Rechtsprechung
| VG Berlin, 28.09.2007 - 13 A 115.07 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2005 - 10 S 3.05
Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes; Formelle Illegalität als …
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2007 - 13 A 115.07
Rn. 11 2. Die Nutzungsänderung ist materiell nicht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 -).Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von denen, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bei Bordellen in (faktischen) allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten - also am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB - zu entscheiden hatte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. November 2005 -OVG 10 N 4.05 und OVG 10 S 3.05 - und vom 15. Mai 2007 - OVG 2 S 26.07 -).
- VG Berlin, 31.08.2010 - 13 A 78.07
Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2007 - 13 A 115.07
Über die dagegen erhobene Klage (VG 13 A 78.07) hat die Kammer noch nicht entschieden.Rn. 12 Dies gilt jedenfalls für die sanierungsrechtliche Genehmigung, weil als Sanierungsziel für das Grundstück der Antragstellerin eine wohngebietstypische Nutzung vorgesehen ist (vgl. Verwaltungsvorgang zum Verfahren VG 13 A 78.07, Bl. 55).
- BVerwG, 29.10.1997 - 4 B 8.97
Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich, …
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2007 - 13 A 115.07
Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, BRS 59 Nr. 62) hat die Prüfung, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. - OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 2 S 53.06
Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Bordell
Auszug aus VG Berlin, 28.09.2007 - 13 A 115.07
Auch wenn man davon ausgeht, dass bei formeller Illegalität und nicht offensichtlicher materieller Genehmigungsfähigkeit das Ermessen grundsätzlich in Richtung einer Nutzungsuntersagung intendiert ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 2 S 53.06 -), so gibt der vorliegende Fall hinreichend Anlass zu prüfen, ob ungeachtet dessen von einer Nutzungsuntersagung abgesehen werden kann.
- VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07
"Salon Prestige" darf weiter betrieben werden
c) Weit überwiegend werden prostitutive Einrichtungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als gewerbliche Nutzungen bzw. Gewerbebetriebe im bauplanungsrechtlichen Sinne beurteilt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 1996 - 8 S 1987/96 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570/96 -, NVwZ-RR 1998, 550; VGH München, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, GewArch 1999, 495; VG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 3 K 1019/03 - OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - VG Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 - VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Juni 2005 - 9 K 302/04 - VG Berlin, Beschluss vom 21. April 2005 - 13 A 179.04 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - 10 S 3.05 - VGH München, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 ZB 06.2296 - VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2007 - VG 13 A 115.07 -, jeweils zitiert nach Juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2006 - 19 A 211.06 -). - VG Berlin, 31.08.2010 - 13 A 78.07
Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet
Das hiergegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren der Klägerin hatte Erfolg (VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2007 - VG 13 A 115.07 -).Rn. 15 Es sind die Streitakten VG 13 A 115.07, VG 13 A 49.08 und VG 13 A 52.08 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) zum Verfahren beigezogen worden.
Im vorliegenden Fall wäre jedoch erst durch die weitere städtebauliche Entwicklung nach Klageerhebung (vgl. den noch im Beschluss der Kammer vom 28. September 20078 - VG 13 A 115.07 -, S. 2, 5 E.A. angenommenen Bestand) eine Entwicklung eingetreten, in deren Folge das Vorhaben nicht mehr nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern allenfalls nach der erstmals ein baubehördliches Ermessen eröffnenden Bestimmung des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen ist.
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