Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- BAYERN | RECHT
SVG § 2, § 5 Abs. 4, § 13a Abs. 1 S. 1; SG § 61 Abs. 1; WPflG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6; VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1
Für die Dauer der Berufsförderung als Zeitsoldat maßgebliche Wehrdienstzeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmen der Dauer der einem Zeitsoldaten zustehenden Berufsförderung; Definition des Begriffs der für die Dauer der Berufsförderung vorentscheidenden "Wehrdienstzeit"
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 23.07.2019 - W 1 K 19.281
- VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293
- BVerwG - 2 C 11.23 (anhängig)
Papierfundstellen
- DÖV 2023, 687
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 - 10 A 10339/21
Dauer der Berufsförderung von Soldaten auf Zeit; sog. Wiedereinsteller
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293
Die "Wehrdienstzeit" i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG und schließt lediglich die dort genannten Typen von Dienstverhältnissen ein (entgegen OVG RhPf, U.v. 17.9.2021 - 10 A 10339/21 - juris).Der Kläger meint im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2021 - 10 A 10339/21 - (juris), die Wehrdienstzeit i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimme sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 SVG, was dazu führe, dass auch die vom Kläger absolvierten Wehrübungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WPflG) und Einzelübungen (§§ 61, 59 SG) als "Wehrdienstzeit" mitzuberücksichtigen wären.
Die gegenteilige Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, in der dort zitierten Literatur (…Gerald Bohn, Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit nach dem Soldatenversorgungsgesetz, 4. Aufl. 2018 Rn. 224c) sowie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. September 2021 - 10 A 10339/21 -, (juris; nachfolgend 10 A 10339/21), wonach sich der Begriff der Wehrdienstzeit nach § 2 SVG bestimmt (10 A 10339/21 Rn. 25 ff.) und sich aus § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nichts anderes ergibt (10 A 10339/21 Rn. 27 bis 55 und Rn. 56 ff.) - worauf sich die Klagepartei maßgeblich beruft, wobei sie meint, § 13a Abs. 1 SVG gebe keine eigene Definition der Gesamtdienstzeit in Abweichung von den übrigen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und der von der Beklagten angenommene enumerative Katalog sei weder mit dem Wortlaut, noch mit der Gesetzessystematik noch mit Sinn und Zweck noch mit der Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar -, teilt der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.5.).
Rn. 49 Der Senat teilt schon nicht den argumentativen Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit dieses dem § 2 SVG zentrale Bedeutung beimisst (10 A 10339/21 ab Rn. 23) und daraus herleitet, unter "Wehrdienstzeit" falle die "gesamte Zeit des Wehrdienstes in der Bundeswehr" (10 A 10339/21 unter I. Rn. 25 m.w.N.).
Rn. 50 Während das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zielsetzung der Vermeidung einer Doppelversorgung betont (insbesondere 10 A 10339/21 Rn. 28), steht für den Senat insbesondere die oben genannte, mit der Zusammenfassung von Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 verfolgte Zielsetzung (siehe 2.2.2.4.4.) im Vordergrund, was aus seiner Sicht auch durch die umfangreichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur historischen Auslegung (10 A 10339/21 Rn. 42 bis 55) nicht in Frage gestellt wird.
Zwar befasst sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durchaus auch mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (10 A 10339/21 Rn. 55), jedoch betont der Senat insoweit stärker als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die im dortigen Regierungsentwurf explizit genannte Beschränkung auf die im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgelisteten Typen früherer Dienstverhältnisse und ist - entgegen der dortigen Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - der Überzeugung, dass sich diese Zielsetzung des Gesetzes sehr wohl mit hinreichender Deutlichkeit auch im Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ("sich bestimmen") und der zugehörigen Überschrift niedergeschlagen hat (siehe 2.2.2.1.).
Rn. 51 Dabei ist zu sehen, dass auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bei seiner Annahme, es lasse sich aus dem allgemeinen, natürlichen Wortsinn des Begriffs "Gesamtdienstzeit" kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, zugesteht, dass der Begriff auch die Summe der Dienstzeiten bezeichnen könnte, die sich aus den in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (abschließend) aufgezählten Wehrdienstverhältnissen ergibt (10 A 10339/21 Rn. 31).
