Rechtsprechung
RG, 20.10.1920 - Rep. V. 144/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist die Abtretung von Hypothekenzinsrückständen von seiten eines Hypothekengläubigers an den Nießbraucher des Grundstücks wirksam, auch wenn der Nießbraucher das Entgelt für die Abtretung mit Mitteln bezahlt, die aus den Einkünften des Grundstücks herrühren, von ihm ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Abtretung von Hypothekenzinsen an den Nießbraucher eines Grundstücks
- opinioiuris.de
Abtretung von Hypothekenzinsrückständen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 100, 155
Rechtsprechung
RG, 20.10.1920 - Rep. I. 144/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Erwirbt der Verfügungsberechtigte gegen den Verwahrer eigene Rechte auf Auslieferung, wenn die Eisenbahn unanbringliches Frachtgut hinterlegt? 2. Kann ein Verschulden des Verfügungsberechtigten darin erblickt werden, daß er sich längere Zeit um das hinterlegte ...
- Wolters Kluwer
Hinterlegung von Eisenbahnfracht; Rechte und Pflichten eines Verfügungsberechtigten
- opinioiuris.de
Eisenbahnfrachtgut
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 100, 162
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.06.1984 - I ZR 47/82
Prüfungspflichten des Lagerhalters bei Herausgabe des Lagerguts an den …
Dazu gehört es, daß er Anweisungen oder Wünsche nicht legitimierter Dritter hinsichtlich des Lagerguts ablehnen muß und verpflichtet ist, gegenüber dem Herausgabeverlangen eines Dritten dessen behauptete Sachbefugnis zu prüfen (RGZ 100, 162, 164;… Koller in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., § 416 Anm. 24, 34, 47;… Schlegelberger-Schröder, HGB, 5. Aufl., Bd. VI, § 416 Rdnr. 9, 9 a, 13;… § 417 Rdnr. 4, 4 a, 4 b; allg. M.). - BGH, 16.02.1951 - I ZR 72/50
Rechtsmittel
Dieses beiderseitige Verschulden wird unter Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB gegeneinander abzuwägen und die Verantwortlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Ursächlichkeit des beiderseitigen Verhaltens für den Eintritt des Schadens, angemessen zu verteilen sein (vergl. RGZ 100, 162; 112, 285).