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   VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340   

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VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340 (https://dejure.org/2002,10914)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2002 - 15 N 99.1340 (https://dejure.org/2002,10914)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2002 - 15 N 99.1340 (https://dejure.org/2002,10914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Bauleitpläne durch die Gemeinden bei Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen im Bebauungsplan; Umlage der Kosten für die Herstellung des Autobahnanschlusses auf die Eigentümer der innerhalb ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Erforderlichkeit einer Änderungssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 388 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Der Abwägung hat eine ordnungsgemäße Zusammenstellung des Abwägungsmaterials vorauszugehen, die eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung erfordert (vgl. BVerwG vom 5.7.1974 BVerwGE 45, 309/314 f. und 322).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Einzelne Festsetzungen sind - wie der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit - nur dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten sind (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1338).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung (auch) in ihrer eigentlichen städtebaulichen Zielsetzung gewollt und erforderlich ist (vgl. BVerwG vom 18.12.1990 BayVBl 1991, 280/281).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Für einen solchen Mangel steht das ergänzende Verfahren nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG vom 10.11.1998 NVwZ 1999, 420 ; Dürr in Brügelmann, BauGB , RdNr. 6 zu § 215a).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Aus diesem Grund ist auch kein Raum für eine bloße Teilnichtigkeit der angegriffenen Änderungssatzung (vgl. BVerwG vom 8.8.1989 NVwZ 1990, 159/160).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Dabei kommt es auf den wahren Willen der Gemeinde an, wie er aus dem Planungsvorgang und Planungsergebnis zu Tage tritt (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 BVerwGE 40, 258/263; BayVGH vom 10.7.1995 BayVBl 1996, 48/49).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Offensichtlich ist ein Mangel im Abwägungsvorgang dann, wenn konkrete Umstände - wie hier - positiv und klar auf einen solchen Fehler hindeuten (vgl. BVerwG vom 21.1.1992 BayVBl 1992, 503/504).
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 BN 43.01

    Prozessführungsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Veräußerung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Wenn - wie hier - der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht (mehr) fortführt, bleibt es bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers oder eigentumsähnlich dinglich Berechtigten (vgl. BVerwG vom 1.8.2001 ZfBR 2002, 279 ).
  • VGH Bayern, 10.07.1995 - 14 N 94.1158
    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2002 - 15 N 99.1340
    Dabei kommt es auf den wahren Willen der Gemeinde an, wie er aus dem Planungsvorgang und Planungsergebnis zu Tage tritt (vgl. BVerwG vom 14.7.1972 BVerwGE 40, 258/263; BayVGH vom 10.7.1995 BayVBl 1996, 48/49).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2705

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten

    Der Antragsteller zu 1 und die Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu 2 haben am 19. Oktober 1999 Normenkontrolle (Az. 15 N 99.1340) erhoben mit dem Antrag, den Bebauungsplan Nr. 3 (Gewerbegebiet Eching-Ost) - 2. Änderung - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

    Im Ausgangsverfahren Az. 15 N 99.1340 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. August 2002, berichtigt durch Beschluss vom 25. September 2002, die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gewerbegebiet Eching-Ost" für nichtig erklärt.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 15 N 99.1340 und 2 N 01.2706 sowie die jeweils beigezogenen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Anstelle der ursprünglichen Antragsteller zu 2 bis 4 des Ausgangsverfahrens 15 N 99.1340 ist die jetzige Antragstellerin zu 2 als nunmehrige Berechtigte des Erbbaurechts für das Grundstück Fl.Nr. ... getreten.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die auf dieser Grundkonzeption beruhende Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 im Ausgangsverfahren (Az. 15 N 99.1340) mit rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2002 für nichtig erklärt, weil die vollständige Beseitigung der nicht ausgenutzten Baurechte städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB war und unabhängig davon hierin ein nicht behebbarer Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB lag.

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 07.1624

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtskraftbindung einer Normenkontrollentscheidung //

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von (der Antragsgegnerin) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks in der Sache 15 N 99.1340).

