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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05 (https://dejure.org/2007,5473)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.12.2007 - 13 A 92/05 (https://dejure.org/2007,5473)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - 13 A 92/05 (https://dejure.org/2007,5473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der landesrechtlichen Einführung einer Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse für Bienenhalter mit Bundesrecht; Gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Durchführungsverordnung (DVO) zum Zwecke der Beitragserhebung; Landesrechtliche Kompetenz zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 268 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05
    BVerfG, Beschlüsse vom 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83 u.a. -, BVerfGE 68, 319 (332f.) und vom 8.11.1983 - 1 BvR 1249/81 -, BVerfGE 65, 248 (259f.); BVerwG, Urteil vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 (349); Lücke/Mann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 80 Rdnr. 28. .
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05
    Der Landesgesetzgeber hat die für die Beitragserhebung wesentlichen Regelungen in noch ausreichendem Umfang in den §§ 9 ff. AGTierSG-NRW getroffen, vgl. zum Gesetzesvorbehalt BVerfG Beschlüsse vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237 (246ff.), vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 (158 ff.); BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (106), und im Übrigen in der Verordnungsermächtigung in einer den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) noch genügenden Weise "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Verordnungsermächtigung hinreichend vorgegeben.
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05
    Der Landesgesetzgeber hat die für die Beitragserhebung wesentlichen Regelungen in noch ausreichendem Umfang in den §§ 9 ff. AGTierSG-NRW getroffen, vgl. zum Gesetzesvorbehalt BVerfG Beschlüsse vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73 u.a. -, BVerfGE 40, 237 (246ff.), vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 (158 ff.); BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (106), und im Übrigen in der Verordnungsermächtigung in einer den Anforderungen des Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) noch genügenden Weise "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Verordnungsermächtigung hinreichend vorgegeben.
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    (3) Die der gemäß Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Tierseuchenkasse in Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) Beiträge zu erheben, wird diesen Maßstäben gerecht.

    So können Entschädigungsleistungen eingespart und den Haltern die mit Tierverlusten verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse, mit denen die Kosten für Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests, Behandlungen, Impfungen oder andere Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen übernommen werden, halten sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszwecks des Tiergesundheitsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 7 f.; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 47).

    Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen dienen neben dem wirtschaftlichen Ausgleich auch der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG und so mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Die Beitragspflicht wird damit nicht durch § 16 GesVSV erst begründet, sondern darin lediglich entsprechend dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen konkretisiert (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 58).

    Die konkrete Beitragshöhe muss dabei nicht im Gesetz, sondern kann in einer Beitragssatzung geregelt werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - juris Rn. 58).

    Eine abschließende Vollregelung, die eine Rechtssetzung der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen würde, ist nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste in §§ 15 ff. TierGesG getroffen worden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 29 ff.).

    Tierseuchenbeiträge werden von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als von der Allgemeinheit abgrenzbarer Gruppe als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die besonderen Vorteile erhoben, die mit deren Zugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als "Pflichtnutzer" kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) verbunden sind.

    Dadurch sollen die Tierhalter bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie bei Maßnahmen i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit finanziell unterstützt und im eigenen sowie im öffentlichen Interesse an der Abwehr von Tierseuchen ein seuchenbewusstes Verhalten gefördert werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    aa) Die Heranziehung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) zu Beiträgen berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit, ist verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt.

    Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    Durch finanzielle Leistungen der Tierseuchenkasse soll die hierfür erforderliche Mitwirkung der Tierhalter bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen gefördert werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - a.a.O.).

