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   FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17   

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FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17 (https://dejure.org/2019,31150)
FG München, Entscheidung vom 03.06.2019 - 15 K 2481/17 (https://dejure.org/2019,31150)
FG München, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 15 K 2481/17 (https://dejure.org/2019,31150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 105 Abs. 3 S. 2
    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

  • rewis.io

    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anerkennung von Verlusten in der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    a) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751).

    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die nur aus objektiven Merkmalen und Verhältnissen festgestellt werden kann, nicht aus den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205).

    In die Totalgewinnprognose sind die Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe einzubeziehen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, a.a.O.).

    Die bloße gedankliche Befassung und Absichtserklärungen reichen für die Anerkennung der Verluste nach dem Beschluss des GrS des BFH (Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 a.a.O.) nicht aus, wie das FA zu Recht festgestellt hat.

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Es handelt sich um eine innere Tatsache, die nur aus objektiven Merkmalen und Verhältnissen festgestellt werden kann, nicht aus den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, a.a.O.; BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205).

    Als erster und wichtigster objektiver Umstand in diesem Sinn ist das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.).

    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

  • BFH, 09.07.1986 - I R 85/83

    Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Diese hat die Aufgabe, Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich auszuklammern, die nicht auf einen Güter- oder Leistungsaustausch unter Inanspruchnahme des allgemeinen Marktes gerichtet sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BStBl. II 1986, 851; vgl. Krumm in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 15 EStG, 18. Auflage, Rz. 28) und setzt voraus, dass der Verkäufer als Anbieter von entgeltlichen Leistungen für andere Abnehmer am allgemeinen Markt auftritt.

    Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (vgl. BFHUrteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BStBl. II. 1986, 851).

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Nicht erforderlich ist, dass spezielle Werbemaßnahmen erfolgen oder die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BStBl. II 2003, 510).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste gerade im Falle einer - wie hier vorliegend - nebenberuflichen Betätigung aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (Reaktionspflicht, vgl. Schmidt/Wacker EStG 38. Auflage § 15 Rz. 32; BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380 Rz. 28, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17
    Bei neugegründeten Gewerbebetrieben spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866 m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

  • BFH, 06.03.1980 - IV R 182/78

    Nichtlandwirt - Erwerb landwirtschaftlicher Nutzfläche - Ausbau eines

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