Rechtsprechung
   BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2060
BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96 (https://dejure.org/1997,2060)
BSG, Entscheidung vom 30.10.1997 - 13 RJ 71/96 (https://dejure.org/1997,2060)
BSG, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 (https://dejure.org/1997,2060)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelaltersrente - Altersrente - Bemessung - Höhe - Zugunstenverfahren - Ersatzzeit - Anrechnung - Rücknahme - Rentenbescheid - Unanfechtbar - Bestandskräftig

  • Judicialis

    SGB VI § 300 Abs 3; ; BGB § 839

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit neuen Rechts bei der Neufeststellung einer Altersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe das Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) für den hier zu entscheidenden Fall keine Bedeutung, weil ihm ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Die vom erkennenden Senats in der genannten Entscheidung (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) vertretene Rechtsauffassung, der Eingriff in das Eigentumsrecht des Leistungsempfängers sei insoweit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigt, teile sie nicht.

    Die Ausführungen des erkennenden Senats zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in der genannten Entscheidung (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) verursachten Unbehagen, soweit dort ausgeführt werde, eine der Voraussetzungen für diesen Anspruch sei nicht gegeben, wenn der Leistungsempfänger durch das Verwaltungshandeln nicht daran gehindert gewesen sei, fristgerecht Widerspruch zu erheben bzw innerhalb der Dreimonatsfrist einen Neuberechnungsantrag zu stellen.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß mit § 300 Abs. 3 SGB VI eine Spezialregelung zu § 44 Abs. 1 SGB X gewollt gewesen sei; auch der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) im Rahmen eines Neufeststellungsantrages neues Recht zugrunde gelegt.

    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung geltenden Vorschriften des SGB VI entgegen (vgl zur Anwendung RVO-SGB VI bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung ihrer Rente wird die Klägerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. November 1995 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) bereits näher ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Darin wird der Vorteil hervorgehoben, daß der Rechtsanwender nach diesem Prinzip nicht ständig prüfen müsse, inwieweit altes, bereits aufgehobenes Recht noch weiter anwendbar sein könnte, das meist nur schwer feststellbar sei (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    So stellt § 300 Abs. 2 SGB VI (in Korrespondenz mit § 99 Abs. 1 SGB VI) sicher, daß Renten, die innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beantragt werden, auch bei zwischenzeitlichen Rechtsänderungen noch nach den alten Vorschriften zu bewilligen sind (vgl dazu BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Zum anderen betrifft die Entscheidung die Ermittlung von Entgeltpunkten, da gegenüber dem Bescheid vom 23. Juli 1993 weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (vgl dazu BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Nach der Begründung des Entwurfs zum RRG 1992 soll das vorher geltende Recht nämlich (nur) dann anzuwenden sein, wenn eine Neufeststellung innerhalb von drei Monaten nach der Aufhebung der bisherigen Vorschriften beantragt worden ist (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Eine solche Auslegung mag zwar mit dem Wortlaut dieser Bestimmung vereinbar sein, sie widerspricht jedoch dem aus den Gesetzesmaterialien deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 11/4124, S 206).

    Zwar ist der Herstellungsanspruch seiner Rechtsfolge nach geeignet, uU zur Anwendung des SGB VI in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung zu führen (vgl dazu BT-Drucks 11/4124 S 206), er kommt hier jedoch nicht in Betracht.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96

    Neuberechnung von Bestandsrenten im Zugunstenverfahren , anwendbares Recht

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 SGB X steht § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung geltenden Vorschriften des SGB VI entgegen (vgl zur Anwendung RVO-SGB VI bereits Senatsurteil vom 8. November 1995, SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; ebenso BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

    Unabhängig davon, wie die darin enthaltenen Ausführungen zur Anwendung der RVO bei Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (vgl Umdr S 4) zu verstehen sind, hat der 5. Senat des BSG nämlich jedenfalls in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 klargestellt, daß er in seiner Auslegung des § 300 Abs. 3 SGB VI mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. November 1995 in SozR 3-2600 § 300 Nr. 5) übereinstimmt.

    Durch die Anwendung des § 250 SGB VI idF des Rü-ErgG bei der Neufeststellung ihrer Rente wird die Klägerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl dazu bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5; so jetzt auch BSG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 -).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 55/95

    Rentenneufeststellung aufgrund eines Zugunstenantrags ab dem 01.01.1992

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Soweit der 4. Senat des BSG in seinem (zur Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag der erkennende Senat dieser nicht zu folgen.

    Denn die betreffenden Ausführungen des 4. Senats tragen sein Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - nicht.

