Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2875
VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11 (https://dejure.org/2012,2875)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 139-IV-11 (https://dejure.org/2012,2875)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 139-IV-11 (https://dejure.org/2012,2875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,2875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VerfGH Sachsen
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Fortdauer, Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Daraus folgt u. a., dass auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen ist, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [312]).

    Als Anhaltspunkte dafür, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang andauernd bezeichnet werden kann, lassen sich die Strafrahmen derjenigen Tatbestände heranziehen, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [315]).

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 116-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 106-IV-09 [HS]/Vf. 117-IV-09 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 84-IV-11

    Prüfung einer Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Dazu gehören nicht nur der Zustand des Untergebrachten, sondern auch die zu erwartenden Lebensumstände (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 84-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 106-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 106-IV-09 [HS]/Vf. 117-IV-09 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 50-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 139-IV-11
    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - Vf. 50-IV-05 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 118-IV-18

    Rechtswidrige Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 64-IV-19
    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17- IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - Vf. 17-IV-19; Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 17-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Fortdauer einer Unterbringung in einem …

    Art. 17 Abs. 1 SächsVerf nimmt den schon in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Hierzu gehört, dass das Gutachten darstellt, ob und gegebenenfalls welche Straftaten vom Untergebrachten in Folge seines Zustandes zu erwarten sind (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Die dem Richter auferlegte Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 27-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Abzuheben ist vor allem aber auch auf die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [313 f.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

    Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 [316]; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 118-IV- 18; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 27-IV-12
    Die Beurteilung hat sich - ausgehend vom konkreten Einzelfall - darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrige Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 139-IV-11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VerfGH Sachsen
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht