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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.09.1995 - 14 B 94.3676   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,17752
VGH Bayern, 25.09.1995 - 14 B 94.3676 (https://dejure.org/1995,17752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.1995 - 14 B 94.3676 (https://dejure.org/1995,17752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 1995 - 14 B 94.3676 (https://dejure.org/1995,17752)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Regensburg, 26.01.2016 - RN 6 K 15.1444

    Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnhauses auch bei …

    Für den Begriff des "Dienens" reicht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die bloße Förderlichkeit nicht aus, andererseits kann aber eine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden (BayVGH, U.v. 25.9.1995 - 14 B 94.3676 - juris, Rn. 29).

    Dabei geht die Rechtsprechung bei landwirtschaftlichen Betrieben davon aus, dass herkömmlich der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz gilt, der bewirkt, dass ein Wohngebäude für den Betriebsinhaber dem Betrieb dient und daher regelmäßig zulässig ist (BayVGH, U.v. 25.9.1995 - 14 B 94.3676 - juris, Rn. 30).

    Allenfalls bei "besonderen Formen" von Nebenerwerbsbetrieben, bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie zu einer planmäßigen betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung ein Wohnhaus gerade im Außenbereich benötigen, können hiervon Ausnahmen bestehen (BayVGH, U.v. 25.9.1995, a. a. O.).

    Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst bei Nebenerwerbslandwirten nur in Ausnahmefällen angenommen, dass ein Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich dem Betrieb nicht dient (BayVGH, U.v. 25.9.1995, a. a. O.).

  • VG München, 27.06.2025 - M 1 K 21.2226

    Landwirtschaftlicher Betrieb, Dienlichkeit (verneint)

    Dabei gilt in der Landwirtschaft herkömmlich der Grundsatz der Einheit von Wohnen und Arbeitsplatz (BayVGH, U.v. 25.9.1995 - 14 B 94.3676 - juris Rn. 30).

    Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit ist ein Wohnen vor Ort - je nach Art der Betriebsführung - zwar nicht zwingend notwendig (BayVGH U.v. 25.9.1995 a.a.O.), auch das AELF sieht bei den aktuellen Gegebenheiten keine Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit vor Ort.

  • VGH Bayern, 11.07.1996 - 2 B 94.3480
    Maßgeblich ist insbesondere, ob der Betrieb die ständige Anwesenheit des Inhabers auf dem Betriebsgelände erfordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 11.6.1986 Baurecht 1986, 667 ; BayVGH vom 25.9.1995 Nr. 14 B 94.3676; vom 4.4.1996 Nr. 1 B 93.2577, bestätigt durch BVerwG vom 21.6.1996 Nr. 4 B 89.96, soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht; vgl. Nr. 4.1.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 13.10.1992 AllMBl. 1992, 903).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2005 - 2 L 14/02

    Zum Dienen eines Wohnhauses für einen forstwirtschaftlichen Betrieb

    Maßgeblich ist auf die sich aus den spezifischen Abläufen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ergebenden Zweck der ständigen Anwesenheit und Bereitschaft auf dem Betriebsgelände abzustellen (…vgl. VGH BW, Urt. v. 26.02.2002 - 5 S 2048/00 -, NuR 2003, 171;… Urt. v. 06.02.1991 - 3 S 2873/90 -, NuR 1991, 431;… OVG RP, Urt. v. 11.06.1986 - 1 A 125/83 -, NuR 1987, 273 [274]; BayVGH, Urt. v. 25.09.1995 - 14 B 94.3676 -, BRS 57 Nr. 101).
  • VG Regensburg, 14.02.2017 - RN 12 K 16.1120

    "Dienen" eines Betriebsleiterwohnhauses im Rahmen einer landwirtschaftlichen …

    Rn. 25 Für den Begriff des "Dienens" reicht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die bloße Förderlichkeit nicht aus, andererseits kann aber eine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden (BayVGH, U. v. 25.9.1995 - 14 B 94.3676 - juris, Rn. 29).
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