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   VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93   

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https://dejure.org/1993,3256
VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93 (https://dejure.org/1993,3256)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 (https://dejure.org/1993,3256)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 14 S 179/93 (https://dejure.org/1993,3256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bewertung einer Meisterprüfungsarbeit; Rüge von Störungen des Prüfungsablaufs; Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 50; MPO § 27 Abs. 1, Abs. 4
    Prüfungswesen: Bewertung einer Meisterprüfungsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 132
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 46 f und 84, 59, 72 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1992, DVBl. 1993, 503 ff.; Urteil vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681) ist die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur begrenzt, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt.

    Daß die erforderlichen Nachkontrollen, Nachmessungen und Neubewertungen teilweise erst während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten (Sitzung des Meisterprüfungsausschusses vom 26.05.1992), ist unerheblich, weil das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Bewertungen auch während des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992, aaO).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 46 f und 84, 59, 72 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1992, DVBl. 1993, 503 ff.; Urteil vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681) ist die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur begrenzt, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93
    Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu kontrollieren, ob der Bewertung nicht eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung zugrundeliegt (BVerfGE 84, aaO; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93
    Hiernach ist der Prüfling, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist, verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens während der Prüfung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, DÖV 1984, 811, 812 und Beschluß vom 08.08.1979, Buchholz 421.0 Nr. 120).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 14 S 179/93
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 46 f und 84, 59, 72 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.1992, DVBl. 1993, 503 ff.; Urteil vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681) ist die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur begrenzt, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1996 - 9 S 1560/96

    Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage gegen ein Berufungsurteil

    Die Berufung des Klägers wurde vom 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und seiner Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 16.12.1993 (14 S 179/93) zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 - aufzuheben und entsprechend seinen im Berufungsverfahren 14 S 179/93 gestellten Anträgen zu entscheiden.

    Dem Senat liegen die Akten des Berufungsverfahrens 14 S 179/93 einschließlich der einschlägigen Behördenakten vor.

    Nach Übergang der Zuständigkeit für Sachen aus dem Handwerksrecht vom 14. auf den 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs zum 1.1.1995 ist der Senat zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 S 179/93 berufen.

    Denn der im Verfahren 14 S 179/93 bestellte Sachverständige hat sich weder einer rechtskräftig festgestellten strafbaren Verletzung seiner Wahrheitspflicht schuldig gemacht noch ist wegen einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

    Darüber hinaus sind die Unterlagen als nachträgliche sachverständige Äußerungen schon ihrer Natur nach nicht geeignet, als Urkunden vom Vorliegen einer darin bezeugten Tatsache zu überzeugen; vielmehr soll mit ihnen - nach Abschluß der Beweisaufnahme und Rechtskraft des Urteils im Verfahren 14 S 179/93 - ein neuer Sachverständigenbeweis in das Verfahren eingeführt und das Gericht hierdurch veranlaßt werden, den Sachverhalt erneut ggf. im Wege einer weiteren Beweisaufnahme aufzuklären (vgl dazu OVG Bremen, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 14 S 2867/93

    Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer Meisterprüfung; Verfahrensfehler

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Bestimmung des § 26 Abs. 1 MPO noch des § 2 Abs. 3 BerufsbildVO verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteile vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 - und vom 31.5.1994 - 14 S 177/93 - GewArch. 1994, 427 ff.).

    Denn aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen des § 27 Abs. 2, 4 und 6 MPO ergibt sich, daß die Bewertung der Arbeitsprobe, die nach § 27 Abs. 2 MPO zwingend den Fachbeisitzern übertragen ist, nicht mehr der Überprüfung durch den Meisterprüfungsausschuß bei der Ergebnisfeststellung nach § 27 Abs. 4 MPO unterliegt (vgl. Urteil des Senats vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -).

    Denn nach § 27 Abs. 1 und 2 MPO ist die - den Meisterprüfungsausschuß bindende (§ 27 Abs. 6 Satz 1 MPO) - Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Punkten und Noten zwingend den Fachbeisitzern oder sonstigen (jeweils mindestens zwei) Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses übertragen; lediglich die mündliche Prüfung in Teil II wird nach § 27 Abs. 3 MPO vom gesamten Meisterprüfungsausschuß abgenommen (vgl. Urteil des Senats vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -).

    In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt der Senat bei Meisterprüfungen in der Regel einen Streitwert von 20.000,-- DM an (DVBl. 1991, 1239, 1242; Senatsbeschl. v. 16.12.1993 - 14 S 179/93 - v. 31.5.1994 - 14 S 177/93 -).

  • VG Karlsruhe, 20.05.2015 - 7 K 2232/13

    Meisterprüfung; Besetzung des Prüfungsausschusses

    2.Der Meisterprüfungsausschuss ist nicht an die zur Vorbereitung seiner Beschlussfassung erstellten Bewertungen gebunden (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -).

    Soweit die Kammer dies in ihrem eine Meisterprüfung im Kfz-Mechanikermeister-Handwerk betreffenden Urteil vom 26.03.2014 (7 K 787/13) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -) noch anders gesehen hatte, hält sie daran nicht mehr fest.

    Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich die Kammer in ihrer Entscheidung vom 26.03.2014 noch im Wesentlichen stützte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 - und vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -), steht dieser Auffassung auch nicht zwingend entgegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1995 - 23 A 3460/94

    Gewerberecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach §

    Ein Beurteilungsspielraum kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO der Nachweis der zur selbständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an die Stelle der Meisterprüfung tritt und deshalb hier wie dort im Bereich der fachlichen Eignungs- und Leistungsbewertung ein personell und zeitlich eingebundenes höchstpersönliches Fachurteil abgegeben werde (so aber OVG NW, Urteil vom 25.1.1979 - VIII A 1504/77 -, aaO.; zum Beurteilungsspielraum bei der Meisterprüfung: VGH B.W., Urteil vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -, GewArch 1995, 299 ; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.1994 - 3 L 214/94 -, NVwZ-RR 1995, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 14 S 177/93

    Meisterprüfung: Gebräuchlichkeit einer Prüfungsarbeit; hier: Schieferdeckung

    Sie bedeuten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 16.12.1993 - 14 S 179/93 -).
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