Rechtsprechung
| LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
§ 14 InsO
Insolvenz
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kostentragung bei einem für erledigt erklärten "Druckantrag" einer Gläubigerin
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem antragstellenden Gläubiger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 13.05.2016 - 75 IN 441/15
- LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11
Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der …
Auszug aus LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Soweit die Gläubigerin hiergegen einwendet, nach dem Ausgleich ihrer Forderung sei ihr eine Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nicht mehr möglich, führt sie zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass der Gläubiger das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen will (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 - IX ZB 256/11, Tz. 6 ff., zit. nach juris). - BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05
Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag
Auszug aus LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen (BGH, Beschl. v. 29.06.2006 - IX ZB 245/05, Tz. 7, zit. nach juris). - BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach …
Auszug aus LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Rn. 3 Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt werden; schließt sich der Schuldner dieser Erledigung an, ist das Eröffnungsbegehren nicht mehr anhängig und nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 131/07, Tz. 6 ff. m.w.N., zit. nach juris). - AG Hamburg, 27.09.2011 - 67c IN 74/11
Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers …
Auszug aus LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht (…Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 73 f. m.w.N.) Nach der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 kann nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Indiz für einen Druckantrag des Gläubigers vorliegen, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen (vgl. ausführlich bereits AG Hamburg, Beschl. v. 27.09.2011 - 67c IN 74/11, Tz. 10 ff.; wohl auch AG Göttingen Beschl. v. 14.07.2011 - 74 IN 106/11, Tz. 13, zit. nach juris;… Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 75; Laroche/Meier/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2013, 1456, 1462). - AG Göttingen, 14.07.2011 - 74 IN 106/11
Zur Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des …
Auszug aus LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16
Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht (…Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 73 f. m.w.N.) Nach der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 kann nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Indiz für einen Druckantrag des Gläubigers vorliegen, wenn der antragstellende Gläubiger das Verfahren nach Erfüllung der Antragsforderung durch den Schuldner für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Zahlung des Schuldners gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nicht unzulässig wurde und damit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen (vgl. ausführlich bereits AG Hamburg, Beschl. v. 27.09.2011 - 67c IN 74/11, Tz. 10 ff.; wohl auch AG Göttingen Beschl. v. 14.07.2011 - 74 IN 106/11, Tz. 13, zit. nach juris;… Wegener, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 75; Laroche/Meier/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2013, 1456, 1462).
- BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19
Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom …
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags abzeichnete, oder wenn die gerichtlichen Ermittlungen schwerwiegende Zweifel daran ergeben haben, dass bei Antragstellung ein Eröffnungsgrund vorlag (…vgl. LG Köln, aaO; ZVI 2017, 67;… MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 13 Rn. 134 f;… Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn. 480 f).Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Gläubiger kein gemeinschaftliches Befriedigungsverfahren anstrebt, sondern nur die bevorzugte Befriedigung seiner eigenen Forderung (…Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 71), und den Antrag lediglich als Druckmittel hierfür einsetzt (LG Köln, ZVI 2017, 67; LG Ulm, ZVI 2019, 94 f; vgl. AG Göttingen, ZIP 2018, 992, 993; AG Köln, ZVI 2019, 97, 98;… HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 14 Rn. 33 f; Foerste, ZInsO 2017, 1263, 1265; Zipperer, ZVI 2018, 299, 301; Brzoza, NJW 2019, 335, 336; Willmer/Berner, NZI 2019, 255, 256 f).
Rn. 19 Manche Gerichte und Teile des Schrifttums betrachten es als erhebliches und für sich schon hinreichendes Indiz, das den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag rechtfertige, wenn ein "Zwangsgläubiger", also das Finanzamt oder ein Sozialversicherungsträger, seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt, nachdem die Antragsforderung erfüllt worden ist, obwohl der Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist (so LG Köln, ZVI 2017, 67; ZIP 2018, 1610; LG Ulm, ZVI 2019, 94; LG Wuppertal, ZIP 2020, 1528; AG Hamburg, ZIP 2012, 1044; AG Köln, ZVI 2019, 97; 2019, 462;… HmbKomm-InsO/Linker, 7. Aufl., § 14 Rn. 74; Frind, NZI 2017, 417, 420).
- AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18
Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger, …
Rn. 12 Zwar hat die Antragstellerin durch Vorlage der Beitragsnachweise von Juni 2017 bis Oktober 2018 ihre Forderung und zugleich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht (§§ 14 Abs. 1 S. 1 InsO; 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV), so dass zunächst von einem zulässigen Insolvenzeröffnungsantrag auszugehen war, jedoch sprechen die später hinzugetretenen Umstände dafür, dass der Eröffnungsantrag der Gläubigerin wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig gewesen sein dürfte: Stellt sich heraus, dass der Gläubiger mit seinem Eröffnungsantrag das Ziel verfolgt hat, Druck auf den Schuldner auszuüben, um so seine Forderungen durchzusetzen, kommt aufgrund der daraus folgenden Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers in Betracht (LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16).Rn. 15 Erklärt danach ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag ausschließlich wegen des Ausgleichs seiner Forderung für erledigt, so spricht bereits dies dafür, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eigentlicher Zweck der Antragstellung gewesen ist, da der Gläubiger eine Verfahrenseröffnung unverändert weiter verfolgen könnte (LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018, 1 T 5/18; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16; LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018, 2 T 21/18; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018, 73 IN 237/17; AG Köln, Beschl. v. 16.11.2017, 72 IN 208/17; AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017, 75 IN 309/17).
Liegen wie hier übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, die gemäß §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auch bei Schweigen des Schuldners anzunehmen sind, ist die mögliche Unzulässigkeit des Insolvenzantrags auch im Rahmen der infolge der Erledigungserklärung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers in Betracht kommt, wenn sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine Zurückweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig abzeichnet (LG Köln v. 24.08.2016, 13 T 87/16).
Rn. 31 Ein erhebliches Indiz, welches auf einen unzulässigen Druckantrag hinweist, ist die Erledigungserklärung eines Gläubigers, dessen Rechtsschutzinteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht schon dadurch entfällt, dass seine Forderung nach Stellung des Insolvenzantrags erfüllt wird (LG Köln v. 24.08.2016, a.a.O.; v. 05.03.2018, 1 T 5/18).
Wenn nunmehr ein Sozialversicherungsträger, der nach der Annahme des Gesetzgebers "ein gravierendes Interesse daran (hat), ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen" (…BT-Drucks., 17/3030, S. 42), trotz fortbestehenden Rechtsschutzinteresses an einem Insolvenzverfahren allein wegen der Zahlung seiner Forderung die Erledigung des Verfahrens erklärt, obwohl die Erfüllung der Forderung nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO kein erledigendes Ereignis darstellt und somit die Möglichkeit bestanden hätte, das Eröffnungsverfahren fortzusetzen, stellt dies ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines Druckantrags dar, der in der Rückschau insolvenzzweckwidrigen Zielen - nämlich der Befriedigung der eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens - diente, statt das Verfahrensziel der Insolvenzeröffnung zugunsten sämtlicher Insolvenzgläubiger weiterzuverfolgen (LG Köln v. 24.08.2016, 13 T 87/16).
- AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17
Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende, …
Erklären Sie den Antrag trotz der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ohne Angabe von Gründen bzw. allein aufgrund einer Zahlung des/der Schuldners/-in für erledigt, kann dies dazu führen, dass Sie im Rahmen einer nach § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung an den Verfahrenskosten beteiligt werden oder Ihnen bei Vorverfahren die Kosten ganz aufzuerlegen sind, vgl. LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016, 13 T 87/16 zur früheren Rechtslage.". - AG Hannover, 28.12.2018 - 908 IN 538/18
Erledigung nach Erfüllung der Antragsforderung
Rn. 9 Entgegen einer in der Rechtsprechung vorwiegend vertretenen Ansicht (LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 85 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689) handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Druckantrag, wenn die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit gebraucht macht, dass Verfahren trotz Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung fortzusetzen.Rn. 11 b) Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass es ein gewichtiges Indiz für einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn der Gläubiger unmittelbar nach vollständiger Befriedigung das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Forderungserfüllung nicht unzulässig geworden ist (so LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689).
- AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17
Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender …
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen insbesondere dann in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig abzeichnet (LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).Bereits unter der früheren Fassung von § 14 Abs. 1 S. 2 InsO war die Abgabe einer Erledigungserklärung nach Befriedigung der antragsgegenständlichen Forderung jedenfalls dann ein hinreichendes Indiz für die Annahme eines unzulässigen Druckantrages, wenn mehrere Vorverfahren innerhalb des seinerzeit maßgeblichen Zweijahreszeitraumes vorgelegen hatten (LG Köln Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16 , Rn. 4, juris).
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