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Rechtsprechung
   KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16062
KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08 (https://dejure.org/2009,16062)
KG, Entscheidung vom 10.09.2009 - 12 U 199/08 (https://dejure.org/2009,16062)
KG, Entscheidung vom 10. September 2009 - 12 U 199/08 (https://dejure.org/2009,16062)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 148; ; ZPO § 522 Abs. 2

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 148, 522
    Aussetzung bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148; ZPO § 522 Abs. 2
    Aussetzung des Verfahrens in der Berufungsinstanz im Hinblick auf einen Parallelrechtsstreit zwischen denselben Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung des Verfahrens in der Berufungsinstanz im Hinblick auf einen Parallelrechtsstreit zwischen denselben Parteien

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 29 O 51/08
  • KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/09

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
    Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und ggf. über die zugelassene Revision im Verfahren - XII ZR 140/09 - (12 U 202/08) ausgesetzt.

    Gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, die dort unter dem Az. XII ZR 140/09 geführt wird.

    Auf den Hilfsantrag des Beklagten war der Rechtsstreit jedoch im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 12 U 202/08 (BGH XII ZR 140/09) analog § 148 ZPO auszusetzen.

    Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da zwar sowohl im hiesigen Verfahren als auch im Verfahren XII ZR 140/09 (12 U 202/08) die Fragen zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, die Verletzung des vertraglich eingeräumten Vormietrechts und die formelle Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnungen relevant sind, in beiden Verfahren stellen sie jedoch allein Vorfragen dar.

    Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch ihr Verhalten dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hat, aufgrund der dadurch notwendigen mündlichen Verhandlung und der Entscheidung durch Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Gefahr der widersprechenden Entscheidungen zu erheben, ist ihr ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren des BGH XII ZR 140/09 zumutbar.

  • KG, 20.11.2008 - 12 U 202/08

    Vorläufige Vollstreckbarkeit: Prüfungsumfang im Berufungsverfahren

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
    Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und ggf. über die zugelassene Revision im Verfahren - XII ZR 140/09 - (12 U 202/08) ausgesetzt.

    Der Senat hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Schlussurteil und Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess vom 16. Juli 2009 - 12 U 202/08 - die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil teilweise abgeändert, die Klage im Übrigen abgewiesen, dem Beklagten in Bezug auf die Abänderung die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten und den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Nachverfahrens an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

    das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren zu 12 U 202/08 auszusetzen.

    Auf den Hilfsantrag des Beklagten war der Rechtsstreit jedoch im Hinblick auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 12 U 202/08 (BGH XII ZR 140/09) analog § 148 ZPO auszusetzen.

    Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da zwar sowohl im hiesigen Verfahren als auch im Verfahren XII ZR 140/09 (12 U 202/08) die Fragen zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses, die Verletzung des vertraglich eingeräumten Vormietrechts und die formelle Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnungen relevant sind, in beiden Verfahren stellen sie jedoch allein Vorfragen dar.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - BGHZ 162, 373-378;… Zöller/ Greger ZPO 27. Auflage 2009, Rn. 5 zu § 148;… Münch/ Komm/ Wagner ZPO 3. Auflage 2008, Rn. 6 zu § 148;… Musielak ZPO 6. Auflage 2008, Rn. 5 zu § 148).

    Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BGH vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 - BGHZ 162, 373-378 stützt, folgt dem der Senat nicht.

  • OLG Köln, 17.05.1957 - 9 W 1/57
    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
    Die Prozessökonomie für sich allein rechtfertigt die Aussetzung ebenso wenig wie die Gefahr einander widersprechender Urteile (OLG Köln Beschluss vom 17. Mai 1957 - 9 W 1/57 - NJW 1958, 106-107).

    Hierin liegt ein gravierender Unterschied zu dem vom OLG Köln (NJW 1958, 106, 107) zu entscheidenden Fall.

  • KG, 20.03.2008 - 12 U 164/07

    Befangenheit des Berufungsgerichts bei beabsichtigter Rechtsmittelzurückweisung …

    Auszug aus KG, 10.09.2009 - 12 U 199/08
    Die Klägerin erklärte unter dem 8. Februar 2006 die fristlose Kündigung und erwirkte durch zwei Instanzen ein Räumungsurteil gegen den Beklagten (32 O 318/06, 12 U 7/07) und seinen Untermieter Rechtsanwalt B (32 O 318/07, 12 U 164/07).
  • BGH, 27.06.2019 - IX ZB 5/19

    Aussetzung des Rechtsstreits bei der getrennten Geltendmachung von Teilen einer …

    Die Richter beider Verfahren sind verpflichtet, den jeweils anhängigen Rechtsstreit selbständig und nach eigener Überzeugung zu entscheiden (RG, Warn Rspr. 1908 Nr. 400; OLG Köln, NJW 1958, 106; OLG Nürnberg, MDR 1963, 507; OLG Köln, MDR 1983, 848; OLG München, MDR 1996, 197; OLG Frankfurt, OLGR 1999, 39;… Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 25;… Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 148 Rn. 5a;… Hk-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., § 148 Rn. 4;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 148 Rn. 26 "Teilforderung";… Prütting/Gehrlein/Dörr, ZPO, 10. Aufl., § 148 Rn. 11; aA KGR Berlin 2009, 957).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2012 - 5 W 422/12

    Prozessebetrieb: Verfahrensaussetzung bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine …

    Das soll durch § 148 ZPO verhindert werden (KG Berlin, KGR Berlin 2009, 957;… Wagner in: MünchKomm(ZPO), 4.Aufl., § 148 Rn. 1).
  • LG Karlsruhe, 05.02.2010 - 6 O 300/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Satzungsumstellung: Besondere Härte …

    Rn. 28 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine erhebliche Benachteiligung bei rentennahen Versicherten dann vorliegen, wenn die erdiente Anwartschaft die gewährte Betriebsrente um nahezu 20 % oder ein Fünftel übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 39/06 und vom 17. März 2009 - 12 U 199/08).
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