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   OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 15 W 57/15   

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https://dejure.org/2015,46178
OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 15 W 57/15 (https://dejure.org/2015,46178)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.09.2015 - 15 W 57/15 (https://dejure.org/2015,46178)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. September 2015 - 15 W 57/15 (https://dejure.org/2015,46178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vergütung des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren mit 115 EUR/Std.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 430
  • NZI 2016, 324
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LG Würzburg, 19.04.2017 - 3 T 121/17

    Zuordnung zu einer Honorargruppe

    In dieser Kostennote beantragte der Sachverständige einen Stundensatz i.H.v. 115, 00 Euro für die Leistung als isolierter Sachverständiger und insgesamt eine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 1.806,45 Euro, wobei der Sachverständige sich auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15) bezog.

    Für die Zuordnung einer Honorargruppe sei allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses ergebe, abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15).

    Zur Begründung wird in dem genannten Schriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, da der Sachverständiger ... bereits in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren unter Hinweis auf den Beschluss des OLG ... vom 16.09.2015 (15 W 57/15) die Vergütung mit einem generellen Stundensatz in Höhe von 115, 00 Euro abrechne.

    Ausweislich der in der Bundestagsdrucksache BT-DRS 11471 festgehaltenen Ausführungen des Gesetzgebers soll die Vergütung des Sachverständigen ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG erfolgen, und zwar regelmäßig nach den in der neuen Sachgebietsliste unter Nr. 6 aufgeführten Tätigkeiten, wobei für die Zuordnung zu einer Honorargruppe allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, also insbesondere auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und nicht auf die tatsächliche Leistung abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2015, 15 W 57/15; OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.08.2016, 6 W 45/16).

  • OLG Bamberg, 29.09.2017 - 8 W 75/17

    Entschädigung des "isolierten" Sachverständigen

    Somit kommt eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nur in Betracht, wenn ein Gutachter bereits als Insolvenzverwalter bestellt ist (h. M. vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2016, 430 f. Rn. 11 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 16.08.2016 - L 15 RF 17/16

    Vergütungsumfang für Sachverständigengutachten - Erwerbsminderungsrente

    Maßstab ist grundsätzlich immer eine ex post-Betrachtung, wobei der Schwierigkeitsgrad im Wesentlichen durch die konkrete Fragestellung des Gutachtens, also die Beweisfragen, bestimmt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2.
  • LSG Hessen, 28.03.2019 - L 2 U 169/18

    Sachverständigenvergütung

    Für die Zuordnung zu einer Honorargruppe ist allein auf die Entscheidung über die Heranziehung, wie sie sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses oder der Beweisanordnung ergibt, abzustellen (BT-Drs. 17/11471(neu), S. 260; Schneider, JVEG, 3. Auflage 2018, § 9 Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 2015, 15 W 57/15, juris).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 26 W 2/16

    Honorar für "isolierten" Sachverständigen im Insolvenzverfahren

    Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.09.2015 (Az.: 15 W 57/15) auf die künftige Sachbehandlung im Bezirk des Amtsgerichts Mannheim, wonach künftig der isoliert tätige Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren ohne weitere Begründung einen Stundensatz von EUR 115, 00 geltend machen könne, unabhängig davon, ob ein laufender oder eingestellter Geschäftsbetrieb zu begutachten ist.

    Insoweit besteht allgemein Einigkeit darüber, dass sich das Honorar für die Leistung eines Sachverständigen im Insolvenzverfahren, der nicht auch zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist (sog. "isolierter" Sachverständiger) im Umkehrschluss zu § 9 Abs. 2 JVEG ausschließlich nach § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt (Binz, JVEG 3. Auflage 2014, Rdnr. 20 zu § 9 JVEG; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; LG Frankenthal, Beschluss vom 09.06.2016, Az.: 1 T 91/15; AG Darmstadt, NZI 2014, 164 f.; AG Göttingen, Beschluss vom 25.07.2016, Az.: 71 IN 21/16; AG Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.2016, Az.: 61 IN 8/16, jeweils zitiert nach BeckRS).

  • AG Göttingen, 25.07.2016 - 71 IN 21/16

    Insolvenzverfahren: Vergütung des "isolierten" Sachverständigen

    Er legte ein Stundensatz von 115 EUR gemäß § 9 Abs. 1 JVEG Honorargruppe 6.1 zu Grunde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 f. Der Kostenbeamte legte die Akte dem Abteilungsrichter vor mit der Bitte um Festsetzung des Stundensatzes.

    - 115 EUR (OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 mit zustimmender Anm. Straßburg ZInsO 2016, 318).

  • AG Göttingen, 12.12.2017 - 74 IN 141/17

    Einbeziehung der freien Spitze eines belasteten Grundstücks in die

    Der Stundensatz für die Tätigkeit als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren beträgt 115 EUR (OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 m. zust. Anm. Straßburg ZInsO 2016, 318 ; AG Göttingen ZInsO 2016, 1758 ; ZInsO 2017, 403 ; LG Göttingen Beschl. v. 11.08.2016 - 10 T 50/16; ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 29.09.2017 8 W 75/17).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung des AG Göttingen in Übereinstimmung mit dem LG Göttingen zum laufendem Geschäftsbetrieb (OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 m. zust. Anm. Straßburg ZInsO 2016, 318 ; AG Göttingen ZInsO 2016, 1758 ; ZInsO 2017, 403 ; LG Göttingen Beschl. v. 11.08.2016 - 10 T 50/16; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.09.2017 8 W 75/17; ebenso bei eingestelltem Geschäftsbetrieb AG Göttingen ZInsO 2016, 2223 ; LG Göttingen Beschl. v. 27.02.2017 - 10 T 57/16 und bei Nachlassinsolvenz mit eingestelltem Geschäftsbetrieb AG Göttingen ZInsO 2017, 112 ; Einzelheiten auch zur a.A. FK-InsO/Schmerbach, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 148 ff.).

  • AG Göttingen, 26.07.2016 - 71 IN 23/16

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütung des isoliert bestellten Sachverständigen

    Er legte ein Stundensatz von 115 EUR gemäß § 9 Abs. 1 JVEG Honorargruppe 6.1 zu Grunde unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 f. Der Kostenbeamte legte die Akte dem Abteilungsrichter vor mit der Bitte um Festsetzung des Stundensatzes.

    - 115 EUR (OLG Karlsruhe ZInsO 2016, 355 mit zustimmender Anm. Straßburg ZInsO 2016, 318).

  • OLG Zweibrücken, 11.08.2016 - 6 W 45/16

    Insolvenzverfahren: Höhe des Stundensatzes des isolierten Sachverständigen

    Nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen - wie hier - nur ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, ohne dass zugleich eine Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt ist (Fallgruppe des isolierten Sachverständigen, vgl. Schneider, JVEG, 2. Auflage, § 9 Rn. 34 f; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.September 2015, 15 W 57/15).
  • LSG Bayern, 04.08.2016 - L 15 RF 15/16

    Honorargruppe M 2 bei schwerbehindertenrechtlichen Gutachten

    Die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 260; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6).
  • AG Göttingen, 30.09.2016 - 71 IN 58/16

    Vergütung für Insolvenzeröffnungs-Gutachten: 115 Euro/Stunde!

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