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   OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - I-15 U 66/01   

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https://dejure.org/2004,15693
OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - I-15 U 66/01 (https://dejure.org/2004,15693)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2004 - I-15 U 66/01 (https://dejure.org/2004,15693)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - I-15 U 66/01 (https://dejure.org/2004,15693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen des Todes der Stute "Gräfin O" infolge einer durch das Jagdgeschehen herbeigeführten Stressreaktion, die zu einer spontanen Aortenruptur geführt hat; Verantwortlichkeit des Veranstalters der Treibjagd wegen Verletzung der ihn treffenden ...

  • Judicialis

    BJagdG § 33; ; BJagdG § 33 Abs. 1; ; BJagdG § 33 Abs. 2; ; BJagdG § 34; ; BJagdG § 34 Satz 1; ; BGB § 249; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines wertvollen Pferdes, das wegen einer durch Jagdgeschehen hervorgerufenen Stresssituation zu Tode kommt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74

    Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter einer Jagd im Hinblick auf erhöhte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 66/01
    (Münchener Kommentar-Mertens, BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rdnr. 329 ff.) Hinsichtlich der deliktischen Haftung des Jagdausübungsberechtigten in Verbindung mit der Veranstaltung einer Treibjagd hat der Bundesgerichtshof (VersR 1976, 593) und ihm folgend das Landgericht Rostock (NJW-RR 2003, 522) entschieden, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern.

    Deshalb wird der Jagdausübungsberechtigte für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrbare Straße zu treiben oder zu drücken, so dass entlang der gefährdeten Straße ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abgehalten werde, oder durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (BGH, VersR 1976, 593 (594) m.w.N.).

  • LG Rostock, 06.09.2002 - 4 O 176/02

    Haftungsverteilung bei Unfall mit Tieren im Bereich einer Jagdveranstaltung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.01.2004 - 15 U 66/01
    (Münchener Kommentar-Mertens, BGB, 3. Aufl. 1997, § 823, Rdnr. 329 ff.) Hinsichtlich der deliktischen Haftung des Jagdausübungsberechtigten in Verbindung mit der Veranstaltung einer Treibjagd hat der Bundesgerichtshof (VersR 1976, 593) und ihm folgend das Landgericht Rostock (NJW-RR 2003, 522) entschieden, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, er es also zu verantworten hat, dass sich die hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern.
  • AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15

    Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und

    Insofern wird die in § 29 BJagdG normierte Haftung als Kompensation des Grundeigentümers bzw. Grundstücksnutzers für das Betretungsrecht der befugten Jäger angesehen ( OLG Köln , Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 11 U 184/10, u.a. in: "juris"; OLG Düsseldorf , Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: "juris" ).

    Daher kommt für Schäden, die infolge eines Wildschadens an den im Jagdbezirk liegenden Grundstücken entstehen, auch grundsätzlich eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des § 29 BJagdG in Betracht ( OLG Köln , Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 11 U 184/10, u.a. in: "juris"; OLG Düsseldorf , Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: "juris" ).

    Zwar erlischt gemäß § 34 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 des BbgJagdG ein Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche , nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet, da insoweit ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen besteht ( BGH , Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011,Seiten 1106 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 28.01.2004, Az.: I-15 U 66/01, u.a. in: "juris" ), so dass aus diesem Grunde die Frist von einer Woche auch eine Ausschlussfrist ist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringen kann ( BGH , Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011,Seiten 1106 ff. LG Trier , Urteil vom 09.09.2014, Az.: 1 S 47/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 245 LG Koblenz , Urteil vom 14.06.2012, Az.: 14 S 98/11, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 206 AG Siegburg , Urteil vom 09.03.2011, Az.: 117 C 413/10, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 192 ).

  • OLG Oldenburg, 05.12.2013 - 14 U 80/13

    Schadenersatz nach Ausbruch von Rindern aus einer Weide als Jagdschaden

    Für die Verkehrspflichten im Zusammenhang mit der Ausübung gefährlicher Sportarten, in die auch die Jagd einzubeziehen ist, gilt, dass sich alle Sportteilnehmer so verhalten müssen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2004, 15 U 66/01, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 9 U 84/12

    Informationspflichten des Veranstalters einer Treibjagd

    Die von dem Kläger genutzte Weide, auf der sich die Pferde aufgehalten haben sollen, lag anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb des bejagten Waldgebiets (U.v. 28.01.2004 - 15 U 66/01; juris).
  • LG Paderborn, 23.10.2015 - 2 S 4/15

    Treibjagd

    Denn das Schadensfeststellungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf Grundstücksschäden, nicht aber auf solche Schäden, die an anderen Rechtsgütern entstehen (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.2004, Az. I-15 U 66/01, Rn. 21).

    Da die von der Klägerin genutzte Weide, auf der unter anderem das Pferd B stand, anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.01.2004, Az. 15 U 66/01) zugrundeliegenden Sachverhalt nicht innerhalb des bejagten Waldgebietes, sondern nur in einem durch die konkrete Treibjagd nicht unmittelbar betroffenen Teil des Jagdbezirkes lag, kommt es für die Beurteilung dieser Frage entscheidend darauf an, ob vorliegend solche besonderen Umstände - nämlich das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe weidender Tiere/Pferde - nach der Jagdkonzeption des Beklagten zu 1) auszumachen waren oder nicht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 18, zit. n. juris).

  • OLG Köln, 11.02.2011 - 11 U 184/10

    Begriff des Jagdschadens i.S. von § 33 BJagdG

    Dies wird im allgemeinen so verstanden, dass es sich um einen Grundstücksschaden handeln muss ( Drees aaO § 33 BJagdG, Anm. I; OLG Düsseldorf Urteil v. 28.1.2004 - 15 U 66/01, recherchiert in JURIS).
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