Rechtsprechung
| VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 |
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- BAYERN | RECHT
ZwEWG Art. 3 Abs. 2, Art. 1 S. 2 Nr. 1; ZeS § 13
Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Androhung von Zwangsgeld gegen eine zur Untervermietung berechtigte Mieterin wegen Nichtbeachtung der beschiedenen Aufforderung zur Beendigung der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zur Fremdbeherbergung und zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken
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Androhung von Zwangsgeld gegen eine zur Untervermietung berechtigte Mieterin wegen Nichtbeachtung der beschiedenen Aufforderung zur Beendigung der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zur Fremdbeherbergung und zur Wiederzuführung zu Wohnzwecken
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Abgrenzung der Wohnnutzung von der Vermietung zur Fremdenbeherbergung
Verfahrensgang
- VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088
- VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
- VGH Bayern, 15.07.2024 - 12 B 23.2195
Papierfundstellen
- NJW 2024, 3016
- NJW 2024, 911
- NZM 2024, 764
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (12)
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 5 S 24.18
Zweckentfremdung von Wohnraum; Definition des Wohnens
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Demgegenüber liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der weitere Wohnraum (Küche, Bad, Gemeinschaftszimmer und Flur) gemeinsam genutzt wird (…vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 -, NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5; so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).
Auch ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, keineswegs ungewöhnlich; sie erfüllt ohne weiteres den Begriff des Wohnens (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 -, juris).
Rn. 28 Soweit das Verwaltungsgericht meint, das Nutzungskonzept sei auf eine vorübergehende, kurzzeitige Vermietung ausgelegt, übersieht es, dass vorliegend bereits die Dauer des Aufenthalts den Maßstab "ständig wechselnder Gäste" überschreitet, wie es für die Fremdenbeherbergung kennzeichnend ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019, a.a.O.).
- VGH Bayern, 05.05.2021 - 12 CS 21.564
Zum Begriff der Fremdenbeherbung im Zweckentfremdungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 18 Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - juris), liegt Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bei Überlassung von Wohnraum an Personen vor, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.Demgegenüber liegt eine Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der weitere Wohnraum (Küche, Bad, Gemeinschaftszimmer und Flur) gemeinsam genutzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 -, NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5;… so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 10).
Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts (BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - NVwZ-RR 2021, 799 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.04.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris, Rn. 11).
Auch steht etwa die Reinigung der Gemeinschaftsräume sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes für den selbst bewohnten Raum, insbesondere vor dem Hintergrund der mietvertraglichen Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache, der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 05.05.2021 - 12 CS 21.564 - juris, Rn. 10).
- BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96
Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum - …
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 24 Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum" (vgl. BVerfGE 38, 348 [359 ff.]; BVerwGE 65, 139 [142 f.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94;… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 41 u. LS 1); es gibt der Beklagten deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. BVerfGE 38, 348 [360]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [96];… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 42 u. 43 u. LS 3 u. 4).
Das Zweckentfremdungsrecht hindert nicht eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete zu fordern (vgl. BVwerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 - NJW 1998, 94 [96];… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris Rn. 49 u. LS 4).
- VGH Bayern, 20.01.2021 - 12 N 20.1706
Normenkontrollantrag betreffend die Satzung der Landeshauptstadt München über das …
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 24 Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum" (vgl. BVerfGE 38, 348 [359 ff.]; BVerwGE 65, 139 [142 f.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94; BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 41 u. LS 1); es gibt der Beklagten deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. BVerfGE 38, 348 [360]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [96]; BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 42 u. 43 u. LS 3 u. 4).
Das Zweckentfremdungsrecht hindert nicht eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete zu fordern (vgl. BVwerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 - NJW 1998, 94 [96]; BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris Rn. 49 u. LS 4).
- BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74
Zweckentfremdung von Wohnraum
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 24 Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum" (vgl. BVerfGE 38, 348 [359 ff.]; BVerwGE 65, 139 [142 f.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94;… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 41 u. LS 1); es gibt der Beklagten deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. BVerfGE 38, 348 [360]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [96];… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 42 u. 43 u. LS 3 u. 4).
- VGH Bayern, 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287
Unterbringung sogenannter Medizintouristen in angemieteter Wohnung
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (…BayVGH a.a.O., Leitsatz 1; wie BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris; B.v. 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris).Rn. 19 Besteht das Nutzungskonzept einer Wohnung beispielsweise darin, einem Untermieter diese für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung zu stellen (sog. "Medizintouristen"), ihm mithin eine flexible, vorübergehende hotelartige Unterkunft zu bieten, jedoch die Wohnung (bei weiterhin fortbestehendem Hauptwohnsitz im Herkunftsland) nicht zugleich als Grundlage einer "auf Dauer" angelegten Häuslichkeit zu nutzen, liegt hierin zweckentfremdungsrechtlich eine Nutzung zum Zwecke der Fremdbeherbergung (vgl. BayVGH, B.v. 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris).