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 22/91

    Hoinweispflichten des Rentenversicherungsträgers beim Ende der

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Ein Sozialleistungsträger ist zwar verpflichtet, die Versicherten über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus auch auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn diese sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen und mutmaßlich von jedem verständigen Versicherten genutzt werden (vgl etwa BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5); darüber hinaus ist jedoch nicht zu verlangen, daß die Behörde die Versicherten bereits im Leistungsbewilligungsverfahren ungefragt über alle Einzelheiten möglicher Tatbestände und Voraussetzungen von für sie günstigen Regelungen informiert.
  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 78/93

    Rentensteigernde Anerkennung von Ersatzzeiten - Hinderung der Ausreise nach

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Ebensowenig gibt das Urteil des BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 78/93 - dem erkennenden Senat Anlaß zu einer Anfrage gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß ihr mit Einreise in die Bundesrepublik (also im Dezember 1992) entstandener Rentenanspruch (dh ihr Rentenstammrecht) durch diese Verfassungsnorm nur in der Ausgestaltung geschützt war, wie er sich in einer Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften darstellte (vgl dazu BVerfGE 58, 300, 336).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen , hätte (stRspr, vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mwN; SozR 3-3200 § 86a Nr. 2).
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Ist ein derartiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche die Rechte eines Betroffenen nicht vollständig wahren, grundsätzlich abschließend geregelt (vgl dazu BSGE 60, 158, 164 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 23).
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 71/96
    Ein Sozialleistungsträger ist zwar verpflichtet, die Versicherten über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus auch auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn diese sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen und mutmaßlich von jedem verständigen Versicherten genutzt werden (vgl etwa BSGE 60, 79, 86 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 5); darüber hinaus ist jedoch nicht zu verlangen, daß die Behörde die Versicherten bereits im Leistungsbewilligungsverfahren ungefragt über alle Einzelheiten möglicher Tatbestände und Voraussetzungen von für sie günstigen Regelungen informiert.
  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

  • BSG, 30.10.1985 - 5b RJ 86/84

    Verletzung der Betreuungspflicht des Leistungsträgers gegenüber Versicherten

  • BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94

    Marokkaner - Rentenversicherungsbeitrag - Erstattung - Rentenanspruch -

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RAz 3/83

    Rechtswidriger Verwaltungsakt - Damalige Rechtsprechung des BSG - Nachträgliche

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den Zugunstenantrag der Klägerin hat sich das LSG auf die Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des BSG (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12) gestützt.

    (2) Welches Recht der Neuberechnung der Rente iS des § 44 Abs. 4 SGB X zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus § 300 SGB VI. Diese am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift beantwortet die Frage, ob auf einen bestimmten Sachverhalt "altes" oder "neues" Recht Anwendung findet (vgl Senatsurteile vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11, vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12 und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; ebenso: BSG Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, S 38, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder durch § 44 Abs. 4 SGB X bestimmt wird (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12, S 76; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, S 55 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Nach dieser Ausnahmeregelung sollen also allein aus Anlaß einer Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich nicht neu bestimmt werden (so übereinstimmend BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7, vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Dies ergibt sich bereits aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - mwN und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).

    Einer Anfrage beim 4. Senat gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG bedurfte es indessen nicht, weil seine Ausführungen für die Entscheidung nicht tragend waren (so bereits der 13. Senat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Auch der 13. Senat hat seine gegenteilige Auffassung (vgl Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) auf Anfrage des erkennenden Senats mit Beschluß vom 1. September 1999 (B 13 RJ 3/99 S) aufgegeben.

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den Zugunstenantrag der Klägerin hat sich das LSG auf die Entscheidungen des 13. und des 5. Senats des BSG gestützt (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Als besitzgeschützt sieht er dabei aber nur die laufende Rente an, dh den in seiner Höhe dynamisierten Rentenbetrag, wie er sich aufgrund der bisher zuerkannten Entgeltpunkte ergibt (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 sowie vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).

    Dies hat der Senat bereits in den Urteilen vom 18. Juni 1997 (5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11), vom 12. Mai 1998 (B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht) und vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 28/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) in Übereinstimmung mit dem 13. Senat (Urteile vom 8. November 1995 - 13 RJ 5/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12, vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 - und vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht) ausgesprochen.

    Dabei kann dahinstehen, ob sich ihre Anwendbarkeit aus der Vorrangregelung des § 37 SGB I ergibt (so BSG Urteil vom 22. Juni 1994 - 8 RKn 10/93 - SozR 3-5750 Art. 2 § 12b Nr. 2 - zu der früheren Übergangsregelung des Art. 2 § 10c KnVNG) oder der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zu entnehmen ist (so die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 12. Mai 1998 - B 5 RJ 8/97 R - nicht veröffentlicht; ebenso der 13. Senat: Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

    Nach dieser Ausnahmeregelung soll also allein aus Anlaß einer Rechtsänderung keine Neubestimmung der Rentenhöhe erfolgen (so übereinstimmend BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 10; vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 11 und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

    Dies ergibt sich bereits aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht, jeweils mwN sowie vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - nicht veröffentlicht).

    Die betreffenden Ausführungen des 4. Senats sind demnach für diese Entscheidung nicht tragend gewesen (so bereits der 13. Senat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 63/97 R

    Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung/Festgehaltenwerden eines Rußlanddeutschen

    Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 30. Oktober 1997 (SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und - 13 RJ 3/97 -) im einzelnen dargelegt, daß er insoweit der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG (SozR 3-2600 § 300 Nr. 10), auf die sich der Kläger beruft, nicht zu folgen vermag.

