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Rechtsprechung
   BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,149
BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92 (https://dejure.org/1993,149)
BSG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 13 BJ 207/92 (https://dejure.org/1993,149)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 13 BJ 207/92 (https://dejure.org/1993,149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 661
  • NZS 1993, 280 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (1239)Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.10.1975 - 10 RV 477/74

    Witwenversorgung - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - Kriegerwitwe - Scheidung …

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
    In seinem Urteil vom 2. Oktober 1975 hat es ausgeführt, daß der Anspruch auf Witwenversorgung seit Inkrafttreten des RRG 1972 umso sicherer, ungefährdeter und vollständiger - nämlich ohne Anrechnung etwaiger Unterhaltsansprüche - wiederauflebt, wenn die Ehe aus dem Alleinverschulden der Frau geschieden worden ist (vgl BSGE 40, 260, 262 = SozR 3100 § 44 Nr. 5 Seite 14).

    Zwar ist der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung selbst gleichgeblieben, jedoch wird deren Auslegung durch den Wegfall der Verschuldensklausel in der Wiederauflebensregelung entscheidend beeinflußt (vgl BSGE 40, 260, 264 = SozR 3100 § 44 Nr. 5 Seite 16).

  • BVerwG, 25.01.1961 - VI C 3.59
    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
    Insofern ist zu beachten, daß nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Januar 1961 (BVerwGE 11, 350 ) das Witwengeld der wiederverheirateten Beamtenwitwe nach der Scheidung der zweiten Ehe auch dann wiederauflebt, wenn die Ehegatten eigens zu diesem Zweck die Scheidung betrieben haben.

    In solch einem Fall dürfen selbst tatsächliche Zuwendungen des geschiedenen zweiten Ehemannes, auf die kein Anspruch besteht, nicht den in der Wiederauflebensregelung behandelten Unterhaltsansprüchen gleichgestellt und wie diese auf das Witwengeld angerechnet werden (vgl BVerwGE 11, 350, 354).

  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des …

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
    Die Frage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des …

    Auszug aus BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92
    Dabei ist mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon auszugehen, daß die Wiederauflebensregelung im Sozialversicherungsrecht mit den entsprechenden Bestimmungen im Beamten- und Kriegsopferversorgungsrecht vergleichbar ist, weil hier das gleiche familienpolitische Problem vom Gesetzgeber übereinstimmend gelöst worden ist (vgl BVerfGE 38, 187, 203 ff, 205).
  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

    Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17;… vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6).
  • BSG, 12.08.2026 - B 12 KR 2/26 B
    Rn. 28 Zugleich versäumt es die Klägerin herauszuarbeiten, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits aufgrund des Wortlauts der Norm ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.5.2025 - B 12 BA 28/24 B - juris RdNr 9 mwN).
  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - rückwirkende Befreiung von der …

    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
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