Rechtsprechung
| BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren Ehemannes - Kollision des Rentenanspruchs mit einem bei der Ehescheidung vereinbarten Unterhaltsverzicht - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (16)
- BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91
Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 - (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 = BSGE 72, 39)) hin.Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach § 1265 Abs. 1 RVO, denn ihre Ehe ist vor dem 1. Juli 1977 geschieden und der Rentenantrag vor dem 31. März 1992 gestellt worden; er bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - ; vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 47).
Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 39, 45).
Ein derartiger Unterhaltsverzicht ist jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 36, 45 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 7/91] mwN).
Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f;… BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8) ausgehöhlt würde (vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54 = BSGE 72, 39, 48).
Diesen Tatbestand sieht der erkennende Senat - in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG - dann als erfüllt an, wenn ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau schon im Zeitpunkt der Scheidung sowie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 19/91 - BSGE 72, 39, 45 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 und vom 16. Dezember 1993 - 1 RJ 1/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Auf die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch auf die Frage, welche dieser Erwägungen domininierend für die Abgabe des Unterhaltsverzichts waren, kommt es entgegen der Ansicht des LSG in diesem Zusammenhang nicht an (vgl Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 1/93 - BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52).
Demgegenüber hätte etwa vorgetragen werden müssen, daß der Versicherte infolge bestimmter Lebensumstände (zB Alkoholabhängigkeit, vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54) in Zukunft nicht leistungsfähig sein würde bzw daß die Klägerin aufgrund beamtenähnlicher Stellung oder tarifvertraglicher Regelung (vgl zB § 53 Abs. 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages ) gegen einen kündigungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes und damit gegen eine entsprechende Minderung oder völligen Wegfall des Einkommens abgesichert war.
- BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
In einer Ehe, in der - wie hier - beide Ehegatten erwerbstätig sind, richtet er sich regelmäßig nach den zusammengerechneten Nettoeinkünften beider Ehegatten (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11 mwN).Bei einem im Versicherungsverlauf ausgewiesenen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.156,25 DM (Jahresbruttoeinkommen 37.875,- DM) im Jahre 1981 hatte der Versicherte nach Abzug der Lohnsteuer (bei Zugrundelegung der Steuerklasse I) in Höhe von 652, 30 DM, der Kirchensteuer in Höhe von 58, 71 DM, der Pflichtbeiträge (Arbeitnehmeranteile, vgl Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - mwN) für die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter in Höhe von 292, 14 DM, die gesetzliche Krankenversicherung (durchschnittlicher Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkassen ) in Höhe von 191, 07 DM und die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 47, 34 DM ein monatliches Nettoeinkommen von 1.914,69 DM zur Verfügung.
Ob zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zwischen geschiedenen Eheleuten die sog. "Differenz-" oder die "Anrechnungsmethode" anzuwenden ist (vgl dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 -), kann angesichts des unterstellten fehlenden Einkommens der Klägerin dahingestellt bleiben.
- BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93
Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Auf die subjektiven Überlegungen der früheren Ehepartner und damit auch auf die Frage, welche dieser Erwägungen domininierend für die Abgabe des Unterhaltsverzichts waren, kommt es entgegen der Ansicht des LSG in diesem Zusammenhang nicht an (vgl Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 1/93 - BSGE 72, 39, 46 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 52).Der erkennende Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 1/93 - die Auffassung vertreten, daß einkommensmindernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit bei der Prognose im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO grundsätzlich Rechnung getragen werden muß.
- BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91
Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz - …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als den dort genannten Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (…vgl BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34).Bei der Prüfung, ob eine derartige "Manipulation" vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8) ausgehöhlt würde (…vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54 = BSGE 72, 39, 48).
- BSG, 25.04.1979 - GS 1/78
Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsbeitragspflicht - Abweichung von der …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Die Verpflichtung zur Leistung eines solchen Unterhaltsbeitrages stellt nach der Entscheidung des Großen Senates (GS) des BSG (BSGE 48, 146, 152 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41 S 132) eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 1265 Satz 2 RVO dar (…s auch BSG SozR 2200 § 1265 Nrn 59, 94, 97). - BSG, 17.03.1970 - 11 (12) RJ 478/67
Ermittlung der Höhe einer Witwenrente - Abstellen auf den tatsächlichen …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Zwar sollten auf beiden Seiten dieselben Bezugszeiträume zugrunde gelegt werden, um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der jeweiligen Einkommensverhältnisse zu gewährleisten (vgl BSGE 31, 90, 94). - BSG, 26.11.1981 - 5b/5 RJ 86/80
Unterhaltsverpflichtung - Hinterbliebenenrente
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Der Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG erreicht im allgemeinen nicht die Höhe des angemessenen Unterhaltes iS des § 58 EheG, sondern wird in der Regel auf dessen Hälfte festgesetzt (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 59; OLG Hamm FRES 1980, 425; s auch Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 1980, FamRZ 1980, 19). - BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß der Unterhaltsverzicht bewußt zu Lasten Dritter, etwa eines Sozialhilfeträgers oder der Kinder vereinbart worden wäre (vgl dazu BGH FamRZ 1983, 137; OLG Köln FamRZ 1990, 634). - BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 7/91
Sozialversicherungsabkommen - Ausländische Versicherungszeiten - Verschiedene …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Ein derartiger Unterhaltsverzicht ist jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer "leeren Hülse" gleichkam (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 = BSGE 72, 36, 45 [BSG 21.01.1993 - 13 RJ 7/91] mwN). - BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86
Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe …
Auszug aus BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93
Am 20. April 1989 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Hinterbliebenenrente unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. November 1988 (5/5b RJ 100/86 in BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90). - BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78
Unterhaltsverzicht
- BSG, 19.08.1976 - 11 RA 110/75
Waisenrentenberechtigt - Scheidung
- BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74
Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß
- BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66
Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung - …
- BSG, 24.11.1960 - 10 RV 351/58
- OLG Köln, 19.12.1989 - 25 UF 153/89
- BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95
Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums- …
Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (…BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, S. 41 ff. und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3 f.; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93). - BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95
Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung …
Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (…BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, S 41 ff und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S 3 f; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93). - BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96 Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (…BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, S 41 ff und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S 3 f; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93).
