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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15719
VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03 (https://dejure.org/2003,15719)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 17-IV-03 (https://dejure.org/2003,15719)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - 17-IV-03 (https://dejure.org/2003,15719)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf schützt lediglich davor, dass ein Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, [144 f.] zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören keine Akte der Rechtsprechung, da Art. 38 SächsVerf lediglich den Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.6.1987, BVerfGE 76, 93 [98] zu Art. 19 Abs. 4 GG).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes durch eine gerichtliche Entscheidung obliegt es der Beschwerdeführerin, Umstände darzulegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung bzw. des Verfahrens hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24.10.2002, Vf. 50-IV-02/Vf. 51-IV-02).
  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 553/02

    Kosten des Rechtsmittels gegen eine Beschwerdeentscheidung betreffend die …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994, NVwZ-RR 1995, 361 m.w.N.) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2002, IX ZB 553/02 - zitiert nach juris -) übereinstimmt, zeigt die Beschwerdeführerin durch ihre pauschale Behauptung der mangelnden Auslegungsfähigkeit des § 25 Abs. 4 GKG nicht auf, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Rechtslage in krasser Weise verkannt hat.
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 27-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Die beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung wurde verworfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23.1.2003, Vf. 27-IV-02).
  • OVG Sachsen, 16.10.2000 - 1 E 141/00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass eine entsprechende Rechtsprechung des Senats veröffentlicht worden sei (SächsOVG, Beschluss vom 16.10.2000, NVwZ-RR 2002, 78), da sie die Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht in mehreren kommunalen Bibliotheken nicht vorgefunden habe.
  • VerfGH Sachsen, 24.04.2003 - 13-IV-03
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24.4.2003 - Vf. 13-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 33-IV-15
    Hierzu gehört nicht die Tätigkeit der Rechtsprechung selbst, da Art. 38 SächsVerf lediglich Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährleisten soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03; Beschluss vom 27. März 2008 - Vf. 111-IV-07).
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 111-IV-07

    Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung; …

    Zur öffentlichen Gewalt gehört danach nicht die Tätigkeit der Rechtsprechung selbst, da Art. 38 SächsVerf lediglich Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährleisten soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 54-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003, Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 28-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 15-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19.6.2003, Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 124-IV-04
    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen keinen Akt der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 38 SächsVerf. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Akte der Rechtsprechung, da Art. 38 SächsVerf lediglich den Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 14-IV-03
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19.6.2003, Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 122-IV-04
    Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen keinen Akt der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 38 SächsVerf. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Akte der Rechtsprechung, da Art. 38 SächsVerf lediglich den Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 109-IV-04
    Dazu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - Vf. 13- IV-03; Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2004 - 58-IV-04
    Danach muss ein Beschwerdeführer nicht nur den Lebenssachverhalt, aus dem er eine Verletzung seiner Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung herleitet, aus sich heraus verständlich schildern, sondern auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen im einzelnen darlegen, mit denen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll, und für den konkreten Fall aufzeigen, weshalb diese Maßnahme mit dem Regelungsgehalt des jeweiligen, als verletzt gerügten Grundrechts unvereinbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2003 - Vf. 13-IV-03; Beschluss vom 19. Juni 2003 -Vf. 17-IV-03 - in std. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 25-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2003 - 72-IV-3/73

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen …

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 22-IV-04
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