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   OLG Naumburg, 31.01.2003 - 14 WF 172/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7519
OLG Naumburg, 31.01.2003 - 14 WF 172/02 (https://dejure.org/2003,7519)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2003 - 14 WF 172/02 (https://dejure.org/2003,7519)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - 14 WF 172/02 (https://dejure.org/2003,7519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht einer nicht mutwillig erfolgenden Rechtsverfolgung für eine in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Aufbringung der Kosten fähigen Partei

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115; ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; BSHG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b.; ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8; ; BGB § 1360 a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Auszahlung (vorzeitige Kündigung) von Bausparguthaben an den Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe - Bausparguthaben unverwertbar

  • IWW (Kurzinformation)

    Bausparen - Prozesskostenhilfe - Bausparguthaben unverwertbar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03

    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

    So wird angenommen, dass Bausparguthaben aus Bausparverträgen, die nicht zuteilungsreif sind, nicht zum einsatzfähigen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO gehören (LAG Baden-Württemberg v. 11.08.1987 - 13/7 Ta 18/86, JurBüro 1989, 670); eine vorzeitige Kündigung soll in diesen Fällen nicht angezeigt sein (OLG Naumburg v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 JurBüro 2003, 649).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 388/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es den Klägern nach alledem nicht zumutbar, ihren Bausparvertrag mit den sich regelmäßig daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen zu kündigen und gleichzeitig den Bestand ihres Wohnhauses zu gefährden, weil ihnen künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Ramm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44; auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 60, will nur den zuteilungsreifen Bausparvertrag einsetzen).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 13 R 887/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Voraussetzungen des

    Dabei genügt es, wenn dem Ehemann PKH in Raten zu gewähren wäre (OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 14 WF 172/02 - juris Rn. 11, zu weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung siehe Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Auflage, Seite 131 Fn. 563; a.A. LSH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2001 - L 8 B 71/01 RA PKH - juris Rn. 9 f im Sinne einer Pflicht zur Ratenzahlung auch des Antragstellers; gänzlich ablehnend Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn. 372).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2005 - 1 O 386/04

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zu 1. nach alledem nicht zumutbar, die Mittel aus seinem Bausparvertrag für den Prozess einzusetzen und damit gleichzeitig den Bestand des Wohnhauses zu gefährden, weil ihm künftig die notwendigen Mittel zur Instandhaltung desselben fehlen würden (vgl. LAG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.1987 - 13 (7) Ta 18/86 -, JURIS; LAG Köln, Beschl. v. 14.09.1992 13 Ta 139/92 -, MDR 1993, 481 - zitiert nach JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.01.2003 - 14 WF 172/02 -, JurBüro 2003, 649 - zitiert nach JURIS; LAG Hamm (Westfalen), Beschl. v. 02.09.2004, 4 Ta 827/03 -, JURIS; Christi, Einkommen und Vermögen in der Prozesskostenhilfe, NJW 1981, 785, 791; Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 115 Rn. 44).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2013 - 6 WF 26/13

    Verfahrenskostenhilfe: Vorrang des Verfahrenskostenvorschusses durch

    Selbst wenn man nicht schon der Auffassung folgt, dass der Unterhaltsverpflichtete immer als nicht leistungsfähig einzuordnen ist, wenn er selbst Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ohne oder auch mit Ratenzahlungsverpflichtung hat (so OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2003, Az.: 14 WF 172/02, Rn 11, zitiert nach Juris, siehe auch Nachweise bei Wrobel-Sachs in: Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 6. Aufl., Fn 582), ist der Vater der Antragstellerin hier als nicht leistungsfähig einzustufen.
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