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95
Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion …
Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (…BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S. 41 ff. und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3 f.; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93 -). - LSG Hamburg, 17.04.2013 - L 2 R 50/11 § 72 Satz 2 EheG sah gerade vor, dass Vertragsfreiheit hinsichtlich der Unterhaltspflicht bestand, eine Vereinbarung nicht schon deshalb nichtig war, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hatte (so genannte Konventionalscheidung, vergleiche auch BSG, Urteil vom 16.6.1994 -13 RJ 23/93).
Insoweit nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollen Umfangs Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im hier angefochtenen Urteil zu II. 2c (S. 7/8) dazu, dass die "Leere-Hülse"-Rechtsprechung vorliegend nicht durchschlägt (s.a. BSG, Urteile vom 15. Dezember 1998 - 4/11a RA 42/86, NJW 1989, 2012, vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 23/93, HVBG-INFO 1994, 2069, und vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 1/93, BSGE 74, 9).
- LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 271/00
Anspruch auf Witwenrente für die geschiedene Ehegattin; Scheidung wegen …
Der Verzicht ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil er "rein deklaratorisch" gewesen ist und nur eine "leere Hülse" dargestellt hat, mithin unter Beachtung aller Umstände ein Unterhaltsanspruch "vernünftigerweise" von der Zeit des Abschlusses des Verzichtsvertrags bis zum Tode des möglichen Unterhaltsschuldners ausgeschlossen werden durfte (vgl. hierzu u.a. BSG vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93).Einkommensmindernden Wechselfällen wie dem Eintritt von Krankheit oder Arbeitslosigkeit (z.B. seitens der Hinterbliebenen wie hier der Klägerin), die einen von Anfang nicht bestehenden oder später weggefallenen Unterhaltsanspruch wieder aufleben lassen könnten, ist hierbei Rechnung zu tragen (…BSG vom 19.01.1989 - 4/11a RA 72/87 in SozR 2200 § 1265 Nr. 93, vom 16.12.1993 - 13 RJ 19/91 in SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9, vom 16.12.1993 - 1 RJ 1/93 und vom 16.06.1994 - 13 Rj 23/93, a.a.O.).
- LSG Saarland, 22.07.2005 - L 7 RJ 7/04
Geschiedenenwitwenrente - Anspruch - Unterhaltsverzicht - deklaratorischen …
Vielmehr hat nach der gefestigten Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 08.09.1993 - 5 RJ 8/93 -, vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93 -, vom 26.08.1994 - 13 RJ 15/94 -, vom 30.09.1996 - 8 RKn 17/95 -, Beschluss vom 09.12.1997 - 8 BKn 9/97 -, ebenso zuletzt: LSG Berlin, Urteil vom 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00 - sowie im Ergebnis: Urteil des Senates vom 21.11.2003 - L 7 RJ 57/03 -) der Unterhaltsverzicht nur dann deklaratorischen Charakter, wenn.Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des erklärten Unterhaltsverzichtes vernünftigerweise in Zukunft nicht mit dem Entstehen von rentenrechtlich relevanten Unterhaltsansprüchen der Klägerin gerechnet werden konnte, darauf abzustellen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass zum Einen V. spätestens nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen damals noch minderjährigen Kindern und mit steigendem Erwerbseinkommen unterhaltsfähig geworden wäre, und es zum Anderen nicht auszuschließen gewesen war, dass sich das Einkommen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen oder - wie zumindest teilweise eingetreten - infolge von Arbeitslosigkeit vermindert hätte oder ganz weggefallen und die Klägerin so unterhaltsbedürftig geworden wäre (so gleichfalls die Prognose in dem Urteil des BSG vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93).
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 35/95
Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf …
Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (…BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S 41 ff und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S 3 f; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93 -). - LSG Bayern, 22.10.2003 - L 16 RJ 603/02
Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente; Gewährung einer Hinterbliebenenrente; …
Da die Klägerin bereits vor Vereinbarung des Unterhaltsverzichts berufstätig war, spricht auch nichts für eine nachhaltige Verschlechterung der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter E. durch die (weitere) Berufstätigkeit der Klägerin nach der Scheidung (vgl. BSG Urteil vom 16.06.1994 - 13 RJ 23/93 -). - LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - L 8 R 964/09 Den Beteiligten war - im Anschluss an die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts - bereits mitgeteilt worden, dass eine Manipulation des Scheidungsurteils durch abgestimmtes Parteiverhalten im sozialgerichtlichen Verfahren nur anhand von Unterlagen geprüft werden kann, die ohne weitere Ermittlungen aus den Unterlagen des Scheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind (s. BSG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 23/93).
- LSG Bayern, 08.04.2004 - L 14 RA 251/01
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Abschluss eines Unterhaltsverzichts zu …
- LSG Bayern, 02.04.2003 - L 16 RJ 683/01
Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2010 - L 1 R 642/08
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