Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 07.07.2005 - 14 WF 25/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 31 Abs. 3; ; KostO § 31 Abs. 4; ; KostO § 100 a Abs. 2; ; RVG § 32 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 30 Abs. 2 § 100a Abs. 2
Geschäftswert für Hauptsacheverfahren bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerde hinsichtlich des Geschäftswerts für das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
Verfahrensgang
- AG Wittenberg, 16.12.2004 - 4 F 825/04
- OLG Naumburg, 07.07.2005 - 14 WF 25/05
Wird zitiert von ...
- AG Rostock, 17.12.2008 - 47 C 487/08
Streitwertfestsetzung: unerwünschter Einwurf von Werbung in den Hausbriefkasten
Rn. 4 Selbst in Gewaltschutzsachen, die erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen und nicht selten Körperverletzungen zum Inhalt haben, beträgt der Streitwert im Hauptsacheverfahren (!) 3.000,-- bis 4.000,-- EUR (OLG Köln NJW-RR 2002, 1723; OLG Naumburg v. 07.07.2005, Az.: 14 WF 25/05; OLG Dresden FamRZ 2006, 803).
dejure.org
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