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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34707
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.11.2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. November 2020 - 13 B 1656/20.NE (https://dejure.org/2020,34707)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Untersagung des Betriebs einer Speisegaststätte zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

  • lto.de (Pressebericht, 10.11.2020)

    Erfolglose Eilanträge der Gastronomie: Gaststätten bleiben geschlossen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schließung von Gastronomiebetrieben voraussichtlich verhältnismäßig

 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 19 siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N.,.

    Rn. 23 Siehe dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 58 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 36.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 44 St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 28 Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 36 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2020 - 13 B 695/20

    Kundenkontaktdaten dürfen weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 19 siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 B 695/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., m. w. N.,.
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 36 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 13 B 1656/20
    Rn. 25 Vgl. zuletzt zu § 32 Satz 1 und 2 i. V .m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Betriebsverbote: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris, Rn. 30 (offen gelassen); zu Eingriffen in die Berufsfreiheit durch das Verbot von Zuschauern bei Sportveranstaltungen: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 20 NE 20.1994 -, juris, Rn. 17; siehe auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 17 f.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und …

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger …

  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 20 NE 20.1994

    Zuschauerverbot für Sportveranstaltungen wegen Corona

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige …

    Die Kammer teilt die bereits verbreitet geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich eines fortdauernden Rückgriffs auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine Betriebsverbote oder andere besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen von einiger Dauer (vgl. zuletzt etwa OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch die o.g. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und die dortigen Nachweise).

    Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber auf Dauer besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen, wie etwa Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten, selbst tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite konkretisieren und möglicherweise auch eine Entscheidung über etwaige Entschädigungsleistungen treffen muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 17).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können (OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 19).

    Dass ein solcher Übergangszeitraum - die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt - bereits abgelaufen ist, vermag die Kammer bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen; es bedarf insofern einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 21 f., m.w.N.).

    Die Schließung von Gaststätten trägt zur Kontaktreduzierung bei (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 35).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Gaststätten für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 36).

    (c) Nach alledem stehen die mit der angegriffenen Betriebsuntersagung für Gaststätten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Antragstellerin noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, Rn. 47;… vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 9.11.2020, 3 MR 60/20, juris, Rn. 37).

    Im vorliegenden Regelungszusammenhang können sich Sachgründe aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.11.2020, 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 51, m.w.N.).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch …

    Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (…UA Rn. 42: OVG Magdeburg, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris Rn. 72 ff. und - 3 R 223/20 - juris Rn. 55 ff. ; OVG Saarlouis…, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 308/20 - juris Rn. 17 ; OVG Bremen…, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 - juris Rn. 83 ; OVG Münster, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE - juris Rn. 36 und 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE - juris Rn. 35 ) lässt erkennen, dass es eine der Schließung von Einrichtungen vergleichbare Wirksamkeit von Hygienekonzepten und Tests auch für Kontakte in den Einrichtungen verneint hat.
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer …

    Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung sowohl von Sport- und Freizeiteinrichtungen als auch Hotel- und Gaststättenbetrieben für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu zusätzlichen Sozialkontakten führt, indem sich Menschen auf dem Weg von und zu den Einrichtungen bzw. Betrieben in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen (vgl. OVG Saarlouis…, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris Rn. 17; OVG Bremen…, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 83; OVG Münster…, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris Rn. 36; Beschluss vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris Rn. 35).
  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 157/23

    Notwendigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben während der Corona-Pandemie

    Rn. 92 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste der Verordnungsgeber daher davon ausgehen, dass eine Reduzierung von Kontakten mittels einer Schließung von Gastronomiebetrieben ein taugliches Mittel zur Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 war.[vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 60 ff., sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 ff. (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)][vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 60 ff., sowie Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 140 ff. (zum Verbot von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken)] Dies gilt unabhängig davon, ob Gaststätten bis dahin als "Treiber" des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten waren oder nicht oder wie sich die Rechtsprechung des Senats zu diesem Punkt entwickelt hat.[vgl. zu Letzterem auch SVerfGH, Beschluss vom 3.3.2021 - Lv 26/20 -, juris, Rn. 87 ff.][vgl. zu Letzterem auch SVerfGH, Beschluss vom 3.3.2021 - Lv 26/20 -, juris, Rn. 87 ff.] Nach den Feststellungen des RKI im Epidemiologischen Bulletin, Nr. 38/2020 (Stand: 17.9.2020), kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Gastronomie zumindest bis Mitte Oktober 2020 nur in untergeordnetem Maße einen Beitrag zu den Übertragungen des Virus im öffentlichen Bereich geleistet hat,[vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile,] zuletzt besucht am 31.7.2024 [vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile,] zuletzt besucht am 31.7.2024 indes hat das RKI für den Zeitraum ab Mitte Oktober 2020 festgestellt, dass es bundesweit in verschiedenen Landkreisen Ausbrüche gab, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang standen (u. a. - worauf die Antragstellerin verweist - mit größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis und in Betrieben), wobei COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet worden waren und es zudem in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-COV-2-Infektionen in der Bevölkerung gekommen war, ohne dass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar waren.[vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen,] zuletzt besucht am 16.7.2024, sowie hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff. [vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen,] zuletzt besucht am 16.7.2024, sowie hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff. Aus Sicht des RKI sollten daher Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - möglichst gemieden werden.[vgl. die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 und vom 30.10.2020, a.a.O., jeweils S. 2][vgl. die Täglichen Lageberichte des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 28.10.2020 und vom 30.10.2020, a.a.O., jeweils S. 2] Im Hinblick auf dieses diffuse Ausbruchsgeschehen und die im Rahmen des gastronomischen Betriebs stattfindenden Kontakte sowie das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko erweist sich die seinerzeitige Wirkungsprognose des Verordnungsgebers als plausibel.

