAG 27.04.2006, Juris Rn. 26) oder innerhalb eines 2-Wochenzeitraums an zwei Arbeitstagen jeweils ca. 1 1/2 Stunden (…BAG 07.07.2005 Juris Rn. 28) privaten Dingen während der Arbeitszeit widme.
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender …

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.06.2009 - 12 Sa 425/09
    Vielmehr muss eine intensive Weigerung vorliegen, wobei dem Arbeitnehmer die Leistungspflicht z.B. durch eine vorhergehende erfolglose Abmahnung zu verdeutlichen ist (BAG 05.04.2001 - 2 AZR 580/99 - Juris Rn. 24).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen …

  • BAG, 23.06.1994 - 2 AZR 617/93

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 268/07

    Betriebsübergang - Wirksamkeit einer Kündigung - Zulässigkeit der Berufung

  • LAG Hamm, 30.05.2005 - 8 (17) Sa 1773/04

    Kündigung, Privattelefonate, Erledigung von Privatangelegenheiten während der …

  • LAG Hamm, 08.03.2007 - 17 Sa 1604/06

    Kein Beweisverwertungsverbot bzgl. der durch Detektiveinsatz gewonnenen …

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 629/86

    Wirksamkeit einer Kündigung wegen Manipulation der Stundenzettel - Vorsätzliches …

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2003 - 14 Sa 657/03

    Verdachtskündigung, Kündigung wegen Schlechtleistung

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.06.2007 - 5 Sa 96/07

    Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei schlechter Arbeitsleistung zulässig?

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 251/07

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Ankündigung einer Erkrankung

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher …

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und …

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 159/00

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung - …

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Verfassungsmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung

  • LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00

    Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel

  • LAG Düsseldorf, 21.07.2004 - 12 Sa 620/04

    Kündigung wegen Anspuckens

  • LAG Düsseldorf, 29.11.1993 - 12 TaBV 82/93

    Kündigung: Vorrang der Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung - Fehltag

  • ArbG Hagen, 14.06.2016 - 5 Ca 2341/15

    Kündigung wegen des Vorwurfs des Schlafens während der Nachtschicht in einem …

    Dieser Befund relativiert die Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzung und hat zur kündigungsrechtlichen Konsequenz, dass ohne klare Verhaltensvorschriften für die Inanspruchnahme von Pausen und ohne vorherige Abmahnung eines Pflichtverstoßes solche Arbeitsunterbrechungen keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abgeben (vgl. dazu: LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 -, juris, unter B. III. 1. b) der Gründe, Rdnr. 43), auch wenn das nach der Behauptung der Beklagten von den Zeugen L1 und von der I in der Nachtschicht am 06.10.2015 beobachtete Erscheinungsbild ("sich in einen Schlafsack gebettet") als unangemessen zu kritisieren wäre.

    Denn allein die Verkennung des Inhalts, Umfanges oder der Intensität der vertraglichen Arbeitspflicht impliziert nicht bereits den Versuch, sich auf Kosten des Arbeitgebers Vorteile zu verschaffen oder dem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zuzufügen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 -, juris, unter B. II. 4. a) der Gründe, Rdnr. 32 am Ende mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Düsseldorf, 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters …

    (BAG 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - Rn. 24, Kammer 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 - Rn. 30 ).

    Rn. 56 Allerdings macht allein der Umstand, dass Mitarbeiter gelegentlich der Arbeitszeit Angelegenheiten Dingen nachgehen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres unzumutbar (Kammer 29.01.2003 - 12 Sa 693/01 Schlafhäschen - Juris Rn. 74. Kammer 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 Kaffeebude - Rn. 32 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2009 - 12 Sa 879/09

    Buchungsfehler kein Kündigungsgrund

    Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Kündigung vorzuschalten (…BAG 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - Juris Rn. 14, 27.11.2008 - 2 AZR 193/07 - Juris 37 ff.; Kammer 21.07.2004 - 12 Sa 620/04 - Juris Rn. 25 ff., 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 - Juris Rn. 29/30).

    Damit reicht, da es nicht um einen abgemahnten Wiederholungsfall geht (vgl. BAG 13.12.2007- 2 AZR 818/06 - Juris, 4. Orientierungssatz, zur Voraussetzung der "einschlägigen" Abmahnung; AnwK-ArbR/Bröhl § 626 BGB Rz. 76 f. dazu, dass auch im Wiederholungsfall eine Kündigung nicht automatisch berechtigt ist, ebenso Kammer 24.06.2009 - 12 Sa 425/09 - Juris Rn. 29), bei einem Mitarbeiter wie den Kläger, der in nicht gehobener oder führender Position tätig ist, ein Arbeitsfehler der vorliegenden Art nicht aus, eine Kündigung zu rechtfertigen.

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