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Weitere Entscheidung unten: RG, 15.06.1887

Rechtsprechung
   EuGH, 27.09.1988 - 120/87   

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https://dejure.org/1988,11892
EuGH, 27.09.1988 - 120/87 (https://dejure.org/1988,11892)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - 120/87 (https://dejure.org/1988,11892)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1988 - 120/87 (https://dejure.org/1988,11892)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei unrichtiger Durchführung des Gemeinschaftsrechts; Schadenersatz wegen nicht gezahlter Beihilfen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsorgane; Zuständigkeit des ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.09.1985 - 192/83

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 120/87
    Die Verordnung Nr. 381/86, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.

    Die Verordnung Nr. 381/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Grössen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten, durch die den griechischen Unternehmen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die ihnen infolge eines technischen Fehlers der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2802 ) für nichtig erklärten Verordnung Nr. 1615/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Festsetzung der Koeffizienten, mit denen der für Tomatenmark festgesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu multiplizieren war, nicht gezahlt worden war, steht einer Klage der betroffenen Unternehmen gegen den griechischen Staat auf Ersatz des Schadens nicht entgegen, der über die nach dieser Verordnung rückwirkend gezahlten Beträge hinausgeht.

  • EuG, 02.10.2024 - T-624/15

    European Food u. a./ Kommission - Staatliche Beihilfe - Art. 107 und 108 AEUV - …

    Rn. 119 Zweitens machen die Kläger geltend, dass nach der auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehenden Rechtsprechung der durch den Schiedsspruch zugesprochene Schadensersatz keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

    3) Zur zweiten Rüge: Nichtbeachtung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87).

    Daher könne die Zahlung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

    Daher stellt Schadensersatz keine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

    Rn. 172 Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem zu unterscheiden zwischen Schadensersatzklagen aufgrund einer Rechtsverletzung und einer Klage auf Zahlung von aufgrund einer rechtlichen Regelung geschuldeten Beträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 180 Da nicht dargetan ist, dass mit der Zahlung der streitigen Beträge ein Schaden wiedergutgemacht wurde, der sich aus dem geltend gemachten schuldhaften Verhalten Rumäniens, wie es oben in Rn. 157 beschrieben worden ist, ergeben haben soll, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nach dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne.

    Rn. 182 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), deren Nichtbeachtung die Kläger rügen, nur die Einstufung staatlicher Beihilfen betrifft, da sich daraus lediglich ergibt, dass sich staatliche Beihilfen in ihrer Rechtsnatur grundlegend von Schadensersatz unterscheiden.

    Rn. 183 Wie sich oben aus den Rn. 139 bis 157 ergibt, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der den Schiedsklägern gewährte Vorteil keinen Schadensersatz aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), darstellte.

    Daher kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die zusätzliche Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen, mit der die Kommission unter Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe eine Heranziehung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ausgeschlossen hat, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses insoweit nicht in Frage stellen.

    Rn. 186 Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar sei, da, wie sich im Wesentlichen aus dem 103. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, die in Rede stehende steuerliche Anreizregelung auf die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe hinausgelaufen sei, weshalb der den Schiedsklägern gewährte Ausgleich, dessen Höhe den steuerlichen Anreizen entsprochen habe, die ihnen infolge der Aufhebung dieser Regelung verwehrt worden seien, seinerseits eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle.

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

    Rn. 60 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, Slg. 1988, 5515, Randnrn.
  • EuGH, 16.05.1989 - 382/87

    Buet u.a. / Ministère public

    10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe zuerst das Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/87, Rewe, Slg. 1979, 649 ) müssen in Ermangelung gemeinschaftlicher Regelungen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich aus Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit diese Regelungen unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen wie denen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley …

    ( 172 ) Siehe hierzu Randnr. 18 des Urteils vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris, Slg. 1988, 5515).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (131) - Wie Generalanwalt Mischo bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Francovich ausgeführt hat, sollte übrigens die Haftung der Gemeinschaftsorgane wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts nicht grundlegend anders ausgestaltet werden als die Haftung der nationalen Behörden (oder des einzelnen) wegen Verletzung desselben Gemeinschaftsrechts: Slg. 1991, I-5370, 5396, Nr. 71, mit Verweisung auf das Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris, Slg. 1988, 5515, Randnr. 18).
  • EGMR, 28.11.2023 - 46201/16

    OBSTEA DE PADURE PORCENI PLESA c. ROUMANIE

    À cet égard, le Gouvernement fait valoir que la CJUE a dit pour droit que « les aides publiques, constituant des mesures de l'autorité publique favorisant certaines entreprises ou certains produits, revêtent une nature juridique fondamentalement différente des dommages-intérêts que les autorités nationales seraient, éventuellement, condamnées à verser à des particuliers, en réparation d'un préjudice qu'elles leur auraient causé " (voir les affaires jointes 106/87-120/87 Asteris AE contre Grèce, du 26 avril 1988).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87

    Asteris AE und andere gegen Republik Griechenland und Europäische …

    SCHLUSSANTRÄGE VON SIR GORDON SLYNN - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 106 BIS 120/87 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIR G O R D O N SLYNN.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1989 - 382/87

    R. Buet und SARL Educational Business Services (EBS) gegen Ministère public. - …

    Demgemäß 4 - Rechtssache 120/87, Slg. 1979, 649.5 - ABl.
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Rechtsprechung
   RG, 15.06.1887 - Rep. I. 120/87   

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https://dejure.org/1887,125
RG, 15.06.1887 - Rep. I. 120/87 (https://dejure.org/1887,125)
RG, Entscheidung vom 15.06.1887 - Rep. I. 120/87 (https://dejure.org/1887,125)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1887 - Rep. I. 120/87 (https://dejure.org/1887,125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zwischen Kommittenten und den Auftrag als Selbstkontrahent auführenden Kommissionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 19, 97
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