Rechtsprechung
| AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
BGB § 858
Besitzstörung durch Werbeflyereinwurf - RA Kotz
Keine Werbung gilt für Hauseingang und Briefkasten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Bitte keine Werbung einwerfen" gilt auch für Hauseingang und Briefkastenanlage
Kurzfassungen/Presse (10)
- bayern.de
(Auszüge und Pressemitteilung)
Bitte keine Werbung einwerfen"
- bayern.de (Auszüge und Pressemitteilung)
Bitte keine Werbung einwerfen
- lawblog.de (Kurzinformation)
"Keine Werbung einwerfen"
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
"Bitte keine Werbung einwerfen" gilt auch für Briefkastenanlage
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Unerwünschte Briefkastenwerbung darf auch nicht am Hauseingang abgelegt werden - Unerwünschte Briefkastenwerbung darf auch nicht am Hauseingang abgelegt werden
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Bitte keine Werbung einwerfen" - Diese Aufforderung gilt nicht nur für Briefkästen, sondern auch für den Hauseingang!
- das-gruene-recht.de (Kurzinformation und Auszüge)
Unerwünschte Werbung darf auch nicht im Hausflur abgelegt werden
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unerwünschte Werbung darf nicht im Hausflur abgelegt werden
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
"Bitte keine Werbung einwerfen"-Verbot gilt auch für lose abgelegte Werbeflyer
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Werbung heißt keine Werbung! (IMR 2023, 205)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
Eine Besitzstörung ist grundsätzlich anzunehmen durch das Einwerfen von Werbe-Flyern, wenn wie hier erkennbar zu verstehen gegeben wird, dass der Einwurf von Werbung nicht erwünscht ist (…Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 858 Rn. 5; BGHZ 106, 229 (232 f.) = NJW 1989, 902 (903)).Angesichts des erreichten Ausmaßes derartiger Werbung nach Quantität und Intensität kann keine Rede davon sein, dass der Besitz nur unwesentlich beeinträchtigt ist (BGHZ 106, 229 (232 f.) = NJW 1989, 902 (903)).
Die pauschale Behauptung, Dritte könnten Handzettel verteilt haben, steht der Bejahung des Anscheinsbeweises nicht entgegen (vgl. in ähnlicher Konstellation BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88 -, BGHZ 106, 229-236, Rn. 15).
- BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06
Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess
Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst das Recht die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen typischerweise verbundenen Umstände (BGH, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06 -, Rn. 9, juris). - BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80
Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen
Auszug aus AG München, 18.03.2022 - 142 C 12408/21
Dabei trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die Schritte, die sie in dieser Richtung unternommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80 - NJW 1982, 440, 441).
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