Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 Abs 2 VBLSa vom 21.11.2012, § 23 Abs 2 VBLSa vom 30.11.2011
Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung für aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausscheidende Beteiligte - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VBLSa § 23a Abs 2 S 4
Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Arbeitgeber in der VBLS - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 24.10.2014 - 6 O 549/13
- OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11
Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Rn. 4 In parallel geführten Rechtsstreitigkeiten der VBL gegen ausgeschiedene Beteiligte entschied der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11; IV ZR 12/11 -, juris), dass die Regelung des § 23 Absatz 2 VBLS unwirksam sei.Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, zumal der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vom 10.10.2012 (a.a.O.) eine rückwirkende Änderung ausdrücklich zugelassen habe.
Die Klägerin weist im Ausgangspunkt zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 195, 93, Tz. 79 ff.) hin, dass eine ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ergibt, dass die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Unwirksamkeit der bisherigen Satzungsregelung zum Gegenwert vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendeten Beteiligungen möglich ist.
Rn. 62 a) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. November 2013 (BGHZ 199, 1, Tz. 19 unter Verweis auf BGHZ 195, 93 Rn. 26 ff.) folgendes ausgeführt:.
Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrags beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29).".
Aus dieser Entscheidung, auf die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 (BGHZ 195, 93, Rn. 27) ausdrücklich eingeht, kann die Klägerin eine ihr günstigere Beurteilung allerdings nicht herleiten.
Rn. 72 Der Bundesgerichtshof hat in seiner die frühere Gegenwertregelung der Klägerin betreffenden Entscheidung vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Tz. 58) eine unangemessene Benachteiligung der ausscheidenden Beteiligten darin gesehen, dass diese "den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der VBL verbleibenden Versorgungslast" zu erbringen haben; dabei hat er einerseits auf die Belastung durch eine Einmalzahlung als solche, andererseits auf das damit verbundene Prognoserisiko abgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat zu der früheren Gegenwertregelung bereits entschieden, dass es angesichts der auf Leistungsseite ohnehin bestehenden Verpflichtungen für die Klägerin ohnehin keinen "schnellen Schnitt" geben könne und es für die Klägerin keinen übermäßigen Nachteil darstelle, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen (BGHZ 195, 93 Tz 66).
Rn. 80 bb) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich das Insolvenzrisiko im Laufe der Zeit verändere und die Sicherung in Zeitabständen von maximal fünf Jahren angepasst werden müsste, ist dies ein Umstand, den die Klägerin als Folge einer ursprünglich auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung hinnehmen muss; sie hindert nicht, dass die Klägerin eine - nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 195, 93 Tz. 69) verhältnismäßige - Insolvenzversicherung einführen kann.
Die Interessen der Klägerin - und damit diejenigen der an ihr weiterhin beteiligten Arbeitgeber - werden bei der Gegenwertregelung derzeitigen Zuschnitts dadurch in erheblicher Weise bedacht, dass der ausscheidende Beteiligte die hinterlassenen Versorgungslasten in vollem Umfang finanzieren muss, unabhängig davon, ob er bis zu seinem Ausscheiden Umlagen geleistet hat, die über die während seiner Beteiligungszeit zu erfüllenden Versorgungslasten hinausgegangen sind (vgl. zu der Belastung der ausscheidenden Beteiligten durch die fehlende Anrechnung früherer Leistungen BGHZ 195, 93 Tz. 62).
- OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21. November 2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen (Festhaltung OLG Karlsruhe, 5. März 2015, 12 U 202/11 (14) ).Der Senat hält in der Frage der Kontrolle der Bedingungen der Klägerin an seiner früheren, den Parteien bekannten Entscheidung zur modifizierten Gegenwertregelung der Klägerin (Urteil vom 5. März 2015 - 12 U 202/11 [14] - juris) fest, die sich den Ausführungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris) angeschlossen hat.
- BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93
Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Rn. 67 d) Das Bundearbeitsgericht (Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309, juris-Rn. 61 ff.) sieht die Tarifvertragsparteien grundsätzlich als befugt an, einen Tarifvertrag auch mit rückwirkender Geltung auszustatten; das rechtfertigt es damit, dass die Tarifvertragsparteien von sich aus rückwirkende Eingriffe mit Rücksicht auf ihre Mitglieder nur zurückhaltend vornehmen würden.
- BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11
Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Rn. 62 a) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. November 2013 (BGHZ 199, 1, Tz. 19 unter Verweis auf BGHZ 195, 93 Rn. 26 ff.) folgendes ausgeführt:. - BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11
Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Rn. 4 In parallel geführten Rechtsstreitigkeiten der VBL gegen ausgeschiedene Beteiligte entschied der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11; IV ZR 12/11 -, juris), dass die Regelung des § 23 Absatz 2 VBLS unwirksam sei. - OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11
Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Der Senat hält in der Frage der Kontrolle der Bedingungen der Klägerin an seiner früheren, den Parteien bekannten Entscheidung zur modifizierten Gegenwertregelung der Klägerin (Urteil vom 5. März 2015 - 12 U 202/11 [14] - juris) fest, die sich den Ausführungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris) angeschlossen hat. - OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11
VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14
Rn. 61 2. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Kartellsenat des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11, juris-Rn 105) daran fest, dass auch die neue Gegenwertregelung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt, weil sie nicht tarifrechtlichen Ursprungs ist.
- OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18
Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten
Rn. 9 Mit der zur Durchsetzung dieser Forderung am 27.12.2013 erhobenen Klage unterlag sie vor dem Landgericht Karlsruhe (6 O 549/13) und vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im anschließenden Berufungsverfahren ( 12 U 451/14 ).Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft sei anerkannt, wenn der Entscheidung - wie vorliegend dem Urteil des OLG Karlsruhe im Verfahren 12 U 451/14 - unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen sei, der Klägerin eine weitere Klage auf gleicher Tatsachengrundlage vorzubehalten.
In den Verfahren 6 O 549/13 und 12 U 451/14 sei der identische Lebenssachverhalt - Ausscheiden der Beklagten bei der Klägerin zum 30.06.2010 bei gleichzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses - zu beurteilen gewesen.
Rn. 100 Der Zulässigkeit dieser Klage steht nicht entgegen, dass die von der Klägerin in den Verfahren 6 O 549/13 (Landgericht Karlsruhe), 12 U 451/14 (Oberlandesgericht Karlsruhe) und IV ZR 427/15 (BGH) gegen die Beklagte erhobene Klage gemäß § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig abgewiesen wurde.
Rn. 103 Zu diesem Zeitpunkt, das Berufungsurteil im Verfahren 12 U 451/14 erging am 14.08.2015, war die 22. Satzungsänderung noch nicht beschlossen und der SEB nicht gefasst.
Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30;… OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14 , juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat…, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).
- OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der …
Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH…, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30;… OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14 , juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat…, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".