    Dadurch können einerseits erhebliche Beträge an Entschädigungsleistungen gespart und andererseits den Tierbesitzern die mit den Entschädigungsfällen verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart bleiben (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens kann die Tierseuchenkasse im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens sowohl aus Vereinfachungsgründen von der Erhebung von Bagatellbeträgen absehen (so wurden bis einschließlich 2021 Tierseuchenbeiträge in Höhe von insgesamt weniger als 2, 50 Euro nicht erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2021, dazu VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.452 - juris Rn. 24) als auch einen Mindestbeitrag zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands erheben (so werden seit 2022 Tierseuchenbeiträge in Höhe von mindestens 9, 00 Euro erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2022, dazu VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 31) sowie den Beitrag zur Tierseuchenkasse zugunsten der Beitragszahler auf einen bestimmten Höchstbetrag je Tier und beitragspflichtiger Tierart deckeln (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2021 - 23 K 218/18 - juris Rn. 72) bzw. diesen nach der Anzahl der gehaltenen Tiere auch gestaffelt pauschalieren (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 62).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    (3) Die der gemäß Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Tierseuchenkasse in Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) Beiträge zu erheben, wird diesen Maßstäben gerecht.

    So können Entschädigungsleistungen eingespart und den Haltern die mit Tierverlusten verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse, mit denen die Kosten für Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests, Behandlungen, Impfungen oder andere Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen übernommen werden, halten sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszwecks des Tiergesundheitsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 7 f.; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 47).

    Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen dienen neben dem wirtschaftlichen Ausgleich auch der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG und so mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Die Beitragspflicht wird damit nicht durch § 16 GesVSV erst begründet, sondern darin lediglich entsprechend dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen konkretisiert (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 58).

    Die konkrete Beitragshöhe muss dabei nicht im Gesetz, sondern kann in einer Beitragssatzung geregelt werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - juris Rn. 58).

    Eine abschließende Vollregelung, die eine Rechtssetzung der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen würde, ist nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste in §§ 15 ff. TierGesG getroffen worden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 29 ff.).

    Tierseuchenbeiträge werden von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als von der Allgemeinheit abgrenzbarer Gruppe als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die besonderen Vorteile erhoben, die mit deren Zugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als "Pflichtnutzer" kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) verbunden sind.

    Dadurch sollen die Tierhalter bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie bei Maßnahmen i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit finanziell unterstützt und im eigenen sowie im öffentlichen Interesse an der Abwehr von Tierseuchen ein seuchenbewusstes Verhalten gefördert werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    aa) Die Heranziehung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) zu Beiträgen berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit, ist verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt.

    Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    Durch finanzielle Leistungen der Tierseuchenkasse soll die hierfür erforderliche Mitwirkung der Tierhalter bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen gefördert werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - a.a.O.).

    Dadurch können einerseits erhebliche Beträge an Entschädigungsleistungen gespart und andererseits den Tierbesitzern die mit den Entschädigungsfällen verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart bleiben (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens kann die Tierseuchenkasse im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens sowohl aus Vereinfachungsgründen von der Erhebung von Bagatellbeträgen absehen (so wurden bis einschließlich 2021 Tierseuchenbeiträge in Höhe von insgesamt weniger als 2, 50 Euro nicht erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2021, dazu VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.452 - juris Rn. 24) als auch einen Mindestbeitrag zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands erheben (so werden seit 2022 Tierseuchenbeiträge in Höhe von mindestens 9, 00 Euro erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2022, dazu VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 31) sowie den Beitrag zur Tierseuchenkasse zugunsten der Beitragszahler auf einen bestimmten Höchstbetrag je Tier und beitragspflichtiger Tierart deckeln (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2021 - 23 K 218/18 - juris Rn. 72) bzw. diesen nach der Anzahl der gehaltenen Tiere auch gestaffelt pauschalieren (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 62).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10

    Berechnung der Beitragssätze einer Tierseuchenkasse - Aufwendungen für präventive

    19 Diese Lücke ist angesichts der eindeutigen Motivlage (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2007 - 13 A 92/05 -, RdL 2008, 81) nicht abschließend und eine landesrechtliche Regelung verhindernd gedacht, sondern belässt dem jeweiligen Landesgesetzgeber Raum für eigenständige Entscheidungen.
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