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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.06.2014 - 13a ZB 13.30359   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17198
VGH Bayern, 30.06.2014 - 13a ZB 13.30359 (https://dejure.org/2014,17198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2014 - 13a ZB 13.30359 (https://dejure.org/2014,17198)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - 13a ZB 13.30359 (https://dejure.org/2014,17198)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 13a ZB 17.30231

    Keine Berufungszulassung, da keine neue Risikobeurtreilung der Lage in …

    Rn. 10 Dies entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, für die in der Nordregion gelegene Herkunftsprovinz des Klägers Balkh die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) verneint hat (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - juris; B.v. 30.6.2014 - 13a ZB 13.30359; B.v. 25.7.2012 - 13a ZB 12.30171 - juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 13a ZB 14.30450

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Sicherheitslage in der Nordregion

    Rn. 7 In der auch vom Verwaltungsgericht genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) ist ebenfalls geklärt, dass für Afghanistan im Ganzen und für die zur Nordregion gehörende Heimatprovinz des Klägers, Balkh, derzeit nicht davon auszugehen ist, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militanter Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. für die Nordregion BayVGH, B.v. 30.6.2014 - 13a ZB 13.30359; B.v. 25.7.2012 - 13a ZB 12.30171 - juris).
  • VG München, 16.05.2017 - M 2 K 16.31546

    Erfolglose auf subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote beschränkte …

    Rn. 19 Dies ist ganz offensichtlich auch nicht der Fall: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bis in die jüngste Vergangenheit hinein die Einschätzung bestätigt, dass gemessen an den aktuellen Erkenntnismitteln weiterhin davon auszugehen ist, dass das Risiko, durch willkürliche Gewalt infolge eines bewaffneten Konflikts Schaden zu erleiden, in der Nordregion, welche auch die Heimatprovinz des Klägers, Balkh, umfasst, weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt (…BayVGH, B. v. 4.4.2017 - 13a ZB 17.30231 - juris Rdnr. 9 ff. m.w.N.;… BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - juris Rdnr. 7; BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 13a ZB 13.30359).
  • VG München, 23.11.2016 - M 25 K 16.32616

    Erfolglose Asylklage afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Hazara aus …

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der dort herrschende Konflikt nicht ein solches Maß an Gewalt erreicht hat, dass der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung allein aufgrund des Aufenthalts in dieser Region einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450; B.v. 30.6.2014 - 13a ZB 13.30359).
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