Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98 |
Volltextveröffentlichung
- VerfGH Sachsen
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge (hier: Eingliederung; Anschluss an Verwaltungsgemeinschaft)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74
Gemeindeneugliederung in Baden-Württemberg - Zulässigkeit einer Gemeindeauflösung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).Die innere Ablehnung der Bürger und die damit verbundenen Erschwernisse bei der Verwirklichung des Neugliederungsvorhabens sind aber nur ein Umstand unter vielen, den der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Gemeinwohls zu bedenken hat (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).
Dies folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf die Auflösung einer Gemeinde gegen deren Willen - und damit auch jenen ihrer Bürger - zulässt und diese Wertentscheidung nicht durch eine Überbetonung des Bürgerwillens unterlaufen werden darf (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [20 f.]).
Der Systemtreue kommt beim Abwägungsvorgang besonderes Gewicht zu, sodass ein Festhalten an den leitsatzgerechten Einwohnerzahlen allenfalls zu beanstanden wäre, wenn dieser wegen besonderer Verhältnisse kein Eigenwert zukäme und die Leitsätze hierdurch von keinem einleuchtenden Grund mehr getragen wären (vgl. StGH Baden- Württemberg ESVGH 25, 1 [23]).
- VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet - verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).
Weder der Gesetzesbegründung und den Sitzungsprotokollen noch dem Vortrag der Antragstellerin läßt sich entnehmen, in wie weit weitere Daten geeignet gewesen sein sollten, in irgendeiner Weise auf die Entscheidungsfindung einzuwirken (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [121]).
Zwar muss es der Sächsische Landtag hinnehmen, dass seine Gebietsreformentscheidungen vom Verfassungsgerichtshof nicht allein nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Leitsätze, sondern auch nach der Konsequenz deren Umsetzung beurteilt werden (SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]).
- BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90
Papenburg
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof zunächst darüber zu befinden, ob Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]; vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).
Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die geringe Akzeptanz einer Neugliederungsentscheidung - soweit rational begründet - gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform sprechen kann (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]).
- VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, müssen das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden und die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).Darüber hinaus dient es der Information des Gesetzgebers, der hierdurch sicherstellt, dass er eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art erlangt (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [72]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [120]).
- VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95
Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
(1.3) Weitergehende Recherchen waren entbehrlich, da der Sächsische Landtag innerhalb der ihm durch die Verfassung und die eigene Handhabung gesetzten Schranken grundsätzlich eigenverantwortlich darüber zu befinden hat, wie er den Zugang zum erforderlichen Tatsachenmaterial sucht (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639 [644]). - StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]). - BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90
Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Diese besagen nicht, dass Gesichtspunkte erkennbar wären, die dem gestellten Antrag auch nur möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]), sondern sind ausschließlich Folge des umfassenden Vortrages der Antragstellerin. - BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
Finanzvertrag
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung - die auch wegen der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 05. Juli 1999 vorgetragenen Umstände nicht hinausgeschoben werden musste - einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 Sächs- VerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]). - VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung - die auch wegen der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 05. Juli 1999 vorgetragenen Umstände nicht hinausgeschoben werden musste - einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 Sächs- VerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]). - VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 55-VIII-98
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz Zwickau …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 125-VIII-98
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung - die auch wegen der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 05. Juli 1999 vorgetragenen Umstände nicht hinausgeschoben werden musste - einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 Sächs- VerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]). - VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 37-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 54-VIII-98
- VerfGH Sachsen, 17.06.1999 - 38-VIII-99
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 125-VIII-98
Mit ihrem Hauptsacheantrag (Vf. 125-VIII-98) wendet sich die Antragstellerin gegen § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 582), durch das sie zum 01. Januar 1999 in die Stadt Elterlein eingegliedert und diese zum Anschluss an die zwischen der Stadt Geyer und der Gemeinde Tannenberg bestehende Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet wurde.Zur Sicherung ihres Antrages nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 125-VIII-98) begehrt die Antragstellerin den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts: 1. Es wird festgestellt, dass Herr Joachim Hadlich für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen ist, welches mit der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Hermannsdorf begründet wurde.
Dem Freistaat Sachsen und der Stadt Elterlein wird aufgetragen, dafür zu sorgen, dass dem Bürgermeister der Gemeinde Hermannsdorf, Herrn Joachim Hadlich, für die Dauer des verfasssungsgerichtlichen Verfahrens alle finanziellen, sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Durchführung des Verfahrens und für die Überwachung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Januar 1999 (Vf. 125-VIII-98) notwendig sind.
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 126-VIII-98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 125-VIII-98
Die Stadt Elterlein sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge (Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 582) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 125-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 125-VIII-98), zu dessen Sicherung sie zuletzt den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt:.
Die Stadt Elterlein und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Gemeinde Hermannsdorf eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge vom 28. Oktober 1998 (…SächsGVBl. 1998, S. 582 ff.) - Vf. 125-VIII-98 - keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die die Gemeinde Hermannsdorf im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wieder gutzumachende Nachteile einbringen würden.
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