Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 1258/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Sigmaringen, 04.08.1994 - 6 K 297/92
Untersagung der Fortsetzung der Ausübung des Fotografen-Handwerks wegen …
Für die Frage, ob es sich bei einer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HandwO untersagten Tätigkeit um eine gewerbliche handelt, ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (des Tatsachengerichts) maßgebend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1988 - 14 S 1258/87 -, GewArch 1989, 193, 194).Eine künstlerische Tätigkeit ist jedoch zu verneinen, wenn für eine eigenschöpferische Leistung oder Gestaltung nunmehr wenig Raum verbleibt, etwa weil der Auftraggeber bereits bis ins einzelne gehende Anweisungen erteilt hat oder der jeweilige Verwendungszweck den künstlerischen Gestaltungsfreiraum weitgehend einengt (vgl. insbesondere für die Tätigkeit eines Porträt-Fotografen OLG München, Urteil vom 03.12.1992 - 6 U 2473/92 -, GewArch 1993, 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1988 a.a.O.; KG Berlin, Beschluß vom 11.04.1983 - AR (B) 302/82 - Ws (B) 319/82 -, GewArch 1983, 301; OVG NW, Urteil vom 13.10.1981 -4 A 246/80 -, GewArch 1982, 134).
- OVG Niedersachsen, 21.12.1992 - 8 L 8808/91
Friseurhandwerk als Nebenbetrieb zur Schönheitspflege; Friseurhandwerk; …
Um diese Ausnahme von den Befähigungsanforderungen der HwO möglichst einzuschränken, legt die herrschende Meinung (Honig, GewArch 1989, 11;… Ambs, a.a.O.; Schwappach/Klinge, GewArch 1987, 77 f. a. A. wohl VGH Bad-Württ., Urt. v. 08.11.1988, GewArch 1989, 193, 195), der sich der erkennende Senat anschließt, die Vorschriften über den handwerklichen Nebenbetrieb als Ausnahmeregelung jedenfalls bei den sog. Ein-Mann-Betrieben eng aus. - BVerwG, 06.10.1989 - 1 B 145.89
Verwaltungsstreitverfahren - Untersagungsverfügung - Handwerkskammer - Beiladung
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1992 - 14 S 322/90
Verlegen von Fliesen im Dünnbettverfahren - keine wesentliche Tätigkeit des …
Hierfür reicht es nicht aus, daß der Gewerbetreibende sein Unternehmen gleichsam auf ein "zweites Bein" stellt und der Nebenbetrieb geführt wird, ohne die Hauptunternehmung fachlich zu ergänzen oder zu erweitern (Urteil des Senats vom 08.11.1988 - 14 S 1258/87 -, GewArch 1989, 193, 195).
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