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   FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99 E   

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https://dejure.org/2002,8599
FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99 E (https://dejure.org/2002,8599)
FG Münster, Entscheidung vom 30.04.2002 - 13 K 4375/99 E (https://dejure.org/2002,8599)
FG Münster, Entscheidung vom 30. April 2002 - 13 K 4375/99 E (https://dejure.org/2002,8599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach Lehre und abgebrochenem Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1306
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Daher liegt ein durch eine andere Interessenlage geprägter Vertragstypus auch dann vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen jedenfalls einen festbestimmten Endtermin haben, insbesondere bei der Bestimmung einer Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633; vom 21.10.1999 X R 75/97, BFH/NV 2000, 385; jeweils m.w.N.).

    Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 385 für den Streitfall kein abweichendes Ergebnis.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Der Vermögensübergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 29.01.1992 - X R 193/87

    Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente - unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens - nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat (BFH, Urteil vom 29. Januar 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95, 98 ff., BStBl II 1992, 465, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Daher liegt ein durch eine andere Interessenlage geprägter Vertragstypus auch dann vor, wenn die wiederkehrenden Leistungen jedenfalls einen festbestimmten Endtermin haben, insbesondere bei der Bestimmung einer Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen (zum Ganzen BFH, Urteile vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, 363 ff., BStBl II 1994, 633; vom 21.10.1999 X R 75/97, BFH/NV 2000, 385; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1991 - XI R 9/84

    Übernahme einer Versorgungsverpflichtung führt bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Der Vertragstypus der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist als unentgeltliches, bei Zahlung z.B. von Gleichstellungsgeldern auch teilentgeltliches Geschäft zu werten (vgl. näher Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 24. April 1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354, 356, BStBl II 1991, 794).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Münster, 30.04.2002 - 13 K 4375/99
    Der Vermögensübergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Nach anderer Ansicht ist lediglich darauf abzustellen, ob der Unterstützte zu den potenziell gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gehört (Urteile des FG Münster vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911; vom 30. April 2002 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306 --allerdings verneinend für Zweitausbildung i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB--, und vom 18. März 2003 13 K 7123/99 E, EFG 2003, 1010; wohl auch Hartz/Meeßen/ Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Unterhaltsleistungen" Rz. 78).
  • FG Münster, 23.02.2005 - 10 K 647/03

    Unterhaltsaufwendungen für ein volljähriges Kind; Einkommensteuer 1996 und 1998

    Für einen Rückgriff auf das Zivilrecht über diese Frage der potenziellen Unterhaltsberechtigung hinaus trifft die Vorschrift des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG keine Regelung (so bereits das rechtskräftige Urteil des Senats vom 20.2.2002, 10 K 7470/00, EFG 2002, 911; ebenso: Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, § 33 a, Rz 19; Görke in Frotscher, EStG-Kommentar, § 33 a , Rn 23; Pust in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 33 a Rn 145; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 a, B 81; OFD Berlin vom 28.07.1999 St 424 - S 2285 - 1/98, FR 1999, 1334; a.A.: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.03.2003, 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167; Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2002, 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2001, 1 K 2924/00, DStRE 2002, 11; Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 30.11.1989, VII 14/87, EFG 1990, 634).
  • FG Hessen, 14.12.2004 - 11 K 3359/02

    § 33a Abs. 1 S. 1 EStG setzt gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach Zivilrecht

    Eine Ausnahme von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten besteht regelmäßig im Rahmen der Ausbildung, wenn die Finanzierung einer solchen nach § 1610 BGB vom Unterhaltsverpflichteten geschuldet wird (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 30. April 2002  13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306).
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