    Auch wenn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch grundsätzlich zur Anwendung der früheren Fassung des § 250 SGB VI führen könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12), so gibt es nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt doch keine Hinweise, die für das Bestehen eines derartigen Anspruches sprechen.

    Ein insoweit relevantes pflichtwidriges Verwaltungshandeln der Beklagten ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch nach Aktenlage ersichtlich (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).

  • BSG, 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlverhalten der Verwaltung

    Ist ein derartiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend geregelt (so die neueste Rechtsprechung des BSG im Anschluß an: BSGE 60, 158, 164 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 23, vgl Urteil des 13. Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 = SGb 1998, 110 sowie Urteil des 5. Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 = NZS 1998, 247, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R

    Zuzahlungshöhe bei stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation,

    § 301 Abs. 1 SGB VI stellt wie § 301 Abs. 1 und 2 SGB VI nicht lediglich auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 ab, sondern gilt auch für alle späteren Änderungen des SGB VI. Wie das BSG bereits entschieden hat, ergibt sich dies bei § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI bereits aus dem allgemeinen Wortlaut, der nicht nur auf das Inkrafttreten des SGB VI zu jenem Datum abstellt; es wird im übrigen durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 Abs. 1 = § 300 Abs. 1 SGB VI; ebenso Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - B 5 RJ 20/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und BSG Urteile vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 und 13 RJ 3/97 sowie vom 9. September 1998 - B 13 RJ 63/97 R - jeweils nicht veröffentlicht).
  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen beim Anspruch eines

    Da es um Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab Januar 1992 geht, sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag der Klägerin noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97 -).
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 1/00 R

    Wartezeit für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Steht somit nur noch die Gewährung von Rente wegen EU ab 1. Januar 1996 in Streit, sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden, auch soweit der entsprechende Antrag des Klägers noch unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestellt worden ist (§ 300 Abs. 1 SGB VI; vgl bereits BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 3/97).
  • BSG, 24.04.2003 - B 10 LW 6/02 R

    Produktionsaufgaberente - Verwandtschaftsverhältnis im Zeitpunkt der

    Dann wäre zwar insoweit - trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im FELEG - grundsätzlich der am 1. Januar 1995 in Kraft getretene § 94 Abs. 1 Gesetz über eine Alterssicherung der Landwirte (ALG) heranzuziehen, der bestimmt, dass die Vorschriften des ALG von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (zur entsprechenden Regelung in § 300 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch vgl Kasseler Komm-Niesel SGB VI § 300 RdNr 2 f); danach hat der Rechtsanwender das neue Recht grundsätzlich immer dann und in vollem Umfang heranzuziehen, wenn nach dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung über Ansprüche nach dem ALG zu treffen ist (vgl entsprechend für den Regelungsbereich der Rentenversicherung: BSG Urteil vom 30. Oktober 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr. 12 S 52, 56).
  • OVG Bremen, 20.05.2008 - S2 B 203/08

    Schulden; Herstellungsanspruch

    Dies ist für die Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte, gegen die die im SGG vorgesehen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1997 -13 RJ 71/96 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 12).
  • LSG Thüringen, 09.03.2000 - L 2 RA 440/99
    Nach seiner eigenen Einschätzung folgt der erkennende Senat mit dieser Rechtsauffassung der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 4 RA 55/95 ); gleichzeitig steht er mit seiner Rechtsauffassung soweit erkennbar mit der Rechtsprechung des 5. und 13. Senats nicht in Einklang (vgl. BSG, Urteile vom 30. Oktober 1997, Az.: 13 RJ 71/96 , und vom 1. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 20/98 R ).

    Deshalb hielt es dieser Senat für rechtmäßig, dass der Versicherungsträger den bestandskräftigen Ausgangsbescheid "mit Wirkung für die Vergangenheit (ab Rentenbeginn) insoweit zurückgenommen hat, als der Rentenbetrag infolge der Nichtberücksichtigung der Ersatzzeit über den 29. Februar 1956 hinaus zu niedrig bemessen war und bei der Neuberechnung der Rente zutreffend nach dem seit 1. Juli 1993 geltenden Recht eine Ersatzzeit bis zum 31. Dezember 1956, nicht jedoch wie es nach dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht zutreffend gewesen wäre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt hat" (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, Az.: 13 RJ 71/96 ).

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - L 10 R 5468/13

    Gewährung einer höheren Regelaltersrente nach dem SGB 6 anstelle des

  • SG Augsburg, 22.03.2012 - S 12 R 653/08

    Berücksichtigung von in der Russischen Föderation zurückgelegter

  • LSG Bayern, 21.05.2008 - L 16 R 197/08

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung;

  • LSG Bayern, 06.12.2000 - L 20 RJ 79/00

    Neufeststellung einer gewährten Witwenrente in einem Zugunstenverfahren

  • LSG Thüringen, 20.01.2000 - L 2 RA 551/99
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht