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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3800
OLG Stuttgart, 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.06.2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 13 U 89/06, 13 U 89/2006 (https://dejure.org/2006,3800)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter: Versagung einer Räumungsfrist wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter

  • Judicialis

    ZPO § 721

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 721
    Unzumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Räumungsfrist unzumutbar bei fehlender Mietgewährleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versagung einer Räumungsfrist wegen Unzumutbarkeit für den Vermieter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wegen Mietrückstands gekündigt - Gericht hält Räumungsfrist für unzumutbar

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien für die Zumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist für den Vermieter; Zumutbarkeit der Gewährung einer Räumungsfrist für den Vermieter, wenn die Zahlung der laufenden Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Räumungsfrist für Gewerbemieter? (IMR 2006, 183)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 15
  • NZM 2006, 880 (Ls.)
  • ZMR 2006, 863
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 34/18

    Trotz fristloser Kündigung: Räumungsfrist von Amts wegen?

    Bei der im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung hat das erkennende Gericht die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abzuwägen (KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2008, Az.: 11 W 9/08, u.a. in: MDR 2008, Seiten 1090 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1994, Az.: 28 U 40/94, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 526 f. LG Mannheim…, Beschluss vom 26.11.1992, Az.: 4 T 314/92, u.a. in: NJW-RR 1993, Seiten 713 f. Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 721 ZPO, Rn. 6).

    Gläubigerinteressen können z.B. überwiegen, wenn Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, Az.: 13 U 89/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 15 f.) - wovon hier jedoch unstreitig nicht auszugehen ist, da bisher ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht vorliegt - oder bei Vorliegen eines unberechtigtem Besitzes der Wohnung (AG München, Urteil vom 25.04.2018, Az.: 433 C 777/18) - welcher hier ebenso nicht vorliegt - bzw. wenn der Vermieterseite aufgrund der Gefährdung des Mietobjekts, des gesamten Hauses und seiner Bewohner eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2017, Az.: 11 S 83/17, u.a. in: WuM 2018, Seiten 201 f.) - was hier wohl unstreitig auch nicht gegeben ist - oder bei nachgewiesener grober und nachhaltiger Pflichtverletzungen der (ehemaligen) Mieterin.

  • LG Lübeck, 25.04.2024 - 5 O 197/23

    Räumung und Herausgabe eines Zimmers in einem Pflegeheim

    Dabei sind allerdings die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, 13 U 89/2006).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 24 W 16/09

    Streitwert eines nicht anhängige Streitgegenstände miterledigenden …

    Das Vollstreckungsschutzbegehren nach § 794a Abs. 1 ZPO wird gemäß § 3 ZPO in der Regel mit der vollen monatlichen Miete und entsprechend der beantragten Räumungsfristverlängerung bis zur Dauer von maximal einem Jahr bewertet (vgl. OLG Stuttgart NZM 2006, 880; OLG Zweibrücken MDR 1992, 1081 jew. zu dem rechtsähnlichen § 721 ZPO).
  • AG Köln, 29.07.2016 - 206 C 29/16

    Gekündigter Mieter ist im Rahmen der Vindikation des Eigentümers auch im …

    Rn. 22 Grundsätzlich ist es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird (OLG Stuttgart NZM 2006, 880).
  • LG Mönchengladbach, 13.02.2020 - 4 T 14/20
    Auch die Frage, ob eine laufende Nutzungsentschädigung gezahlt wird, kann berücksichtigt werden (vgl. LG Stuttgart NJW-RR 2007, 15).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.07.2015 - 232 C 43/15

    Wohnraummietvertrag: Kündigung für ausgezogenen Mitmieter bei Mietermehrheit; …

    In einem solchen Fall, wenn also die Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung während einer etwaigen Räumungsfrist nicht gewährleistet ist, ist dem Vermieter die Einräumung einer Räumungsfrist nicht zumutbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 15).
  • LG Tübingen, 07.05.2015 - 1 T 38/15

    Unzumutbarkeit einer Räumungsfrist für den Vermieter

    Die Gewährung einer Räumungsfrist ist für den Vermieter grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 15;… Musielak/Lackmann § 721 ZPO Rn. 4).
  • AG Paderborn, 19.02.2026 - 58a C 157/25
    Dabei müssen die Räumungsschuldner aber grundsätzlich darlegen, dass sie Anstrengungen unternommen haben, um Ersatzraum zu beschaffen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 15, beck-online).
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