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Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4406
VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09 (https://dejure.org/2009,4406)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 K 511/09 (https://dejure.org/2009,4406)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. August 2009 - 13 K 511/09 (https://dejure.org/2009,4406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anforderungen an und Umsetzung eines Maßnahmenkataloges im Rahmen eines Aktionsplanes; Anspruch auf Planaufstellung und Ergänzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BImSchG § 47; 22. BImSchV
    Immissionsschutz; Luftreinhalteplan; Aktionsplan; Aktionsplanmaßnahmen; Feinstaub

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstellung eines Aktionsplans für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (Gefahrengebiet); Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Gefahrengebiet; Reduzierung der Luftverschmutzung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit; Immissionsschutzrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stuttgarter Feinstaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Feinstaub: Land Stuttgart muss Aktionsplan vorlegen - Immissionsüberschreitungen müssen schrittweise auf ein Minimum reduziert werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • VG Stuttgart, 22.05.2005 - 16 K 1120/05

    Feinstaubbelastung; Anspruch von Straßenanwohnern auf Erlass eines …

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09
    Dem Regierungspräsidium Stuttgart wird für den Fall, dass es seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000.- Euro angedroht.

    Rn. 3 In den vorausgegangenen verbundenen Klageverfahren 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 haben die Vollstreckungsgläubiger gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Vollstreckungsschuldner) ein Urteil erstritten, mit dem der Vollstreckungsschuldner zur Aufstellung eines Aktionsplanes verpflichtet wurde.

    Der Vollstreckungsschuldner sei daher seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) nicht nachgekommen (vgl. zur Antragsbegründung im Einzelnen: Anwaltsschriftsätze vom 03.02.2009, 24.04.2009, 06.05.2009, 18.05.2009 und vom 29.06.2009).

    Rn. 13 dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 (16 K 1121/05) eine Frist zu setzen und ihm ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

    Rn. 30 a. Bei dem im Verfahren 16 K 1121/05 ergangenen und inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 31.05.2005 handelt es sich um einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL …

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09
    Rn. 51 Die Richtigkeit der Auslegung der Kammer wird schließlich auch durch das Urteil des EuGH vom 25.07.2008 in der Rechtssache C-237/07 (Janecek/Freistaat Bayern) bestätigt, in dem der EuGH ebenfalls von der Verpflichtung spricht, "kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen" und weiter feststellt, dass "Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 96/62 den Mitgliedstaaten die klare Verpflichtung auferlegt, sowohl im Fall der Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte als auch im Fall der Überschreitung der Alarmschwellen Aktionspläne zu erstellen" und " umgehend Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie zu ergreifen" (…vgl. EuGH a. a. O. in Juris).
  • Drs-Bund, 06.09.1994 - BT-Drs 12/8450
    Auszug aus VG Stuttgart, 14.08.2009 - 13 K 511/09
    Rn. 79 Auf Grund dieser rechtlichen Bindungswirkung innerhalb der Exekutive sind die genannten Behörden zur Umsetzung der festgelegten Planmaßnahmen verpflichtet, soweit die hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften dies erlauben, das heißt die festgelegten Maßnahmen nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorschriften umsetzungsfähig sind (vgl. Bundestagsdrucksache 12/8450, Seite 14).
  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone …

    Rn. 4 Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, beantragte der damalige Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 13 K 511/09 dessen Vollstreckung.

    Die darin enthaltenen Maßnahmen würden nicht den grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung von Luftreinhaltemaßnahmen entsprechen, die das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.08.2009 im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 aufgestellt habe.

    Rn. 138 1. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil das Begehren des Klägers auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart gerichtet ist und dieser Luftreinhalteplan nicht als Verwaltungsakt, sondern als "verwaltungsinterner Handlungsplan" zu qualifizieren (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009, - 13 K 511/09 - in juris) und seiner Rechtsnatur nach daher einer Verwaltungsvorschrift ähnlich ist (…vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, - 7 C 21/12 - in juris).

    Rn. 197 Die Kammer hat bereits im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 ausführlich dargelegt (vgl. im Einzelnen VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 - in juris), dass es sich bei einem Luftreinhalteplan um ein verwaltungsintern bindendes Handlungskonzept handelt, das Verwaltungsvorschriften ähnlich ist und dessen Vorgaben in Form eines Maßnahmenkatalogs deshalb der Umsetzung im Außenverhältnis bedürfen.

