Rechtsprechung
| VGH Hessen, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 2 S 1 AsylVfG, § 10 Abs 2 AsylVfG, § 11 Abs 2 AsylVfG, § 12 Abs 1 AsylVfG, § 42 Abs 2 VwGO
Rechtsschutzinteresse eines Asylbewerbers bei Verletzung von Mitwirkungspflichten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Rechtsverfolgung; Gestaltung der Rechtverfolgung durch einen Ausländer, der die Gewährung politischen Asyls zu erreichen sucht; Angabe des Aufenthaltsorts eines Ausländers im Inland
Papierfundstellen
- ESVGH 38, 230 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 08.10.1986 - 10 UE 1246/86
Rechtsschutzbedürfnis für Asylbegehren bei Nichtangabe des Aufenthaltsortes
Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1987 - 12 TH 11/87
Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort im Inland bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen nicht erstrebt, ein Rechtsschutzbedürfnis ihm also nicht zur Seite steht (Hess. VGH, B. des 10. Senats v. 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -NVwZ 1987, 626> m.w.N. und näherer Begründung, der sich der Senat anschließt). - VGH Hessen, 06.10.1986 - 10 TH 2377/86
Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1987 - 12 TH 11/87
Ob die Beschwerde für den Fall ihrer Zulässigkeit schon deshalb begründet wäre, weil der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises für den Erlaß der angefochtenen Abschiebungsandrohung wegen des unbekannten Aufenthalts des Antragstellers möglicherweise örtlich nicht zuständig war (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 6. Oktober 1986 - 10 TH 2377/86 -), bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
- VGH Hessen, 29.06.1989 - 12 TE 90/88
Verbundklage - kein Rechtsschutzinteresse bei beharrlicher Weigerung, den …
Rn. 2 Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist ausdrücklich vom Gesetz zwar nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft werden (…Kopp, VwGO, 8. Aufl.1989, Vorb. § 40 Rdnr. 30 m.w.N.); das gilt ebenso für das Rechtsmittelverfahren (Kopp, a.a.O., Vorb. § 124, Rdnr. 28 Ziff. 11, sowie Hess. VGH,08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, HessVGRspr.Für den Fall des Aufenthalts im Inland bei beharrlicher Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsorts hat der Senat den Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen auf §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 oder gegen unmittelbar auf § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohungen im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß die dort jeweils gebotene erschöpfende Überprüfung des materiellen Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht - soll sie ihren Zweck erfüllen - voraussetzt, daß der Asylbewerber den ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. nachkommt (Hess. VGH, 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, HessVGRspr. 1988, 47, u. 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -).
- VGH Hessen, 05.10.1987 - 12 TH 1934/87
Asylbewerber; Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag …
Weigert sich ein Asylbewerber beharrlich, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, so kann daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz nicht erstrebt (wie Senat, B. v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -).Zwar kann - wenn sich ein Asylbewerber beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben - daraus im Einzelfall gefolgert werden, daß er in Wahrheit asylrechtlichen Rechtsschutz nicht erstrebt (12. Senat, B. v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 -, im Anschluß an den 10. Senat des Hess. VGH, B. v. 08.10.1986 - 10 UE 1246/86 -, EZAR 630 Nr. 24 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626).
- VGH Hessen, 13.01.1988 - 12 UE 818/85
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Asylverfahren
Dieses Erfordernis ist ausdrücklich vom Gesetz zwar nur für bestimmte Klagearten vorgeschrieben (vgl. z.B. §§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), muß jedoch auch im übrigen als Sachurteilsvoraussetzung geprüft werden (…Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Vorb. § 40, RdNr. 30 m.w.N.); das gilt ebenso für das Rechtsmittelverfahren (Kopp, a.a.O., Vorb. § 124, RdNr. 28 Ziff. 10, sowie Hess. VGH, B. v. 08.10.1986, EZAR 630 Nr. 34 = ESVGH 37, 44 = NVwZ 1987, 626, v. 17.09.1987 - 12 TH 11/87 - u. v. 05.10.1987 - 12 TH 1934/87 -, U. v. 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 -, B. v. 23.11.1987 - 12 UE 2371/84 - u. v. 23.12.1987 - 12 TH 3181/87 -).
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