Rechtsprechung
| OLG Hamm, 06.09.2012 - II-14 WF 149/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 233; FamFG § 17 Abs. 2
Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung durch das Amtsgericht hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung durch das Amtsgericht hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist
Verfahrensgang
- AG Detmold, 12.06.2012 - 31 F 434/11
- AG Detmold, 15.06.2012 - 31 F 434/11
- OLG Hamm, 06.09.2012 - II-14 WF 149/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.09.2011 - XII ZB 2/11
Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2012 - 14 WF 149/12
Rn. 4 Zwar handelt es sich, nachdem die Hauptsache bereits in erster Instanz nichtstreitig erledigt worden ist, um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), die folglich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses, also bis zum 3.7.2012, einzulegen gewesen wäre (§ 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO), und deren Eingang erst am 13.7.2012 daher verspätet war.Rn. 6 Wenn auch die Vermutung des - hier zudem nicht unmittelbar anzuwendenden - § 17 Abs. 2 FamFG, dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung das Verschulden fehlt, bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht durchgreift (…vgl. BGH FamRZ 2010, 1425, Juris-Rn. 11), ist hier eine andere Beurteilung deswegen geboten, weil die Frage der für die Beschwerde maßgeblichen Verfahrensvorschriften bis vor kurzem umstritten war und auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden ist (vgl. die Nachweise in BGH FamRZ 2011, 1933, Juris-Rn. 11, 12).
- OLG Hamm, 08.07.2010 - 2 WF 130/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2012 - 14 WF 149/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts (Abgrenzung zu OLG Hamm FamRZ 2011, 233).Rn. 7 Insofern unterscheidet sich der Fall auch von demjenigen aus der Entscheidung OLG Hamm FamRZ 2011, 233, in dem es ebenfalls um eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach nichtstreitiger Hauptsachenerledigung ging, und sich der Anwalt des Beschwerdeführers auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Monatsfrist verlassen hatte.
- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2012 - 14 WF 149/12
Rn. 6 Wenn auch die Vermutung des - hier zudem nicht unmittelbar anzuwendenden - § 17 Abs. 2 FamFG, dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung das Verschulden fehlt, bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht durchgreift (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425, Juris-Rn. 11), ist hier eine andere Beurteilung deswegen geboten, weil die Frage der für die Beschwerde maßgeblichen Verfahrensvorschriften bis vor kurzem umstritten war und auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden ist (…vgl. die Nachweise in BGH FamRZ 2011, 1933, Juris-Rn. 11, 12).
- BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung …
Deshalb handelt es sich auch nicht um eine ungewöhnliche verfahrensrechtliche Situation, die nicht sicher richtig zu beantwortende Zweifelsfragen aufgeworfen hat, wodurch ausnahmsweise eine Ursächlichkeit zwischen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Versäumung der Frist auch bei anwaltlicher Beratung bejaht werden könnte (…vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2012, 3250 [juris Rn. 6]; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12, juris Rn. 4). - OLG Saarbrücken, 07.11.2012 - 6 UF 390/12
Einstweiliges Anordnung in Sorgerechtsverfahren: Wiedereinsetzung eines …
Dies gilt umso mehr, als bereits vor Inkrafttreten des FamFG durch das FGG-RG die Beschwerdefrist gegen familiengerichtliche einstweilige Anordnungen zwei Wochen betragen hatte und im vorliegenden Falle die Fristwahrung nur die Kenntnis des Gesetzestextes vorausgesetzt hat (dazu OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 474; anders das OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - 14 WF 149/12 -, juris, für den Sonderfall, dass bis vor kurzem umstritten gewesen ist, welche Verfahrensvorschriften für die Beschwerde maßgeblich sind).
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 23.08.2012 - 14 WF 147/12, 14 WF 148/12, 14 WF 149/12 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 563
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 24.01.2022 - 6 UF 1/22
Einwand der Erfülllung von Unterhaltsleistungen im Beschwerdeverfahren
Mit dem Vortrag, er habe mit dem Kind in einem Haushalt gelebt, kann ein Antragsgegner im Beschwerdeverfahren gemäß § 65 Absatz 3 FamFG gehört werden, weil diese Einwendung die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, d.h. Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG betrifft (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 25. März 2021 - 9 WF 23/21 -, Rn. 13, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 WF 147/12, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 7 WF 1144/17, Rn. 11, beck-online).
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