Rechtsprechung
AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VO (EU) 2016/679 Art. 82
Bemessung des Schadensersatzes bei datenschutzrechtlichem Schadensersatzanspruch - Vorlagebeschluss - BAYERN | RECHT
VO (EU) 2016/679 Art. 82
Bemessung des Schadensersatzes bei datenschutzrechtlichem Schadensersatzanspruch - Vorlagebeschluss
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Vorlagefrage an EuGH zum Umfang des DSGVO-Schadensersatz
Verfahrensgang
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 737/22
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
- EuGH - C-182/22 (anhängig)
- EuGH - C-189/22 (anhängig)
Papierfundstellen
- GRUR 2022, 1772
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 737/22
EuGH-Vorlage: DSGVO (Art. 82 DSGVO)
Auszug aus AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
Die Vorlage erfolgt zusammen und bis auf das Rubrum wortgleich mit einem weiteren Verfahren des vorlegenden Gerichts Aktenzeichen 132 C 737/22.Zum zweiten der zu entscheidenden Fälle (Az. 132 C 737/22): Es handelt sich um denselben Datenvorfall, bei dem auch hier die persönlichen Daten des Klägers, insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, Email-Adresse, Kopie des Personalausweises und Daten zum Depot, illegal abgerufen wurden.
- LG München I, 09.12.2021 - 31 O 16606/20
Schadensersatz bei Datenabfluss aus dem Datenbestand eines Finanzdienstleisters
Auszug aus AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
So hat das dem vorlegenden Gericht übergeordnete Landgericht München I, das auch Berufungsinstanz ist, in erster Instanz bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Urteil vom 09.12.2021, Az. 31 O 16606/20, derzeit nicht rechtskräftig) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen, unter Berücksichtigung einer "gesetzgeberisch beabsichtigten abschreckenden Wirkung des Schadensersatzes". - EuGH, 17.12.2015 - C-407/14
Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus AG München, 03.03.2022 - 132 C 1263/21
Gemessen an Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung hält das vorlegende Gericht eine Bemessung von immateriellem Schadensersatz unter Gesichtspunkten effektiver Abschreckung für grundlegend falsch, auch unter Berücksichtigung der übertragbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren EuGH C-407/14 (Arjona Camacho/Securitas Seguridad España), Urteil vom 17.12.2015.
- AG München, 03.03.2022 - 132 C 737/22
EuGH-Vorlage: DSGVO (Art. 82 DSGVO)
Die Vorlage erfolgt zusammen und bis auf das Rubrum wortgleich mit einem weiteren Verfahren des vorlegenden Gerichts Aktenzeichen 132 C 1263/21.Zum ersten Fall (Az. 132 C 1263/21): Der Kläger hatte einen Account bei einer von der Beklagten verantworteten Trading-App eröffnet und den notwendigen Mindestbetrag von mehreren Tausend Euro einbezahlt.
Demgegenüber hatte bei demselben Datenschutzvorfall im Verfahren 132 C 1263/21 das vorlegende Gericht in Hinblick auf die dargestellten subjektiven Beeinträchtigungen eine vergleichsweise Regulierung mit 250 Euro vorgeschlagen, beruhend auf einer plausibel erwartbaren Endentscheidung in solcher Höhe.
Von Klägerseite im Verfahren 132 C 1263/21 ist das verfolgte Interesse mit 5.000 Euro beziffert, also mit dem 20fachen dessen, was das vorlegende Gericht bisher als Zuspruch erwogen hat.
Dies spielt im zu entscheidenden Fall eine Rolle, weil die dargestellten subjektiven Beeinträchtigungen nach dem Eindruck der persönlichen Anhörung des Klägers im Verfahren 132 C 1263/21 wenig persönliches Gewicht besaßen, und sich schon deswegen Fragen nur geringfügiger Entschädigung und damit "bloßer Symbolhaftigkeit" stellen.
- LG Dortmund, 22.05.2023 - 24 O 20/23 Dabei kann dahinstehen, wie der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO konkret zu verstehen ist (vgl. BAG NZA 2021, 1713; ÖOGH, ZD 2021, 631; AG München, GRUR 2022, 1772).