    Auf diese Weise wäre der Restaurantbetrieb nicht gleichermaßen infektiologisch unbedeutend gewesen wie im Fall der hier durchgeführten Schließung.[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 m. w. N.][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 m. w. N.] Auch mittels dem im Saarland im Herbst 2020 geltenden Hygieneplan[vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3,] zuletzt besucht am 31.7.2024 [vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3,] zuletzt besucht am 31.7.2024 hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen werden können.[vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15, sowie ebenso OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote), und Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35 (zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld)][vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15, sowie ebenso OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote), und Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35 (zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld)] Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen.

    Auch unter Beachtung von Hygienekonzepten und einer haushaltsbezogenen Gruppengröße wäre eine Weiterverbreitung des Coronavirus unter den Gästen nicht auszuschließen gewesen, weil die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern ließ,[vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556, und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21, sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556, und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] wobei im Falle einer Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum sogar das Einhalten des Mindestabstands zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend sein konnte.[vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand: 26.11.2021, a.a.O.][vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand: 26.11.2021, a.a.O.] Danach durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der anzustellenden Wirkungsprognose davon ausgehen, dass weitergehende Abstands- und Hygieneregeln oder etwa die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen - im Vergleich zur vorrübergehenden Schließung der Betriebe - nicht als gleich effizient zu erachten waren.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505, sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505, sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17].

    Rn. 100 Waren jedenfalls die Betriebsschließungen geboten, weil ein fortgesetzter Betrieb - auch unter Einhaltung von Beschränkungen - infektionsschutzrechtlich keine vergleichbare Effektivität aufwies wie eine Betriebsschließung, kann dahinstehen, ob die zugleich durch den Verordnungsgeber benannte Vermeidung von sozialen Kontakten in der Öffentlichkeit, die auf dem Weg zu dem gastronomischen Betrieb entstehen, zusätzlich einen weiteren relevanten Beitrag zur Kontaktreduzierung hatte leisten können.[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66] Im Übrigen kann die Antragstellerin wiederum mit Blick auf das seinerzeit diffuse Infektionsgeschehen und den Umstand, dass sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr zurückverfolgen ließen, auch nicht mit Erfolg geltend machen, ein Betriebsverbot sei nicht erforderlich gewesen, weil sich gastronomische Einrichtungen nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten.[vgl. hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff.][vgl. hierzu ebenso OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 ff.].

  • OVG Saarland, 10.07.2024 - 2 C 158/23

    Schließung von Gastronomiebetrieben anlässlich der Corona-Pandemie (Saarland)

    Rn. 97 Insoweit ist festzustellen, dass der Restaurantbetrieb auch unter Einhaltung der durch den Antragsteller beschriebenen Einschränkungen nicht gleichermaßen infektiologisch unbedeutend gewesen wäre wie im Fall der hier durchgeführten Schließung des gastronomischen Betriebes.[vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)][vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 - 3 CN 6/22 -, juris, Rn. 66 (m.w.N.)] Denn auch mittels dem im Saarland im Herbst 2020 geltenden Hygieneplan[vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024][vgl. den Hygieneplan der saarländischen Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe (aktualisierte Fassung vom 24.9.2020), Bl. 26 f. der Gerichtsakte im Verfahren 2 B 327/20; abrufbar unter: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygieneplan-gastronomie.pdf?*blob=publicationFile&v=3, zuletzt besucht am 31.7.2024] sowie den durch den Antragsteller beschriebenen zusätzlichen Maßnahmen hätte das mit dem Betrieb einhergehende Infektionsrisiko lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen werden können.[vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu auch bereits Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 320/20 -, juris, Rn. 15 sowie ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29.5.2024 - 13 D 238/20.NE -, juris, Rn. 165 (betreffend gastronomische Angebote) sowie zur Ansteckung im gastronomischen Umfeld: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen.

