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| VerfGH Sachsen, 24.04.2003 - 13-IV-03 |
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- VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 46-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.04.2003 - 13-IV-03
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23.01.2003 - Vf. 46-IV-02; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24.4.2003 - Vf. 13-IV-03; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 64-IV-03 Dies erfordert, den Sachverhalt, aus dem der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und im Einzelnen aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren sollen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 13-IV-03).
- VerfGH Sachsen, 10.12.2004 - 58-IV-04 Danach muss ein Beschwerdeführer nicht nur den Lebenssachverhalt, aus dem er eine Verletzung seiner Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung herleitet, aus sich heraus verständlich schildern, sondern auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen im einzelnen darlegen, mit denen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll, und für den konkreten Fall aufzeigen, weshalb diese Maßnahme mit dem Regelungsgehalt des jeweiligen, als verletzt gerügten Grundrechts unvereinbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - Vf. 13-IV-03; Beschluss vom 19. Juni 2003 -Vf. 17-IV-03 - in std. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 25-IV-04 Danach muss ein Beschwerdeführer nicht nur den Lebenssachverhalt, aus dem er eine Verletzung seiner Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung herleitet, aus sich heraus verständlich schildern, sondern auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen im einzelnen darlegen, mit denen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll, und für den konkreten Fall aufzeigen, weshalb diese Maßnahme mit dem Regelungsgehalt des jeweiligen, als verletzt gerügten Grundrechts unvereinbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - Vf. 13-IV-03; Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03 - in std. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 45-IV-03 Hierzu war der Lebenssachverhalt, aus dem die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiederzugeben und im Einzelnen aufzuzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 13-IV-03).
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