Soweit jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Ergebnis gleichwohl meint, der Gesetzeswortlaut spreche für die von ihm gewählte Auslegung (10 A 10339/21 ab Rn. 30), wonach § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG lediglich klarstelle, dass auch im Falle früherer Wehrdienstverhältnisse die gesamte Wehrdienstzeit (i.S.v. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG) maßgeblich sei (10 A 10339/21 Rn. 28), teilt der Senat diese Ansicht aus den besagten Gründen (siehe 2.2.2.1., 2.2.2.2.) nicht.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat selbst herausgearbeitet, dass der Begriff der "Gesamtdienstzeit" von unterschiedlichen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes teilweise mit und teilweise ohne Verweis auf § 2 SVG verwendet wird (10 A 10339/21 Rn. 32), darunter § 13b SVG (10 A 10339/21 Rn. 33).
Im Gegensatz zur Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 34 ff.) und der Klagepartei (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2019 und vom 14.12.2020) spricht für den Senat der Umstand, dass § 13a SVG nicht auf § 2 SVG verweist, dafür, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG, der sich explizit auch auf § 5 SVG bezieht, eine den § 2 SVG verdrängende Spezialvorschrift zu sehen (siehe dazu 2.2.2.1. bis 2.2.2.3.).
Rn. 52 Auch die systematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 37 bis 40) teilt der Senat nicht (siehe 2.2.2.3.), zumal er schon der insoweit vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorausgesetzten Annahme, § 13a SVG sei eine (nur) ergänzende Sondernorm zu den allgemeinen Anspruchsnormen der §§ 5, 11 und 12 SVG (10 A 10339/21 Rn. 40), nicht folgt und § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ganz im Gegenteil als jedenfalls hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung konstitutive Vorschrift versteht (siehe 2.2.2.1. bis 2.2.2.4.), wobei er - anders als das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - davon ausgeht, dass § 2 SVG keine Aussage über die § 5 Abs. 4 SVG unterfallenden Dienstverhältnistypen trifft, sondern lediglich eine vor die Klammer gezogene allgemeine Berechnungsvorschrift ist (siehe 2.2.2.2.).
Rn. 53 Aus den gleichen Gründen schließt sich der Senat auch den teleologischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 A 10339/21 Rn. 41) nicht an, weil er Sinn und Zweck des § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG - über die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betonte Vermeidung von Doppelversorgungen hinaus - in der Schaffung eines grundlegenden numerus clausus derjenigen Dienstzeiten sieht, die nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Dauer der Berufsförderung ausschließlich zu berücksichtigen sind (siehe 2.2.2.5., 2.2.2.4.4., 2.2.2.4.5.).
- OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293
Auch wenn es bei der "Berufsförderung" nicht direkt um "Geld" geht, handelt sich gleichwohl deshalb um eine "vermögensrechtliche" Streitigkeit i.S.v. § 708 Nr. 10 ZPO, weil die Berufsförderung - nicht anders als die Dienstzeitversorgung - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SVG der "finanziellen" Absicherung des Zeitsoldaten dient, wobei es für eine "Vermögensrechtlichkeit" hinreicht, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt (hier der Zeitsoldatenversorgung) das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder "geldwerten" Gegenständen gerichtet ist (vgl. OLG Hamburg, U.v. 22.12.2015 - 6 U 78/14 - juris Rn. 270 m.w.N. zu einem Auskunftsanspruch;… siehe auch Ulrici in BeckOK ZPO Stand: 01.07.2022, § 708 Rn. 23.1 m.w.N.). - BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92
Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen …
Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293
Rn. 18 1. Das Verwaltungsgericht hat - anstatt die Beklagte zu verpflichten - den Bescheid der Beklagten selbst dahingehend abgeändert, dass dem Kläger bis zu 54 Monate Berufsförderung zustehen, was in § 113 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen und auch nicht über eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1992 - 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265).
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 10 S 1332/23
Zwischenprodukt nach der EGV 1907/2006; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Ob die Behörde auf den Antrag des Betroffenen einen feststellenden Verwaltungsakt erteilt, liegt aber grundsätzlich in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16.07.2003 - 6 C 27.02 - BVerwGE 118, 319 = juris Rn. 12), es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage (vgl. BSG…, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 23.03.2023 - 14 B 22.2293 - juris Rn. 22). - LG Bonn, 21.11.2023 - 10 O 98/23 Dies gilt auch in Anbetracht der Stimmen, die die "Vermögensrechtlichkeit" schon dann bejahen, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder "geldwerten" Gegenständen gerichtet ist (vgl. VGH München, Urt. v. 23.3.2023 - 14 B 22.2293, BeckRS 2023, 8721 Rn. 55).
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