    Rn. 203 Die Kammer hat jedoch bereits im Vollstreckungsverfahren 13 K 511/09 keine sachliche Notwendigkeit für eine derart enge Begriffsauslegung gesehen, da hierdurch der Handlungsspielraum der Planbehörde unnötig eingeschränkt würde und es auch im Hinblick auf die Schutzziele der gesetzlichen Regelung letztlich unerheblich ist, ob die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen durch staatliche Stellen oder durch Dritte realisiert werden.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Dies entspricht nicht nur der - soweit ersichtlich - übereinstimmenden Auffassung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die sich bisher mit der Vollstreckung von gleich oder ähnlich tenorierten, die Verpflichtung zum Erlass oder zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen aussprechenden Urteilen zu befassen hatten (VG Stuttgart, B.v. 14.8.2009 - 13 K 511/09 - juris Rn. 32;… VG Wiesbaden, B.v. 11.1.2016 - 4 N 1727/15.WI - juris Rn. 28;… VG Hamburg, B.v. 18.7.2016 - 9 V 1062/16 - juris Rn. 5; VG Sigmaringen, B.v. 24.11.2016 - 1 K 5134/15 - BA S. 11 f.;… im Ergebnis ebenso, ohne die Frage überhaupt zu problematisieren, HessVGH, B.v. 11.5.2016 - 9 E 448/16 - juris Rn. 17 f., 25 f., 29 und 35;… B.v. 11.5.2016 - 9 E 450/16 - juris Rn. 17, 25 f., 29 und 34); ein Rückgriff auf die - allerdings nur entsprechend anwendbare - Vorschrift des § 172 VwGO ist auch von der Sache her geboten.
  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines …

    Rn. 5 Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, beantragten die damaligen Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 13 K 511/09 dessen Vollstreckung.

    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab dem Vollstreckungsantrag statt und drohte dem Regierungspräsidium Stuttgart mit Beschluss vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld für den Fall an, dass das Regierungspräsidium seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 31.05.2005 nicht bis zum 28.02.2010 nachkomme (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 14.08.2009 - 13 K 511/09 - in juris).

    Rn. 37 § 172 VwGO ist deshalb auch entsprechend anwendbar auf die Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (so bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 14.08.2009 - 13 K 511/09 -: VGH Baden-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - VGH Kassel, Beschlüsse v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 - und - 9 E 450/16 - VG München, Beschl. v. 21.06.2016, - M 1 V 15.5203 - BayVGH, Beschl. v. 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, Rn 66 ff m.w.N., alle in juris), weil ein solcher Luftreinhalteplan nach seiner Rechtsnatur einer Verwaltungsvorschrift ähnelt und sein Erlass und seine Fortschreibung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (…BVerwG, Beschl. v. 11.07.2012 - 3 B 78/11 - Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21/12 - VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - alle in juris).

  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Über die genannten Verpflichtungen aus Verpflichtungs- und Bescheidungsurteilen, Vollzugsfolgenbeseitigungsurteilen und einstweiligen Anordnungen hinaus ist § 172 VwGO entsprechend anwendbar bei der Erzwingung des Erlasses bzw. der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans (VG Stuttgart, Beschl. v. 14.8.2009, 13 K 511/09, juris Rn. 32, nicht beanstandet von VGH Mannheim, Beschl. vom 15.7.2010, 10 S 2400/09, juris;… konkludent VGH Kassel, Beschlüsse vom 11.5.2016, 9 E 448/16, juris Rn. 18, und 9 E 450/16, juris Rn. 17;… VG München, Beschl. v. 21.6.2016, M 1 V 15.5203, juris Rn. 17 f.), obgleich dieser kein Verwaltungsakt ist, sondern seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnelt (…BVerwG, Beschl. v. 11.7.2012, 3 B 78/11, NVwZ 2012, 1175, juris Rn. 10;… BVerwG, Beschl. v. 29.3.2007, 7 C 9/06, BVerwGE 128, 278, juris Rn. 27), und sein Erlass im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (…BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, BVerwGE 147, 312, juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 10 S 2400/09

    Vollstreckung Luftreinhalteplan Stuttgart; Erledigung; einseitige …

    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 511/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 -13 K 511/09 - ist unwirksam.

  • VG Wiesbaden, 11.01.2016 - 4 N 1727/15

    Androhung eines Zwangsgeldes wegen unzureichendem Luftreinhalteplan

    13 K 511/09, Rdnr. 51 bis 57 und 173 bis 178. Das Gericht ist als Vollstreckungsgericht jedoch grundsätzlich daran gehindert, den Vollstreckungstitel über dessen klaren Wortlaut hinaus zulasten des Vollstreckungsschuldners zu konkretisieren.

    So hat auch das vom Vollstreckungsschuldner zitierte VG Stuttgart (B. v. 14.08.2009, Az.: 13 K 511/09, Rdnr. 81) festgestellt, dass es im Hinblick auf die Schutzziele des § 47 BImSchG unerheblich ist, ob die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen durch staatliche oder kommunale Stellen oder durch private Dritte realisiert werden.

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