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Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 20.12.2004

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 08.12.2004 - 14 WF 236/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21056
OLG Naumburg, 08.12.2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,21056)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.12.2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,21056)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,21056)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
    Auszug aus OLG Naumburg, 08.12.2004 - 14 WF 236/04
    Die gegenläufigen Inteessen der Pflegeeltem, denen ebenfalls und keineswegs minder beachtlich ein auch verfas- Sungsrechtlich über Art, 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG geschütztes Recht auf Achtung Ihres mittlerweile über fünf Jahre de facto währenden Familienlebens mit dem Kind zufel] werten muss, haben bei der Entscheidung des Gerichtshofs keine Berücksichtigung gefunden, sodass aine konventionsgemäße Auslegung des hier streitigen 8 1684 Abs, 4 Satz 1 und 2 BGB Im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres möglich erscheint, Ob und inwieweit allerdings bei Beachtung der fundamental könfligierenden Rechtspositionen, auch vor dem Hintergrund des von den Pflegeeltern auf Ersetzung der Einwilfigung des Kindesvaters in die Adoption angestrengten und gegebenenfalls das Umgangsrecht ausschlie- ßenden Verfahrens - ergänzend sei zur Problematik auf die einschlägigen Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 9. Jull dieses Jahres, Az.: 14 UF 60/04, zum Sorgerechtsverfahren Bezug genommen - ein Umgang des Vaters mit dem Kind etatifinden kann, ist eine komplizierte, wader einfach noch einseitig oder eindimenslonal zu beantwortende Rechtsfrage, die nicht ohne zwingenden, hier nicht ersichtlichen Grund mittels einstweillger Ancerdnung abrupt, ohne Rücksicht auf die unabsehbaren Folgen für das Kindsewohl, entschieden warden kann noch etwa dergestalt gleichsam präjudiziert werden darf.
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall …

    - Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern vom 8. Dezember 2004 setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg noch am gleichen Tag den Vollzug der einstweiligen Anordnung aus (14 WF 236/04).

    - Nachdem der Vater gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg seine Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04) "aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife" wieder auf.

    - Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg Ablehnungsgesuche des Vaters gegen namentlich benannte Richter des 14. Zivilsenats mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04 und 14 WF 234/04) abgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. März 2005 (14 WF 9/05) statt.

  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen …

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - .

    Rn. 8 Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der Pflegeeltern setzte das Oberlandesgericht Naumburg, nunmehr wieder durch seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen), mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses aus.

    Rn. 9 4. Nachdem die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Äußerungsberechtigten zugestellt und das Oberlandesgericht hiervon unterrichtet worden war, hob dieses die vorgenannte Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - "aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife der in der Hauptsache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde" auf.

    Anträge auf Ausschluss des Umgangsrechts sind vielmehr allein im Verfahren der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts zum Geschäftszeichen 14 WF 236/04 gestellt worden.

  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - .

    Rn. 9 4. Nachdem die vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Äußerungsberechtigten zugestellt worden war, hob das Oberlandesgericht den vorgenannten Beschluss am 20. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - "aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife der in der Hauptsache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde" auf.

  • BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04

    Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - .
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   OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 236/04   

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https://dejure.org/2004,32700
OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,32700)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,32700)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 (https://dejure.org/2004,32700)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 236/04
    Der Beschluss des Senates vom 8. Dezember 2004 betreffend die Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg, Az.: 5 F 463/UG, vom 2. Dezember 2004 wird aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife der In der Hauptssache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde, Aktenzeichen; 14 WF 234/04.
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