Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Antrag auf Zulassung der BerufungAusnahme vom Kündigungsverbot; besonderer Fall; Betriebsstilllegung; Insolvenz; Masseunzulänglichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08
Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202
Ein besonderer Fall im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N.).Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits entschieden (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.), dass die Stilllegung des Betriebs in der Regel einen solchen besonderen Fall darstellt, bei dem es im Ermessen der Behörde steht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären.
Geschützt ist die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfende Planungssicherheit während der Elternzeit, nicht aber das Interesse an einer beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (so ausdrücklich BVerwG vom 30.9.2009 a.a.O.).
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202
Rn. 4 Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). - BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02
Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202
Rn. 4 Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). - VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
Auszug aus VGH Bayern, 06.03.2012 - 12 ZB 10.2202
Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt der Begriff des "besonderen Falles" voller verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BayVGH vom 28.2.2012 Az. 12 ZB 11.2046 und vom 30.11.2004 BayVBl. 2005, 409 zur Vorläuferregelung des § 18 BErzGG).
- VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG;… Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.
- VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. - VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677
Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit …
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein besonderer Fall nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG vom 30.9.2009 BVerwGE 135, 67 m.w.N. …und vom 18.8.1977 a.a.O. zum Begriff des besonderen Falles in § 9 MuSchG; BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 ).
- VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212
Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz …
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.. - VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.213
Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz …
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH vom 6.3.2012 Az. 12 ZB 10.2202 und vom 30.11.2004 BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.. - VGH Bayern, 13.08.2014 - 12 ZB 14.1225
Zulassung einer Änderungskündigung wegen Schließung eines Betriebsteils während …
Sie erfordert daher, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich würde, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (…vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 35 f.; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris Rn. 16 ff.).
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