    Auch unter Beachtung von Hygienekonzepten und einer haushaltsbezogenen Gruppengröße - wie vom Antragsteller angeführt - wäre eine Weiterverbreitung des Coronavirus unter den Gästen nicht auszuschließen gewesen, weil die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern ließ,[vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556 und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35][vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.11.2020 - 2 B 327/20 -, juris, Rn. 21 sowie Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 556 und OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35] wobei im Falle einer Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum sogar das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention gegebenenfalls nicht mehr ausreichend sein konnte.[vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt besucht am 16.7.2024][vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt besucht am 16.7.2024] Danach durfte der Verordnungsgeber im Rahmen der anzustellenden Wirkungsprognose davon ausgehen, dass weitergehende Abstands- und Hygieneregeln oder etwa die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen - im Vergleich zur vorrübergehenden Schließung der Betriebe - nicht als gleich effizient zu erachten waren.[vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505 sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17][vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 28.2.2024 - 110/20 -, juris, Rn. 505 sowie zur Ansteckungsgefahr in Fitnessstudios: Beschluss des Senats vom 10.11.2020 - 2 B 308/20 -, juris, Rn. 17].

    Wie im Beweisbeschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend den Beweisantrag I festgestellt, kann zwar nach den Feststellungen des RKI in dem Epidemiologischen Bulletin, Nr. 38/2020 (Stand: 17.9.2020) davon ausgegangen werden, dass die Gastronomie zumindest bis Mitte Oktober 2020 nur in untergeordnetem Maße einen Beitrag zu den Übertragungen des Virus im öffentlichen Bereich geleistet hat.[vgl. Epidemiologisches Bulletin, RKI, 38/2020, Stand: 17.9.2020, S.11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile, zuletzt besucht am 31.7.2024][vgl. Epidemiologisches Bulletin, RKI, 38/2020, Stand: 17.9.2020, S.11, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?*blob=publicationFile, zuletzt besucht am 31.7.2024] Indes hat das RKI für den Zeitraum ab Mitte Oktober 2020 festgestellt, dass es bundesweit in verschiedenen Landkreisen Ausbrüche gab, die mit unterschiedlichen Situationen in Zusammenhang standen (u.a. größeren Feiern im Familien- und Freundeskreis und in Betrieben), wobei COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet worden waren, und es zudem in zahlreichen Landkreisen zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung von SARS-COV-2-Infektionen in der Bevölkerung gekommen war, ohne dass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar waren.[vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen, zuletzt besucht am 16.7.2024 sowie hierzu ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 - 38][vgl. S. 2 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 20.10.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-20-de.pdf?*blob=publicationFile#:~:text=Insgesamt%20wurden%20in%20Deutschland%20373.167,mit%20COVID%2D19%2DErkrankungen, zuletzt besucht am 16.7.2024 sowie hierzu ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 36 - 38] Im Hinblick auf dieses diffuse Ausbruchsgeschehen und die im Rahmen des gastronomischen Betriebs stattfindenden Kontakte sowie das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko erweist sich die seinerzeitige Wirkungsprognose des Verordnungsgebers als plausibel.

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

    Rn. 42 Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinn gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe;… OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O und v. 23. März 2022 a. a. O. (zu Solarien); OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 13 B 1658/20

    Betrieb eines Hotels und die Coronaschutzverordnung

    Rn. 41 Vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35.

    Rn. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 40 ff., zum Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen.

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 369/20

    Kontaktbeschränkung; Patchworkfamilie; Gaststätte; Kantine; Fitnessstudio; …

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu …

    Rn. 85 Vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 363/21

    Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Speiselokalbetreiberin auf Erlass einer …

    Rn. 75 Vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, Rn. 35.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 346/21

    Dienen des Beherbergungsverbots schon durch die Verhinderung bzw. Reduzierung von …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1750/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum …

  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 356/20

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Auch die Verbote für touristische …

  • VG Berlin, 23.11.2020 - 14 L 549.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 363/20

    Fitnessstudio; milderes Mittel; Kontaktnachverfolgung; Gleichbehandlung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 13 B 1661/20

    Einstweilige Anordnung gegen Vollzug der Corona-Regelungen; Zusammentreffen von …

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VG Gelsenkirchen, 29.12.2020 - 20 L 1786/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, private Familienfeier, Gaststätte, Gastronomie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2020 - 13 B 1917/20

    800 qm-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhin

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 362/20

    Fitnessstudio

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2020 - 13 B 1655/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaschutzverordnung …

  • OVG Sachsen, 02.12.2020 - 3 B 370/20

    Corona; Schließung; Gaststätte

  • VG Hamburg, 17.06.2021 - 2 E 2452/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung ("Sperrstunde") für die …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 1768/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.04.2021 - VerfGH 58/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anknüpfung von …

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