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FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abzugsfähigkeit von Kosten für Kleidung, Kosmetika und Impfungen bei Flugbegleitern als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 § 12 Nr. 1 S. 2
Kleidung; Kosmetika; Impfung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kleidung - Kosmetika - Impfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- FG Rheinland-Pfalz, 02.07.1987 - 3 K 217/86
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Entsprechend lehnt die Rechtsprechung die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten auch ab (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1987 3 K 217/86, in Juris; und des FG München vom 15. Januar 1992 1 K 1277/90, in Juris). - FG Hessen, 09.03.1992 - 4 K 2725/90
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Im Gegensatz zum Sachverhalt der von den Klägern angezogenen Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 9. März 1992, 4 K 2725/90, EFG 1993, 648) fehlt diesen Kleidungsstücken jeglicher Uniformcharakter. - FG München, 15.01.1992 - 1 K 1277/90
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Entsprechend lehnt die Rechtsprechung die Anerkennung derartiger Aufwendungen als Werbungskosten auch ab (vgl. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 1987 3 K 217/86, in Juris; und des FG München vom 15. Januar 1992 1 K 1277/90, in Juris).
- BFH, 11.11.1976 - IV R 3/73
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Dies gilt nach den Ausführungen in diesem Urteil - in Abweichung zur früheren Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73, BB 1978, 1293) - auch für den Fall außergewöhnlich hoher Aufwendungen in diesem Bereich. - BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der …
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 ( GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 , bestätigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ) verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Werbungskosten, es sei denn, dass objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. - BFH, 06.07.1989 - IV R 91/87
Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für …
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Nach dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49 ) können Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika als typische Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. - BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …
Auszug aus FG München, 15.04.2005 - 15 K 4973/04
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 ( GrS 2/70, BFHE 100, 309 , BStBl II 1971, 17 , bestätigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213 ) verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich die Aufteilung von Aufwendungen für die private Lebensführung und damit den Abzug eines beruflich bedingten Teils als Werbungskosten, es sei denn, dass objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
- FG Berlin-Brandenburg, 31.05.2011 - 10 K 10202/09
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe …
Auch deren Kleidung ist ohne weiteres privat einsetzbar und es kommt nicht darauf an, ob der Berufsangehörige in seiner Freizeit zum Beispiel eher dem klassisch-konservativen, dem sportlich-legeren oder dem extravaganten Modestil zugeneigt ist (FG München, Urteil vom 15. April 2005, 15 K 4973/04 in Juris).