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   VGH Bayern, 17.06.1996 - 14 B 95.2356   

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VGH Bayern, 17.06.1996 - 14 B 95.2356 (https://dejure.org/1996,51828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.06.1996 - 14 B 95.2356 (https://dejure.org/1996,51828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 14 B 95.2356 (https://dejure.org/1996,51828)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Ansbach, 10.06.2020 - AN 17 K 16.02404

    Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen

    Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, denn würde man die zivilrechtliche Lage bei der Ermessensausübung außen vor lassen, könnten die Kläger sich über das öffentliche Recht unter Inanspruchnahme der Behörde der zivilrechtlichen und dinglich gesicherten Duldungspflicht entledigen (vgl. OVG NW, U.v. 10.11.1988 - 21 A 1104/85 - NVwZ-RR 1989, 638, 639, das sogar eine Entsprechung der Duldungspflicht des Nachbarn gegenüber Immissionen im öffentlichen Immissionsschutzrecht und im privaten Nachbarrecht sieht: "Die insoweit geltenden Maßstäbe sind trotz teilweise abweichender Formulierung des Gesetzgebers gleich"; s.a. BVerwG, B.v. 10.12.1997 - 4 B 204/97 - NVwZ 1998, 395, nach dem die Möglichkeit gegen den Störer zivilrechtlich vorzugehen je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung eines Anspruchs auf behördliches Einschreiten sein kann; daraus folgt jedenfalls, dass zivilrechtliche Wertungen Eingang in die öffentlich-rechtliche Ermessensprüfung nehmen können; eher ablehnend BayVGH, U.v. 17.6.1996 - 14 B 95.2356 - juris Rn. 27, hier war der Kläger allerdings nicht Eigentümer des dienenden Grundstücks; VGH BW, B.v. 8.3.1994 - 5 S 99/94 - NVwZ 1995, 716, 717, wobei hier von der "objektiven Pflicht" der Behörde die Rede ist trotz bestehender Duldungsdienstbarkeit einzuschreiten).
  • VG Augsburg, 19.01.2023 - Au 5 K 21.2567

    Erfolgreiche Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    (Allein) Ein dinglich gesicherter Verzicht auf Abwehransprüche gegen Immissionen vom benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb ist damit kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, da mit einer solchen Grunddienstbarkeit die Unverträglichkeit der beiden Nutzungen nicht behoben wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1996 - 14 B 95.2356 - juris Rn. 27 zu einem Fall, in dem notariell eine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde, wonach durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts und eine zulässige Erweiterung dieses Betriebs verursachte Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB für den Fall zu dulden sind, dass auf den dienenden Grundstücken ein Wohnhaus errichtet wird).
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