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   FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11 G, F   

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https://dejure.org/2013,14513
FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11 G, F (https://dejure.org/2013,14513)
FG Münster, Entscheidung vom 26.04.2013 - 14 K 3871/11 G, F (https://dejure.org/2013,14513)
FG Münster, Entscheidung vom 26. April 2013 - 14 K 3871/11 G, F (https://dejure.org/2013,14513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr 1; EStG § 4 Abs 4
    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lebenshaltungskosten, Arbeitszimmer - Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger betrieblicher Nutzung der Räume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    Am 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) hat der Große Senat des BFH allerdings in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Kosten für Räume, die zur häuslichen Sphäre gehören und sowohl privat als auch betrieblich/beruflich genutzt werden, auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010) noch generell dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen.

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).

    Die Revision wurde im Hinblick auf die den Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG betreffenden bereits anhängigen Revisionsverfahren (u.a. X R 32/11) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Häusliches Arbeitszimmer in diesem Sinne ist der Rechtsprechung zufolge ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Denn zum einen ist es nach der Rechtsprechung des BFH für die Frage, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren ist, ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO darstellt (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 89/00, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Schon der Umstand, dass das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen diente, oder der Umstand, dass der Arbeitsraum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden konnte und dadurch nicht gewährleistet war, dass das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum hätte genutzt werden können, konnten ausreichen, um eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen, mit der Folge, dass die Aufwendungen wegen des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zuzulassen waren (vgl. BFH, Urteile vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304 m.w.N.; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl II 2007, 308).
  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Aus diesem Grund können z.B. die Kosten für ein Warenlager oder für eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (vgl. BFH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359 m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Sie sind jedoch u.a. dann zu bejahen, wenn das Büro auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2006 - IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Schon der Umstand, dass das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen diente, oder der Umstand, dass der Arbeitsraum vom angrenzenden Wohnzimmer aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden konnte und dadurch nicht gewährleistet war, dass das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnraum hätte genutzt werden können, konnten ausreichen, um eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen, mit der Folge, dass die Aufwendungen wegen des Abzugs- und Aufteilungsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zuzulassen waren (vgl. BFH, Urteile vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304 m.w.N.; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl II 2007, 308).
  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

    Auszug aus FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).
  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

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