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans - unter der Geltung von § 47 Abs. 5 VwGO in der damals zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I Seite 718) geänderten Fassung vom 19. März 1991 (BGBl I Seite 686) - mit Urteilen vom 23. August 2002 (Az. 15 N 99.1340 und 15 N 99.3076, berichtigt jeweils durch Beschlüsse vom 25.9.2002, - Juris) wegen eines die gesamte Planung erfassenden Mangels der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und wegen eines gravierenden Abwägungsmangels (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) für nichtig erklärt.

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../7 eine öffentliche Grünfläche für Waldpflanzungen (2. Änderung) bzw. eine Straßenfläche (erste 4. Änderung) festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück Fl.Nr. .../8 eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen bzw. eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 06.2886

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplanänderungen; Antragsbefugnis;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von (der Antragsgegnerin) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks in der Sache 15 N 99.1340).

    Mit der Beseitigung der Baurechte verfolge die Antragsgegnerin einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von ihr bereitgehaltenen städtebaulichen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen" (vgl. Urteilsabdruck im Verfahren 15 N 99.1340 Seite 11 bzw. Urteilsabdruck im Verfahren 15 N 99.3076 Seite 8).

  • VGH Bayern, 24.07.2007 - 1 N 06.2083

    Normenkontrolle; außer Kraft getretener Bebauungsplan; Zulässigkeit des

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von (der Antragsgegnerin) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks in der Sache 15 N 99.1340).

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans - unter der Geltung von § 47 Abs. 5 VwGO in der damals zuletzt durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I Seite 718) geänderten Fassung vom 19. März 1991 (BGBl I Seite 686) - mit Urteilen vom 23. August 2002 (Az. 15 N 99.1340 und 15 N 99.3076, berichtigt jeweils durch Beschlüsse vom 25.9.2002, - Juris) wegen eines die gesamte Planung erfassenden Mangels der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und wegen eines gravierenden Abwägungsmangels (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998) für nichtig erklärt.

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans auf Antrag anderer unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer (bzw. sonstiger Berechtigter) wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig.

    Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die von (der Antragsgegnerin) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Antragsgegnerin nicht (Seite 11 des Urteilsabdrucks in der Sache 15 N 99.1340).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 4 BV 07.3067

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme (bereits

    Mit Urteil vom 23.8.2002 (Az.15 N 99.1340), berichtigt durch Beschluss vom 25.9.2002, erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für nichtig.
  • VGH Bayern, 16.11.2009 - 4 BV 07.1902

    Städtebaulicher Vertrag (Folgekostenvertrag); Straßenbaumaßnahme; Beseitigung

    Mit Urteil vom 23. August 2002 (Az. 15 N 99.1340), berichtigt durch Beschluss vom 25. September 2002, erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Satzung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für nichtig.
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf dem Grundstück der Kläger eine private Grünfläche festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Mit Urteilen vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) hat der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die 2. Änderung auf Antrag anderer Grundstückseigentümer im Plangebiet wegen eines Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB 1998 sowie wegen Abwägungsfehlern für nichtig erklärt.Die mit der Änderungssatzung festgesetzten Baurechtseinschränkungen hätten "einzig den Zweck, einen Anreiz für bauwillige Gewerbetreibende zu schaffen, die (von der Beigeladenen) bereitgehaltenen Verträge zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen abzuschließen." Eine bodenrechtlich relevante Ordnungsfunktion hätten diese Festsetzungen nach dem wahren Willen der Beigeladenen nicht.

    Für die 2. Änderung und die erste 4. Änderung des Bebauungsplans, die auf den Grundstücken des Klägers eine private Grünfläche bzw. eine private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für Waldanpflanzungen festgesetzt hatten, gilt dies schon deswegen, weil diese Änderungen mit rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2002 (15 N 99.1340 und 15 N 99.3076) bzw. vom 18. Juli 2005 (2 N 01.2705 sowie 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308) mit allgemeinverbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) für nichtig bzw. für unwirksam erklärt worden sind.

  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten

  • VGH Bayern, 10.05.2013 - 15 CS 12.2708

    Nachbarbaugenehmigung für Geschäftshaus mit Großgarage; Festsetzung einer

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