- VGH Bayern, 15.07.2024 - 12 B 23.2195
Abgrenzung der Wohnnutzung von gewerblicher Fremdenbeherbergung
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 32 4. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 B 23.2195 als Berufungsverfahren fortgesetzt. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2015 - 3 M 38/15
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Hier: …
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sogar betreutes Wohnen bauordnungsrechtlich als "Wohnen" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO einzustufen ist, weil zu den Wohngebäuden auch die Einrichtungen rechnen, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. OVG Greifswald, B.v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - BeckRS 2015, 47459). - BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80
Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Rn. 24 Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum" (vgl. BVerfGE 38, 348 [359 ff.]; BVerwGE 65, 139 [142 f.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94;… BayVGH, B.v. 20.01.2021 - 12 N 20.1706 -, BayVBl. 2021, 378 - juris, Rn. 41 u. LS 1); es gibt der Beklagten deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten. - VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 22.80
Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Wohnnutzung zu einem Beherbergungsbetrieb wurden Vermietungen zwischen 3 und 8 Monaten jedenfalls als ausreichend für eine Wohnnutzung angenommen (vgl. statt vieler VG Berlin, U.v. 04.03.2020 - 6 K 420.19 -, juris m.w.N.). - VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2269
Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff, …
- VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088
Zweckentfremdungsverbot: Abgrenzung von Wohnnutzung zur Fremdenbeherbergung
- VG München, 05.02.2024 - M 8 K 22.2181
Anfechtungsklage, Zweckentfremdung von Wohnraum, Anordnung der Beendigung der …
Die Klägerin hat die streitgegenständliche Wohnung zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1146 - juris Rn. 51, 55) im Sinne von Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS zweckentfremdet.Maßgeblich dafür, ob eine Wohnung zweckentfremdungsrechtlich zur Fremdenbeherbergung genutzt wird oder ob sie Wohnzwecken dient, ist das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses verfolgte Nutzungskonzept (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21).
Rn. 31 Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der erkennenden Kammer die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 18;… B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188 - juris Rn. 24;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1144 - juris Rn. 52 ff.;… B.v. 5.5.2021 - 12 CS 21.564 - juris Rn. Ls. 1, Rn. 4; B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 -juris; VG München, B.v. 20.6.2023 - M 8 S 23.1308 - n.rk.
Maßgeblich ist insoweit das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept; eine bestimmte Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Vorliegend ist keine Wohngemeinschaft, sondern eine Beherbergungsgemeinschaft gegeben (vgl. zu diesen Begrifflichkeiten: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 26).
Die Köche mögen zwar für die Dauer ihres Arbeitsauftrags vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt in die Landeshauptstadt München verlegt haben, gleichwohl kommen sie lediglich provisorisch unter (vgl. BayVGH, B.v.20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 23) und begründen keine "Heimstatt im Alltag".
Das Zweckentfremdungsrecht zielt allein auf den "Bestandsschutz von Wohnraum" ab und eröffnet der Beklagten daher keine Möglichkeit, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen mit längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" einzuordnen und deshalb für bekämpfungsbedürftig zu erachten (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190 - juris Rn. 18; B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Orientierungssatz 3, Rn. 24 m.w.N.).
- VGH Bayern, 15.07.2024 - 12 B 23.2195
Abgrenzung der Wohnnutzung von gewerblicher Fremdenbeherbergung
Es liegt deshalb weder eine "Fremdenbeherbergung" noch eine "Zweckentfremdung" vor (BayVGH, B. v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 23).Auch steht etwa die Reinigung der Gemeinschaftsräume sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Reinigungsdienstes für den selbst bewohnten Raum, insbesondere vor dem Hintergrund der mietvertraglichen Verpflichtung zur Erhaltung der Mietsache, der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 25).
Auch ist die Wohngemeinschaft als Zusammenleben einer Gruppe von Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, ohne miteinander verwandt zu sein, keineswegs ungewöhnlich; sie erfüllt ohne weiteres den Begriff des Wohnens (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 26;… vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, B.v. 26.4.2019 - OVG 5 S 24.18 - juris Rn. 10).
- VG München, 07.04.2025 - M 8 K 23.6024
Untersagung der Zweckentfremdung bei dauerhafter Fremdenbeherbergung - Kein …
Rn. 27 1.2.2 Der Kläger hat die streitgegenständliche Wohnung zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1146 - juris Rn. 51, 55) im Sinne von Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS zweckentfremdet.Maßgeblich dafür, ob eine Wohnung zweckentfremdungsrechtlich zur Fremdenbeherbergung genutzt wird oder ob sie Wohnzwecken dient, ist das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses verfolgte Nutzungskonzept (BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21).
- VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2188
Abgrenzung von Wohnnutzung und gewerblicher Vermietung zum Zwecke der …
Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte und schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (…vgl. hierzu BayVGH B.v. 26.7.2021 - 12 B 21.913 - BeckRS 2021, 22255 Rn. 26; ferner die Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Verfahren 12 ZB 22.80 - Ls. 3). - VGH Bayern, 20.11.2023 - 12 ZB 21.2190
Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung von Wohnraum
Das Zweckentfremdungsrecht gestattet weder eine Wohnraumbewirtschaftung noch darf es als Mittel eingesetzt werden, um "allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen" auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen den Senatsbeschluss vom 20.11.2023, 12 ZB 22.80, Leitsatz 3). - VG München, 04.03.2024 - M 8 S 24.648
Zeitraum für Veräußerung nach ZwEWG bei Ausnahme zur Zweckentfremdung
Rn. 31 Die Antragstellerin hat die streitgegenständlichen Wohnungen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1146 - juris Rn. 51, 55) i.S. von Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS zweckentfremdet. - VG München, 02.12.2024 - M 8 K 23.3754
Zweckentfremdung von Wohnraum, Bestimmtheit, Offensichtlicher Schreibfehler, …
Rn. 28 Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Wohnungen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1146 - juris Rn. 51, 55) i.S. von Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS zweckentfremdet. - VG München, 29.10.2024 - M 8 S 24.2696
Wiederbelegungsanordnung, Leerstand, Keine ausreichende Darlegung einer …
Rn. 23 2.2 Der streitgegenständliche Wohnraum stand zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Grundverfügung nach § 13 Abs. 2 ZeS maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 20.11.2023 - 12 ZB 22.80 - juris Rn. 21;… B.v. 28.10.2021 - 12 BV 20.1146 - juris Rn. 51, 55) seit mehr als drei Monaten leer und wurde damit im Sinne von Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS zweckentfremdet.
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