Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Mittlerer Polizeivollzugsdienst; Anrechung von Ausbildungszeiten zum Kraftfahrzeugmechaniker als ruhegehaltfähig; keine grundsätzliche Bedeutung; keine ernstlichen Zweifel.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83). - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484
Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839). - BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95
Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als …
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484
Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts (BVerwG vom 13.1.1992 DÖD 1992, 240), die zur Zeit der Einstellung bzw. Ausbildung des Bewerbers gegolten haben (vgl. BVerwG vom 29.9.2005 Buchholz 239.2 § 23 SVG Nr. 4; BVerwG vom 26.9.1996 Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 = ZBR 1997, 93; BVerwG vom 15.9.1994 Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4). - BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 34.89
Besoldungsdienstalter - Allgemeine Schulbildung - Vorgeschriebene Ausbildung - …
Auszug aus VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484
Wird folglich die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht danach diese der Schulbildung gleich, mit der Folge, dass deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit ausscheidet (vgl. BVerwG vom 19.9.1991 DÖD 1992, 179).
- VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der …
Rn. 25 Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (…Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 - 1 A 292/13 - juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss).Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 4).
Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 10).
Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 8).
- VG Bayreuth, 23.02.2021 - B 5 K 20.750
Versorgung, Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Fachlehrer an Berufsschule, Ausbildung …
Rn. 18 Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (…Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 25;… OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 - 1 A 292/13 - juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 3: zusätzlich freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss).Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzuerkennen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 4).
- VG Augsburg, 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646
Der Begriff der Förderlichkeit im Sinn von Art 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG ist weit …
- VG München, 20.06.2023 - M 5 K 20.2742
Versorgungsbezüge, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Fachschul- bzw. …
Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzuerkennen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 4).
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