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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,45139
VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031 (https://dejure.org/2010,45139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2010 - 14 CS 10.1031 (https://dejure.org/2010,45139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 14 CS 10.1031 (https://dejure.org/2010,45139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarstreit; Waldorfschule; reines Wohngebiet; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; anlagenbezogener Verkehr; Stellplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Im Hinblick auf die wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den Bebauungsplan kann sich jeder Eigentümer unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen eine gebietsfremde Nutzung und damit gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets" zur Wehr setzen (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151; BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364).

    Rn. 35 Derselbe Nachbarschutz besteht jedoch auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, in dem die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG vom 16.9.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Andererseits wird der zu berücksichtigende Bereich jedoch dadurch begrenzt, dass das Baugrundstück selbst durch die Umgebung, die es beeinflusst, seinerseits geprägt sein muss (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Im Hinblick auf die wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den Bebauungsplan kann sich jeder Eigentümer unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen eine gebietsfremde Nutzung und damit gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets" zur Wehr setzen (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151; BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Dabei sind allerdings die jeweiligen Gegebenheiten zu beachten (BVerwG vom 12.12.1975 BVerwGE 50, 49).
  • VGH Bayern, 23.01.2008 - 15 ZB 06.3019

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Nachbarklage gegen die Errichtung einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH vom 21.4.2004 -20 B 02.2396 und vom 23.1.2008 Az. 15 ZB 06.3019 ).
  • VGH Bayern, 21.04.2004 - 20 B 02.2396
    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Die Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH vom 21.4.2004 -20 B 02.2396 und vom 23.1.2008 Az. 15 ZB 06.3019 ).
  • VGH Bayern, 20.12.2005 - 14 B 04.303
    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2010 - 14 CS 10.1031
    Er hat dabei insbesondere auch auf die Dauer dieser spezifischen Lärmeinwirkung abgestellt (vgl. BayVGH vom 29.6.2004 Az. 14 ZB 03.2831 und vom 27.9.2005 Az. 14 B 04.303 ).
  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.3

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des betriebsbedingten Lkw- und Pkw-Verkehrs auf diesem öffentlichen Weg näher zu untersuchen wäre, ob dieser nicht ausnahmsweise der Anlage zuzurechnen ist, weil er - vergleichbar mit einer P. straße - faktisch im Wesentlichen dem Zu- und Abfahrtsverkehr dient, den das genehmigte Vorhaben auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).

    Es fehlt jedoch in Bezug auf den öffentlichen Feld- und W.weg in der angefochtenen Entscheidung an einer näheren Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen, vor allem im Hinblick auf dessen Funktion für den Durchgangsverkehr und die Erschließung anderer Grundstücke sowie auf die Frage, ob und in welchem Umfang mit Geräuschen des dadurch verursachten fließenden Verkehrs zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42;… OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8 ff.).

  • VGH Bayern, 05.05.2022 - 9 CS 22.259

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung eines …

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des betriebsbedingten Lkw- und Pkw-Verkehrs auf diesem öffentlichen Weg (auch auf Höhe des Anwesens des Antragstellers) näher zu untersuchen wäre, ob dieser nicht ausnahmsweise der Anlage zuzurechnen ist, weil er - vergleichbar mit einer Privatstraße - faktisch im Wesentlichen dem Zu- und Abfahrtsverkehr dient, den das genehmigte Vorhaben auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).

    Es fehlt jedoch in Bezug auf den öffentlichen Feld- und Waldweg in der angefochtenen Entscheidung an einer näheren Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen, vor allem im Hinblick auf dessen Funktion für den Durchgangsverkehr und die Erschließung anderer Grundstücke sowie auf die Frage, ob und in welchem Umfang mit Geräuschen des dadurch verursachten fließenden Verkehrs zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42;… OVG NW, B.v. 7.8.2018 - 10 A 2185/16 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Ansbach, 25.06.2013 - AN 9 K 12.01400

    Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt; Baurecht; Nachbarklage gegen Moschee mit …

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, ob ein Bauvorhaben die notwendigen Stellplätze nachweist oder nicht, im Regelfall nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 47 BayBO, Rn. 242 ff.).
  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 17 S 21.01515

    Baugenehmigung zur Erweiterung einer Zimmerei im Außenbereich

    Die anderen Anlieger und mit ihr die Antragstellerin haben keinen Anspruch darauf, dass der verkehrstechnische Status quo erhalten bleibt, sondern müssen Belastungen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung hinnehmen, soweit sie sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes halten (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).
  • VG Ansbach, 21.01.2022 - AN 17 S 21.01512

    Eilantrag des Nachbarn (Reiterhof) gegen Erweiterung einer Zimmerei

    Die anderen Anlieger und mit ihr die Antragstellerin haben keinen Anspruch darauf, dass der verkehrstechnische Status quo erhalten bleibt, sondern müssen Belastungen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung hinnehmen, soweit sie sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes halten (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).
  • VG Ansbach, 10.01.2022 - AN 17 S 21.01511

    Eilantrag des Nachbarn (Erlebnisbauernhof) gegen Erweiterung und teilweise …

    Die anderen Anlieger und mit ihnen der Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass der verkehrstechnische Status quo erhalten bleibt, sondern müssen Belastungen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung hinnehmen, soweit sie sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes halten (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).
  • VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 17 S 21.1513

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen Erweiterung eines Zimmereibetriebes im …

    Die übrigen Anlieger haben keinen Anspruch darauf, dass der verkehrstechnische Status quo erhalten bleibt, sondern müssen Belastungen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung hinnehmen, soweit sie sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes halten (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 - 14 CS 10.1031 - juris Rn. 42).
  • VG Bayreuth, 11.12.2014 - B 2 K 14.117

    Gebot der Rücksichtnahme; unzumutbare Lärmbetroffenheit (verneint)

    Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen deshalb nicht innerhalb desselben Baugebietes und die Grundstückseigentümer sind im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, aus der sie im Hinblick auf den Katalog zulässiger Nutzungen nach der Baunutzungsverordnung nicht einseitig ausscheren können (BayVGH vom 07.07.2010 - 14 CS 10.1031).
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