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   OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04   

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OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04 (https://dejure.org/2004,6108)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.07.2004 - 14 U 3/04 (https://dejure.org/2004,6108)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 14 U 3/04 (https://dejure.org/2004,6108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gefährdungshaftung bei Rückstauschäden; Haftung aus Amtspflichtverletzung bei fehlen einer ordnungsgemäßen Rückstausicherung; Begriff der Wirkungshaftung; Eintritt einer Gefährdungshaftung bei Funktionsunfähigkeit von Abwasserleitungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefährdungshaftung bei Rückstauschäden; Haftung aus Amtspflichtverletzung bei fehlen einer ordnungsgemäßen Rückstausicherung; Begriff der Wirkungshaftung; Eintritt einer Gefährdungshaftung bei Funktionsunfähigkeit von Abwasserleitungen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 149/90

    Gefährdungshaftung für eine Wasserrohrleitungsanlage

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W 25/03, veröffentlicht in Juris-Online) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog. Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden Häuser selbst zurückstaut.

    Mit anderen Worten: Das Haftpflichtgesetz erfasst nur Schäden, die im Zusammenhang mit der Funktion der Anlage stehen, nicht also solche, die durch das Ausbleiben der Funktion verursacht worden sind (BGHZ 114, 380 ff. m. w. N.).

    In diesem Fall soll der Ersatzberechtigte nicht besser gestellt werden können, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden wäre (BGHZ 114, 380 ff. a. E.).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W 25/03, veröffentlicht in Juris-Online) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog. Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden Häuser selbst zurückstaut.

    Diese für den Laien angesichts der Formulierung der Haftungsvorschrift möglicherweise nicht ohne weiteres nachvollziehbare Differenzierung ist auf den erklärten Willen des Gesetzgebers bei der Neuformulierung der Vorschrift zurückzuführen, wonach für Schäden, die auf einen Rückstau durch die Anlage in das Haus zurückzuführen sind, für eine Gefährdungshaftung wegen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen kein Bedürfnis besteht (BGH, NJW 1984, 615, 616 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 6 U 16/01

    Begriff des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
    Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 2002, 1557 f.), der sich der Einzelrichter angeschlossen hat, steht mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats nicht in Einklang.
  • OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03

    Pflichten des Grundstückseigentümers; Sicherung des Hauses gegen einen Rückstau

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W 25/03, veröffentlicht in Juris-Online) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog. Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden Häuser selbst zurückstaut.
  • OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer

    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).
  • LG Gießen, 06.11.2006 - 3 O 85/06

    Für eine Einbeziehung des Risikos von Rückstauschäden in die erweiterte

    In diese besonderen Rechtsbeziehungen hat das Haftpflichtgesetz nicht eingreifen wollen (BGH VersR 1999, 230 = NVwZ 1998, 1218; BGHZ 88, 85; vgl. auch OLG Celle OLGR 2005, 24; OLG Frankfurt a. M. v. 25.01.2001 - Az. 1 U 176/99).

    Die Obergerichte sind - soweit ersichtlich - dem BGH in dieser Frage gefolgt (OLG Celle OLGR 2005, 24; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 46; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG Frankfurt a. M. v. 25.01.2001 - Az. 1 U 176/99).

  • VG Bayreuth, 12.03.2014 - B 4 K 12.505

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbesei

    Darüber hinaus hat er erklärt, entgegen den Befürchtungen der Klägers erfüllten handelsübliche Rückstauventile, wenn sie ordnungsgemäß installiert und gewartet würden, ihren Zweck (vgl. dazu OLG Celle, U.v. 08.07.2004 - 14 U 3/04 - juris Rn.7).
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