Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.03.2007 - 14 ZB 05.3373 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,80377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 R 35/06
Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 09.11.2004
Auch die nach Erlass dieses Urteils von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen VG Aachen, Urteil vom 05.10.2006 - 1 K 469/05 - VG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 74/05 - VG Arnsberg, Urteil vom 25.01.2007 - 5 K 2342/05 - VG Freiburg, Urteil vom 15.02.2007 - 5 K 154/06 - VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2007 - 16 A 52/05 - VG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2007 - 13 K 5326/06 - VG Darmstadt, Urteil vom 18.04.2007 - 5 E 290/05 - VG Berlin, Urteil vom 04.05.2007 - VG 28 A 41.05 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2007 - 14 ZB 05.3373 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 LA 25/07 -, gehen - ebenso wie die bereits in dem angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung - einhellig davon aus, dass die angegriffene Regelung weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 143b Abs. 3 GG verstößt.Solange die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt werden, kommt es daher nicht darauf an, ob gegenüber Beamten in anderen Verwendungen ein Freizeitausgleich besteht oder ob und wie der Wegfall der Sonderzahlung im Einzelnen kompensiert werden kann vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2007, a.a.O..
dejure.org
Übersicht VGH Bayern
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.